Arbeitnehmer tritt Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers an
Der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer, welcher in einer Einrichtung arbeitete, wollte in den Urlaub gehen und reichte diesbezüglich einen Antrag bei seinem Arbeitgeber ein. In der Folgezeit wurde der Urlaubszeitraum in den Dienstplan eingetragen, sodass der Angestellte davon ausging, dass der Urlaub genehmigt wurde. Zudem wurde ihm vom stellvertretenden Einrichtungsleiter mitgeteilt, dass der entsprechende Antrag von ihm unterschrieben wurde. Daraufhin trat er seinen Urlaub an. Später wurde der Betroffene jedoch fristlos bzw. hilfsweise (falls die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte) fristgerecht gekündigt. Der Arbeitnehmer begründete diese Vorgehen damit, dass der Urlaub nicht genehmigt wurde. Die Eintragung im Dienstplan sei nicht ausreichend, da dieser nur der Personalplanung diene. Der Arbeitgeber brachte vor, dass Urlaubszusagen mündlich mitgeteilt werden. Eine solche Mitteilung habe es jedoch nicht gegeben, sodass der Arbeitnehmer nicht berechtigt gewesen sei, den Urlaub anzutreten. Die Zustimmung sei aus betrieblichen Gründen nicht erteilt worden. Das Landesarbeitsgericht Köln musste nun die Frage beantworten, ob die Kündigung berechtigt war.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist kein Kündigungsgrund
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 28. Juni 2013, Az. 4 Sa 8/13) urteilte, dass die Kündigung unwirksam ist. Weder die fristlose, noch die fristgerechte Kündigung waren rechtmäßig gewesen. Die Richter stellten zwar klar, dass der Urlaubsantritt eines Arbeitnehmers ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings muss im jeden Einzelfall eine Interessabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers und denen des Arbeitgebers erfolgen. Diese Abwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Die Zustimmung bezüglich eines Urlaubantrags darf aus betrieblichen Gründen nur dann verweigert werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Solche hat der Arbeitgeber aber nicht vorgebracht. Zudem ist die Mitteilung des stellvertretenden Einrichtungsleiters maßgeblich. Aufgrund der Stellung des Stellvertreters durfte der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der stellvertretende Einrichtungsleiter zur Urlaubsgenehmigung berechtigt war. Daher durfte der Arbeitnehmer auch davon ausgehen, dass er den Urlaub antreten durfte. Der Arbeitnehmer muss daher weiterhin beschäftigt werden.
Fazit:
Bei einer außerordentlichen Kündigung sind stets die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers in Ausgleich zu bringen. Das Gericht hat zwar vorliegend zugunsten des Arbeitnehmers geurteilt aber zugleich auch eine Einzelfallrechtsprechung vorgenommen. Eigenmächtige Urlaubsantritte ohne Zustimmung des Arbeitgebers sind in vielen Fällen ein Kündigungsgrund, sodass Angestellte im Vorhinein klären sollten, ob dem Urlaubsantrag zugestimmt wurde.
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