eCommerce: Gilt das Widerrufsrecht auch bei Online-Kursen?

(5 Bewertungen, 3.80 von 5)

Worum geht's?

Neben klassischen Kursen in der „Offline“-Welt finden sich auch im Internet immer mehr Kurse und Schulungen zu ausgewählten Themen, die online abgerufen werden können. Ob der Betreiber eines solchen Online-Kurses dabei auch über das Widerrufsrecht informieren muss, hatte ein Gericht zu entscheiden.

Was war geschehen?

Im konkreten Fall bot eine Person Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein an. Verbraucher konnten diesen Online-Kurs online buchen, allerdings wurden sie dabei nicht über das Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts informiert.

Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Kurses wurde dieser als „Dienstleistung im Bereich Freizeitgestaltung“ bezeichnet. Zusätzlich verpflichtete sich der Veranstalter in der gleichen Klausel, die Dienstleistung innerhalb des genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Hiermit sollte die Ausnahmeregelung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB zur Anwendung kommen, wonach die Vorschriften über Fernabsatzverträge nämlich keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich „Freizeitgestaltung“ finden.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband sah dies als wettbewerbswidrig gem. §§ 8 I, 3, 4 Nr. 11 UWG an und beschritt gegen den Betreiber des Online-Kurses den Klageweg.

Entscheidung des Gerichts

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgericht Bielefelds von Anfang Juni (Urteil vom 05.06.2012 – Az.: 15 O 49/12) gilt auch bei der Buchung von Online-Kursen das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht und folgte damit der Rechtsansicht der Verbraucherschützer.

Nach Ansicht der Bielefelder Richter kann dahinstehen, ob es sich tatsächlich um eine Dienstleistung im Bereich der „Freizeitgestaltung“ handelt, da vorliegend unstreitig die Verpflichtung zur „Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt“ fehlt.

Kennzeichnendes Merkmal des Ausnahmetatbestands des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist es, dass nur eine begrenzte Zahl von Kunden gleichzeitig bedient werden können und die Leistungszeit im Voraus genau festgelegt wird, so dass freiwerdende Plätze kaum ausgefüllt werden können. Zweck ist es nämlich, dass die Unternehmer vor kurzfristigen Stornierungen durch Widerruf geschützt werden müssen, da hierin eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmens in diesen Fällen gesehen werden muss. Im Fall des vorliegenden Online-Kurses ist dies aber gerade nicht der Fall, so die Bielefelder Richter.

Begründet wurde dies damit, dass bei dem Online-Kurs keine Limitierung der Teilnehmeranzahl erfolgte. Anders ist dies in aller Regel bei einem „Offline“-Kursangebot, bei dem die Leistungserbringung lediglich für eine vorgesehene, beschränkte Anzahl an Teilnehmern zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt.

Fazit

Anbieter von Online-Kursen sind nach der Entscheidung des LG Bielefeld also verpflichtet, ihre Kunden über das Widerrufsrecht zu informieren und ihnen ein solches einzuräumen. Der Ausnahmetatbestand des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB findet gerade keine Anwendung. Betreiber von Online-Kursen sollten daher über das Widerrufsrecht informieren, da sie andernfalls Gefahr laufen, wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen § 4 Nr. 11 UWG kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

WICHTIG ist, dass bei Dienstleistungen ein anderes Widerrufsrecht eingeräumt werden muss als beim Verkauf von Waren.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt

Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details