Markenrechtsverletzung

Der schmale Grat der Markenrechtsverletzung: Wie ich gegen die unerlaubte Nutzung meiner Marke vorgehe und selbst sicher vor Abmahnungen bin

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
(39 Bewertungen, 3.62 von 5)

Das Wichtigste in Kürze

  • Egal wie klein Ihr Business ist - tragen Sie Ihre Marke ein, um rechtlich abgesichert zu sein.
  • Wenn jemand Ihre Marke missbraucht, sollten Sie schnell handeln, da dies sonst zu Imageverlust und geringerem Absatz führen kann.
  • Um selbst sicher vor Abmahnungen und teuren Klagen zu sein, sollten Sie vor der Eintragung Ihrer Marke eine umfassende Markenrecherche vornehmen.

Worum geht's?

Markenrechtsverletzungen sind nicht nur ein Problem global bekannter Unternehmen, sondern können jedes kleine Unternehmen treffen. Gerade dann, wenn Sie es geschafft haben, sich mit Ihren Dienstleistungen und Produkten auf dem Markt einen Namen zu machen, kann eine solche Markenverletzung Ihr Unternehmen existenziell schädigen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was genau eine Markenverletzung ist und wie Sie vorgehen, wenn Sie feststellen, dass jemand Ihre Marke gegen Ihren Willen verwendet.

 

1. Definition: Was ist eine Marke?

Eine Marke ist insbesondere dafür da, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden. Weiterhin ist es für Konsumenten durch eine Marke möglich, auf die Herkunft und Qualität eines Produkts oder einer Dienstleistung zu schließen.

Eine Marke kann ein Wort (z.B. “Zalando”), lediglich ein Bild (z. B. der Apfel von “Apple”) oder die Kombination aus Wort und Bild (z.B. “adidas”) sein. Weitere mögliche Marken sind: 3D-Marken, Positionsmarke, Mustermarke, Kennfadenmarke, Hologrammmarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Klangmarken und Farbmarken. So ist beispielsweise die Farbe Magenta für Telekom als Farbmarke geschützt.

Für viele Kunden ist eine Marke entscheidend dafür, welches Produkt oder welche Dienstleistung sie kaufen. Das Ausnutzen einer bekannten Marke trägt also zu Ihrem Umsatz bei und ist daher eine Art Visitenkarte Ihres Produkts oder Ihrer Dienstleistung.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

2. Markenschutz: Wann ist meine Marke geschützt?

Es gibt nach dem Markengesetz drei Möglichkeiten für Markenschutz:

  • Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
  • Benutzungsmarke: Benutzung im geschäftlichen Verkehr und Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (z.B. Händler)
  • Notorische Bekanntheit: Innerhalb der für die Marke bestimmten Verkehrskreise ist die Marke bereits bekannt.

Schutz im Ausland

Auch durch eine europaweite Eintragung als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhalten Sie Markenschutz. Die Eintragung einer Unionsmarke macht Sinn, wenn Sie mit Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung künftig expandieren wollen. Außerdem ist eine Unionsmarke nur unwesentlich teurer als eine Eintragung beim DPMA, allerdings für weitaus mehr Länder gültig.

WUSSTEN SIE'S SCHON?

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine international registrierte Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eintragen zu lassen. Mehr zum Thema Markenschutz im Ausland können Sie auf der Website des DPMA lesen.

Markeneintragung

Damit Ihre Marke vom Amt eingetragen wird, muss sie markenfähig und eintragungsfähig sein. Für die Markenfähigkeit muss Ihre Marke im Register darstellbar sein (z. B. als Wort, aber ein Geruch ist beispielsweise nicht darstellbar) und sich von anderen Marken unterscheiden.

Eine Marke ist eintragungsfähig, wenn sie nicht unter die Liste der Eintragungshindernisse im Markenrecht fällt (§ 8 MarkenG). Ein wichtiges Eintragungshinderniss für Sie ist zum Beispiel, dass sich Ihre Marke von anderen unterscheidet und das Produkt bzw. die Dienstleistung nicht nur beschreibt (z. B. “woodtable” für den Verkauf von Tischen). Außerdem sollten Sie berücksichtigen, dass Sie eine Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen an sich (z. B. “Vollkornbrot” für den Verkauf von Brot) nicht eintragen lassen können.

VORSICHT

Das Amt prüft nicht, ob eine ältere Marke im Register steht, die mit Ihrer Marke identisch oder ähnlich ist. Deshalb sollten Sie vor Markeneintragung prüfen, ob Ihre Marke mit einer bereits eingetragenen Marke übereinstimmt und künftig selbst ein Auge auf neu eingetragene Marken haben.

3. Wie erkenne ich eine Markenrechtsverletzung?

Als Markeninhaber möchten Sie vermeiden, dass Ihre Marke ohne Ihr Einverständnis verwendet wird. Durch eine regelmäßige Markenüberwachung gelingt es Ihnen, einen Überblick über neu eingetragene Marken zu haben, die ggf. gegen Ihre Rechte als älterer Markeninhaber verstoßen.

