Bisher: Betroffene werden nicht informiert
In zwei verschiedenen Prozessen hatten Facebook-Nutzer gegen das soziale Netzwerk geklagt. Beide hatten auf der Plattform Äußerungen veröffentlicht, die dann von den Moderatoren als „Hassrede“ gelöscht worden waren. Auch die Accounts der Kläger waren vorübergehend gesperrt worden. Im Verfahren III ZR 179/20 ging es um den Beitrag:
„Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.“
OLG hatte Klagen abgewiesen
Im zweiten Fall (Az. III ZR 192/20) hatte der Nutzer ein eingestelltes Video kommentiert. Zu sehen war darin eine Person mit Migrationshintergrund, die sich nicht von einer Polizistin kontrollieren lassen wollte. Dazu schrieb der spätere Kläger:
„Was suchen diese Leute hier in unserem Rechtsstaat … kein Respekt … keine Achtung unserer Gesetze … keine Achtung gegenüber Frauen … DIE WERDEN SICH HIER NIE INTEGRIEREN UND WERDEN AUF EWIG DEM STEUERZAHLER AUF DER TASCHE LIEGEN … DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR EINES MORDEN … KLAUEN … RANDALIEREN … UND GANZ WICHTIG … NIE ARBEITEN.“
Abwägung von Grundrechten
Der Bundesgerichtshof kam nun zu dem Schluss, dass die Löschung der Beiträge sowie die vorübergehende Sperrung der Konten unrechtmäßig waren. Durch die entsprechende Klausel in den Facebook-Nutzungsbedingungen würden Nutzer der Plattform unangemessen benachteiligt. Um zu dieser Entscheidung zu kommen, musste der BGH zwei Grundrechte gegeneinander abwägen: Die Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und die Berufsausübungsfreiheit von Facebook andererseits. Beide Rechte dürfen so wenig wie möglich eingeschränkt werden.
Gelegenheit zur Neubewertung
Die obersten Richter urteilten, dass Facebook seinen Nutzern durchaus Kommunikationsstandards vorgeben darf. Und zwar selbst dann, wenn das Netzwerk dabei über das Strafrecht hinausgeht. Auch Sanktionen wie Beitragslöschung oder Kontensperrung sind zulässig. Die Nutzungsbedingungen müssen für solche Fälle aber eine Verpflichtung der Plattform enthalten: dass sie über die Entfernung eines Beitrags zumindest im Nachhinein informiere, und: dass Nutzer vor einer Kontensperrung Gelegenheit zur Stellungnahme bekämen, um so eventuell die Maßnahme zu verhindern.
Fazit
Facebook hat bereits angekündigt, die BGH-Entscheidung sorgfältig zu prüfen. Besonders wichtig sei dem Unternehmen dabei, auch weiterhin effektiv gegen Hassrede in Deutschland vorgehen zu können.
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