Arbeitsrecht: Dürfen Arbeitgeber mittels „Keylogger“ Mitarbeiter überwachen?

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Worum geht's?

Um Verstöße gegen den Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit der Internetnutzung aufzudecken, setzen manche Arbeitgeber sogenannte „Keylogger“ ein. Die daraus gewonnen Kenntnisse dürfen Arbeitgeber aber nicht immer verwerten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Arbeitgeber überwacht Internetverhalten eines Mitarbeiters per Keylogger

Der Streit drehte sich um eine Kündigungsschutzklage eines Web-Entwicklers. Sein Arbeitgeber hatte die Mitarbeiter mittels eines Keyloggers überwacht, der alle Tastenanschläge an den Dienstrechnern aufzeichnete und regelmäßig Screenshots anfertigte. Diese wurde dem Web-Entwickler zum Verhängnis. Sein Chef fand nämlich heraus, dass der Angestellte u.a. den Dienstrechner teilweise dazu nutzte, um ein privates Computerspiel zu programmieren. Außerdem wickelte er einigen E-Mail-Verkehr für das Unternehmen seines Vaters am Dienst-PC ab. Das reichte seinem Chef für eine fristlose Kündigung. Damit war der Web-Entwickler aber nicht einverstanden und klagte. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall nun entschieden.

BAG: Chefs dürfen Keylogger nicht ohne Anlass einsetzen

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 2 AZR 681/16) entschied zugunsten des Web-Entwicklers. Sein Arbeitgeber durfte die aus dem Einsatz des Keyloggers gewonnen Daten nicht verwerten. Der Grund: Die Überwachung griff unerlaubt in das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Angestellten ein.

Das Gericht stellte klar, dass der Einsatz eines Keyloggers nach dem Datenschutzrecht dann erlaubt ist, wenn der Arbeitgeber die Software anlassbezogen zur Aufklärung einer Straftat oder einer schwerwiegenden Verfehlung des Angestellten einsetzt. Es fehlte aber an einem solchen Verdacht, als der Chef des Web-Entwicklers den Keylogger einsetzte. Einfach „ins Blaue hinein“ veranlasste Überwachungsmaßnahmen sind nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht erlaubt.

Praxis-Tipps:

1. Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber nicht einfach anlasslos ihre Angestellten überwachen dürfen.

2. Dennoch gilt für Angestellte, dass Sie während ihrer Arbeitszeit nicht einfach den Dienst-Rechner für private Zwecke nutzen dürfen. Besonders die Internetnutzung am Arbeitsplatz ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Angestellten. Mehr Informationen hierzu und zu anderen Themen rund um Arbeitsrecht können Sie noch einmal in unserem Beitrag lesen: https://www.e-recht24.de/artikel/arbeitsrecht/10027-das-wichtigste-zum-arbeitsrecht-was-sie-zu-arbeitsvertrag-abmahnung-kuendigung-und-internet-am-arbeitsplatz-wissen-muessen.html

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