Mitschnitt vertraulicher Gespräche erlaubt?
Eine Arbeitnehmerin war von ihrem Chef kurzfristig zum Personalgespräch gerufen worden, nachdem sie – entgegen einer ausdrücklichen Anordnung – nicht um 8:00 Uhr, sondern erst um 09:30 Uhr zur Arbeit erschienen war.
Die Beschäftigte befand sich nach längerer Krankheit in der Wiedereingliederungsphase mit einer reduzierten Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche. Deshalb konnte sie sich letztendlich auch nicht auf die – sonst im Betrieb geltende – Gleitzeitregelung berufen. Im Rahmen des Personalgesprächs wurde angeblich auch der generelle Erfolg bzw. Misserfolg dieser Wiedereingliederung und ein etwaiger Abbruch der Maßnahme thematisiert.
Das Gespräch wurde, möglicherweise aufgrund anderer Termine, zwischenzeitlich unterbrochen und nach einer rund 45-minütigen Pause fortgesetzt. Mindestens den zweiten Gesprächsteil zeichnete die Beschäftigte mit ihrem Smartphone auf, ohne ihren Gesprächspartner rechtzeitig darüber informiert zu haben.
Kündigungen und Strafanzeige
Als der Arbeitgeber einige Wochen später der Frau kündigte, wusste er wohl noch immer nichts von den heimlichen Aufnahmen. In einem Kündigungsschutzprozess ließ die Frau dann die Bombe platzen: Sie erklärte vor dem Arbeitsgericht, das Gespräch seinerzeit aufgezeichnet zu haben. Dazu legte sie ein entsprechendes Wortprotokoll vor, welches das Vorbringen des Arbeitgebers in dem Verfahren widerlegen sollte.
Das war allerdings keine so gute Idee, denn es brachte der Dame prompt eine weitere Kündigung und obendrein eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 201 Strafgesetzbuch (StGB) ein. Nach dieser Norm dürfen Gespräche, jedenfalls solange sie nicht öffentlich geführt werden, grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen aufgezeichnet werden. Anderenfalls droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Gericht: Vertrauensverhältnis war zerstört
Auf die strafrechtliche Beurteilung kam es dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz aber letztlich gar nicht an, als es über die Wirksamkeit der zweiten Kündigung entschied. Die Richter urteilten, dass die Beschäftigte ihre Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber so schwer verletzt hatte, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten war.
Dabei stellten sie insbesondere klar, dass die heimlichen Aufnahmen nicht durch irgendeine Form von Notstand oder Ähnlichem gerechtfertigt waren. Selbst wenn die Frau von dem kurzfristig anberaumten Personalgespräch überrumpelt worden sein sollte, hätte sie doch andere Reaktionsmöglichkeiten gehabt. Das galt erst recht für den zweiten Gesprächsteil nach der 45-minütigen Pause.
Sie hätte zur Beweissicherung einen anderen Mitarbeiter, beispielsweise einen Personalrat, zu dem Gespräch hinzuziehen können. Schriftliche Notizen wären ebenso möglich gewesen, wie den Chef um Erlaubnis zu fragen, ob sie das Gespräch aufzeichnen dürfe. Im Zweifel hätte sie den Termin auch ablehnen könne. Die heimliche Gesprächsaufzeichnung, die – ebenso wie das darauf basierende Wortprotokoll – ohnehin nicht als Beweismittel hätte verwendet werden können, hat sie nun aber letztlich den Job gekostet. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.02.2016, Az.: 7 Sa 220/15)
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