Lieferschwierigkeiten und Wucherpreise
Ende März fand der Werksschutz bei einer Stichprobenkontrolle den ungeöffneten Behälter mit der begehrten Flüssigkeit im Kofferraum des Angestellten, zusammen mit einer Handtuchrolle. Der Security soll der Mann gesagt haben, er dürfe das Mittel mit sich führen, um sich unterwegs die Hände zu reinigen. Das Unternehmen verneinte das. Mehrfach war aus den Waschräumen bereits Desinfektionsflüssigkeit entwendet worden. Der Nachschub gestaltete sich zeitweise schwierig, weil durch die Corona-Pandemie eine enorme Nachfrage entstanden war. Man hatte deshalb mit Aushängen in den Sanitärbereichen gewarnt: Der Diebstahl von Desinfektionsmittel hätte eine fristlose Kündigung und eine Anzeige zur Folge.
Im Kofferraum aufbewahrt
Seit 2004 war der Mann bereits bei dem Zustellunternehmen beschäftigt, als Fahrzeugwäscher sowie als Be- und Entlader. Trotzdem stimmte auch der Betriebsrat nach mehreren Zeugenbefragungen der fristlosen Kündigung zu. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 5Sa 483/20) rechtfertigte sich der Arbeiter: Er habe die Flasche in seinem Fahrzeug aufbewahrt, damit er und seine Kollegen sich dort regelmäßig alle 60 Minuten desinfizieren konnten. In den Waschräumen habe schließlich nicht immer ausreichend Reinigungsmittel zur Verfügung gestanden. Er müsse auch kein Desinfektionsmittel stehlen. Seine Frau arbeite in der Pflege und könne die Familie deshalb mit dem Produkt versorgen.
Keine Abmahnung notwendig
Doch das Gericht glaubte dem Gekündigten nicht. Hätte er das Mittel wirklich während der Arbeitszeit benutzen wollen, wäre es auf dem Materialwagen vor Ort sinnvoller aufgehoben gewesen. Dann hätten es auch tatsächlich die Kollegen nutzen können. Die nämlich wussten nichts von der Flasche im Kofferraum. Einen Schlüssel für sein Fahrzeug hatten sie ohnehin nicht. Es sei davon auszugehen, dass der Mann das Desinfektionsmittel entwendet habe, um es für sich persönlich zu nutzen. Dabei habe er wissen müssen, dass er damit seinen Arbeitsplatz gefährde.
Fazit
Trotz der langen Betriebszugehörigkeit hielten die Richter auch eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich. Zum Zeitpunkt des Diebstahls sei Desinfektionsmittel in Deutschland Mangelware gewesen. Der Mann habe gewusst, dass sein eigener Arbeitgeber ebenfalls mit Engpässen zu kämpfen hatte. Vor diesem Hintergrund sei auch die Menge von einem Liter nicht als geringfügig anzusehen. Indem er die Flasche entwendete, habe der Arbeiter in Kauf genommen, dass das vorhandene Reinigungsmittel für seine Kollegen nicht ausreichte.
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