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand exakt Ihre oder eine ähnliche Marke markenmäßig (z. B. durch das Aufdrucken der Marke auf ein Produkt) und gewerblich verwendet, ohne Zustimmung des Markeninhabers. Es kommt dabei nicht nur auf Ihre Marke an, sondern auch auf die Art der Waren oder Dienstleistungen, die Sie verkaufen. Eine Markenverletzung kann im Markenrecht also in folgenden Konstellationen vorliegen:

                    Marken                  

Produkt bzw. die Dienstleistung

identisch 

identisch 

ähnlich 

identisch 

identisch  

ähnlich 

ähnlich 

ähnlich 

Es muss also nicht sein, dass die Marken identisch sind, damit eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Es kann ausreichen, dass Verwechslungsgefahr besteht. Ob etwas “zum Verwechseln ähnlich” ist, entscheidet sich danach, ob Kunden die Marken verwechseln könnten.

Auch die Bekanntheit einer Marke kann entscheidend dafür sein, ob eine Markenverletzung vorliegt (z. B. bei der Wort-Bild-Marke “Puma” und dem Zeichen “Pudel”, die beide ein springendes Tier im Zeichen verwendeten und für Bekleidungsstücke eingetragen waren). Bei Markenrechtsverletzungen handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, da der Gesamteindruck der Zeichen relevant ist.

MARKENRECHTSVERLETZUNG BEISPIELE

Eine Markenrechtsverletzung lag zum Beispiel in den folgenden Fällen vor:

  • Wortmarke: “Evian” für Mineralwasser und “Revian’s” für Wein
  • Wortmarke: “salvent” und “Salventerol” jeweils für pharmazeutische Erzeugnisse

Für eine Markenverletzung kommt es auch immer auf das Produkt bzw. die Dienstleistung an. Wenn Sie also die Marke “puranka” für den Verkauf von Kleidung eingetragen haben, kann jemand anderes die Marke “puranka” für seinen Webdesign-Service nutzen, jedoch voraussichtlich nicht für den Verkauf von Turnschuhen.

4. Was ist im Fall einer Markenverletzung zu tun?

Wenn Sie feststellen, dass Dritte Ihren Markennamen oder Ihr Logo verletzen, sollten Sie als Markeninhaber schnell sein. Wenn Sie nicht handeln, drohen Ihnen geringer Umsatz und Imageverlust. Die folgende Checkliste unterstützt Sie im Fall einer Markenrechtsverletzung.

Checkliste
So gehen Sie als Markeninhaber bei einer Markenrechtsverletzung vor
  • Recherche beim DPMA, EUIPO und WIPO: Recherchieren Sie, ob die Marke, die der Verletzer verwendet, eingetragen ist.
  • Beweise sammeln: Machen Sie Screenshots der Webseite, kaufen Sie ein Produkt des vermeintlichen Markenverletzers und dokumentieren Sie den Kaufprozess.
  • Widerspruch gegen die Markenanmeldung beim DPMA: Wenn eine neu eingetragene Marke mit Ihrer Marke identisch oder ähnlich ist, können Sie innerhalb von drei Monaten Widerspruch beim DPMA einlegen. Das kostet 250 EUR und ist eine preiswerte udn einfache Möglichkeit, gegen eine Markenrechtsverletzung vorzugehen.
  • Berechtigungsanfrage: Da Sie als Markeninhaber häufig nicht 100%ig sicher sein können, ob eine Markenrechtsverletzung tatsächlich gegeben ist, können Sie zunächst eine Berechtigungsanfrage stellen. Dadurch geben Sie der Gegenseite die Möglichkeit, Ihnen die rechtliche Grundlage der Nutzung der Marke mitzuteilen.
  • Abmahnung und Unterlassungserklärung: Sollte Sie die Widerspruchsfrist verpassen, die Berechtigungsanfrage erfolglos bleiben und Sie sich sicher sein, dass eine Markenverletzung gegeben ist, sollten Sie die Gegenseite abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Durch die Unterlassungserklärung wird verhindert, dass die Gegenseite ab sofort und auch zukünftig Ihre Markenrechte verletzt. Arbeiten Sie hier mit einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zusammen, um wirklich sicherzugehen, dass eine Markenverletzung anzunehmen ist und die Abmahnung inhaltlich und formell korrekt ist.
  • Auskunftsanspruch: Sie können Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verlangen. Der Auskunftsanspruch dient Ihnen dabei als Vorbereitung auf einen Schadensersatzanspruch.
  • Schadensersatz: Sofern jemand mit Absicht oder aufgrund von Fahrlässigkeit Ihre Markenrechte verletzt, indem er beispielsweise exakt ihr Produkt kopiert und billiger verkauft hat, können Sie auch Schadensersatz z. B. für finanzielle Verluste verlangen.
  • Vernichtung und Rückruf: Sie können verlangen, dass alle Waren des Markenrechtsverletzers vernichtet und zurückgerufen werden.
  • Einstweilige Verfügung: Wenn der Verletzer auf die Abmahnung nicht eingeht oder es schnell gehen muss und Sie Gründe dafür haben, dass der Verletzer die Verwendung der Marke sofort stoppen muss (z. B. Erwartung enormer finanzieller Schäden), können Sie eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen. Dann darf der Verletzer das Markenzeichen vorläufig nicht mehr verwenden.
  • Markenverletzungsklage: Sofern eine Abmahnung keine Wirkung zeigt oder eine erneute Verletzungshandlung stattfindet, ist der letzte Weg, eine Klage einzureichen. Dem Abgemahnten drohen daraufhin Bußgelder und gegebenenfalls sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

 

5. Die Risiken und Folgen einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Begeht ein Dritter eine Markenrechtsverletzung, droht eine Strafe. Wenn Sie die Gegenseite abgemahnt haben, gibt es zwei mögliche Folgen: Ihre Abmahnung kann berechtigt oder unberechtigt sein.

