Was war geschehen?
Im konkreten Fall bot eine Person Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein an. Verbraucher konnten diesen Online-Kurs online buchen, allerdings wurden sie dabei nicht über das Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts informiert.
Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Kurses wurde dieser als „Dienstleistung im Bereich Freizeitgestaltung“ bezeichnet. Zusätzlich verpflichtete sich der Veranstalter in der gleichen Klausel, die Dienstleistung innerhalb des genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Hiermit sollte die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB zur Anwendung kommen, wonach die Vorschriften über Fernabsatzverträge nämlich keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich „Freizeitgestaltung“ finden.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband sah dies als wettbewerbswidrig gem. §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG an und beschritt gegen den Betreiber des Online-Kurses den Klageweg.
Entscheidung des Gerichts
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgericht Bielefelds von Anfang Juni (Urteil vom 05.06.2012 – Az.: 15 O 49/12) gilt auch bei der Buchung von Online-Kursen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht und folgte damit der Rechtsansicht der Verbraucherschützer.
Nach Ansicht der Bielefelder Richter kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um eine Dienstleistung im Bereich der „Freizeitgestaltung“ handelt, da vorliegend unstreitig die Verpflichtung zur „Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt“ fehlt.
Kennzeichnendes Merkmal des Ausnahmetatbestands des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist es, dass nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedient werden können und die Leistungszeit im Voraus genau festgelegt wird, so dass freiwerdende Plätze kaum ausgefüllt werden können. Zweck ist es nämlich, dass die Unternehmer vor kurzfristigen Stornierungen durch Widerruf geschützt werden müssen, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmens in diesen Fällen gesehen werden muss. Im Fall des vorliegenden Online-Kurses ist dies aber gerade nicht der Fall, so die Bielefelder Richter.
Begründet wurde dies damit, dass bei dem Online-Kurs keine Limitierung der Teilnehmeranzahl erfolgte. Anders ist dies in aller Regel bei einem „Offline“-Kursangebot, bei dem die Leistungserbringung lediglich für eine vorgesehene, beschränkte Anzahl an Teilnehmern zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt.
Fazit
Anbieter von Online-Kursen sind nach der Entscheidung des LG Bielefeld also verpflichtet, ihre Kunden über das Widerrufsrecht zu informieren und ihnen ein solches einzuräumen. Der Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB findet gerade keine Anwendung. Betreiber von Online-Kursen sollten daher über das Widerrufsrecht informieren, da sie andernfalls Gefahr laufen, wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
WICHTIG ist, dass bei Dienstleistungen ein anderes Widerrufsrecht eingeräumt werden muss als beim Verkauf von Waren.
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