Eine Markenrechtsverletzung geht mit Kosten einher. Für den Fall, dass Ihre Abmahnung berechtigt war, sollte der Rechtsverletzer die Unterlassungserklärung unterzeichnen und müsste im Fall einer erneuten Markenverletzung eine Vertragsstrafe zahlen. Des Weiteren trägt der Abgemahnte die Abmahnkosten einschließlich Anwaltskosten. Die Abmahnkosten liegen häufig im niedrigen vierstelligen Bereich, z.B. 2.000 EUR.

Für den Fall, dass Ihre Abmahnung unberechtigt ist, müssen Sie die Abmahnkosten sowie die gegnerischen Anwaltskosten tragen. Es besteht sogar das Risiko, dass es zu einem Löschungsverfahren Ihrer Marke kommt. Erheben Sie Abmahnungen also nicht leichtfertig.

Eine Markenverletzungsklage kann hingegen wesentlich teurer werden. Die Anwaltskosten richten sich dann nach dem Streitwert, der bei einer Markenverletzung in der Regel bei mindestens 50.000 EUR liegt. Der Streitwert kann jedoch je nach Bekanntheit der Marke auch wesentlich höher ausfallen.

ACHTUNG

Eine Markenverletzungsklage sollten Sie wirklich nur einreichen, wenn Sie sich der Markenverletzung komplett sicher sind. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie selbst Ihre Marke verlieren. Ein Gerichtsverfahren ist außerdem sehr kostspielig und kann sich über Jahre hinziehen. Ein Widerspruch gegen die Markenanmeldung oder eine Abmahnung sind somit immer die günstigeren und schnelleren Möglichkeiten, gegen eine Markenrechtsverletzung vorzugehen.

6. Abmahnung erhalten: Was tun bei einer markenrechtlichen Abmahnung?

Genau wie Sie, werden auch andere Markenrechtsinhaber Ihre eigene Marke stets im Blick haben und es kann passieren, dass Sie abgemahnt werden. Wenn Sie wegen einer Markenrechtsverletzung eine Abmahnung erhalten, sollten Sie diese keineswegs auf die leichte Schulter nehmen. Lassen Sie von einem Anwalt prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht.

Eine Unterlassungserklärung sollten Sie nie überstürzt unterschreiben, da diese lebenslang gilt.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

7. Markenanmeldung: Wie vermeide ich bei der Eintragung meiner eigenen Marke eine Markenrechtsverletzung?

Wenn Sie selbst Rechtsstreitigkeiten und eine teure Abmahnung vermeiden möchten, sollten Sie bei der Gestaltung Ihrer Marke darauf achten, keine bereits geschützte Marke eines Markeninhabers zu verletzen.

Vor der Markenanmeldung sollten Sie sich durch eine umfassende Markenrecherche vergewissern, dass diese Marke oder eine ähnliche nicht bereits geschützt ist. Andernfalls können auch Sie für eine Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

Wenn Sie bei der Markenrecherche und -anmeldung unsicher sind, kann es sinnvoll sein, sich von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, um einen späteren Rechtsstreit im Vorhinein zu vermeiden.

Jetzt Hilfe bei der Markenanmeldung erhalten

KANZLEI SIEBERT LEXOW LANG

Erhalten Sie ein Komplettpaket zur Markenrecherche und -anmeldung bei unserer Partnerkanzlei Siebert Lexow Lang.

  • Prüfung Ihrer Marke auf absolute Schutzhindernisse
  • Professionelle Markenrecherche für Deutschland bzw. Europäische Union
  • Erstellung eines passenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • Anmeldung Ihrer Marke beim Markenamt, Markenberatung
Jetzt Hilfe bei der Markenanmeldung erhalten

 

Frauke Frotscher
Frauke Frotscher, LL.M.
Legal Writerin

Frauke Frotscher ist Wirtschaftsjuristin und hat sich im Rahmen ihres Masterstudiums im internationalen Lizenzrecht auf die Rechtsgebiete des Urheber-, Marken- und Vertragsrechts sowie das Zusammenspiel von Recht und Künstlicher Intelligenz spezialisiert. Mit diesen Schwerpunkten verstärkt sie seit 2023 das eRecht24-Redaktionsteam als Legal Writerin. Aufgrund ihrer vorherigen Tätigkeit als Juristin einer Rechtsabteilung, ist sie Expertin in der verständlichen Kommunikation juristischer Inhalte.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details