Worum geht's?
Sie sind Mitglied oder Vorstand eines Vereins und haben zwar von einer Satzung schon mal gehört, können diese aber noch nicht richtig einordnen? Sie fragen sich, warum Sie eine Satzung überhaupt brauchen und was diese Ihnen bringt? Eine Vereinssatzung kann mehr als nur die Erfüllung einer Pflicht - bei richtiger Gestaltung kann sie auch einen Mehrwert für Ihren Verein bedeuten. Wie Sie eine Vereinssatzung rechtssicher gestalten, wie eine Satzungsänderung funktioniert und was Sie sonst noch beachten müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel.
1. Vereinssatzung: Kein Verein ohne Verfassung
Eine Satzung dient grundsätzlich der Regelung eigener Angelegenheiten und ist für die Mitglieder eines Vereins verbindlich. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht Muss- und Soll-Vorschriften für die Gestaltung einer Satzung vor. Insbesondere die Kann-Inhalte können für Vereine jedoch interessante Möglichkeiten bieten, um individuelle Regelungen zu treffen.
Vereinssatzung: Pflicht oder bloße Möglichkeit?
Als Verein sind Sie verpflichtet, bei Gründung eine Satzung zu beschließen. Sie sollten beachten, dass die Satzung schriftlich niedergelegt und von mindestens sieben Mitgliedern des Vereins unterschrieben werden sollte. Diese formalen Anforderungen ergeben sich aus den Voraussetzungen für die Anmeldung zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
Durch die Eintragung ins Vereinsregister, welches beim zuständigen Amtsgericht geführt wird, erlangen nicht wirtschaftliche Vereine Rechtsfähigkeit. Wirtschaftliche Vereine erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Ihr Verein verfolgt dann einen wirtschaftlichen Zweck, wenn bei Ihnen unternehmerische Interessen im Vordergrund stehen.
Ohne Eintragung ins Register wird Ihr Verein nicht zu einer juristischen Person und es ergeben sich Unterschiede in Haftungsfragen. Weitere Informationen zur Haftung in Vereinen finden Sie in dem Artikel “Haftung im Verein: Die wichtigsten Strategien zur rechtlichen Absicherung”.
Ob ein Verein wirtschaftliche Zwecke verfolgt, kann der Vereinssatzung entnommen werden. Die Vereinssatzung ist beim zuständigen Registergericht für jedermann einsehbar.
Die Pflicht zum Beschluss einer Satzung und der Angabe des Vereinszwecks nach § 57 Abs. 1 BGB dient auch der Feststellung der Gemeinnützigkeit. Diese müssen Sie für Ihren Verein beim zuständigen Finanzamt beantragen. Erst mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit können Sie die steuerlichen Vorteile nutzen.
Vereinsordnung: Abgrenzung zur Satzung
Vereinsordnungen können Sie zur Ergänzung Ihrer Satzung nutzen. Vereinsordnungen sind für die Vereinsmitglieder verbindlich und dürfen keine Regelungen enthalten, die der Vereinssatzung widersprechen. Da keine gesetzlichen Bestimmungen zum Verfahren vorhanden sind, haben Sie mehr Freiheiten in der Gestaltung und Änderung von Vereinsordnungen.
Beispiele für Vereinsordnungen sind Geschäftsordnungen, die Regelungen für ein Vereinsorgan aufstellen, und Beitragsordnungen.
2. Inhalte einer Vereinssatzung: Muss-, Soll- und Kann-Inhalte
Neben dem äußeren Rahmen- sprich Schriftform, deutscher Sprache, Unterzeichnung von sieben Mitgliedern- müssen Sie die rechtlichen Bestimmungen zur Erstellung einer Satzung Schritt für Schritt abarbeiten.
Muss-Inhalte der Vereinssatzung
§ 57 Abs. 1 BGB führt die Mindesterfordernisse an eine Vereinssatzung auf.
- den Namen,
- den Zweck
- den Sitz des Vereins und
- die Angabe der beabsichtigten Eintragung enthalten.
Der Name des Vereins kann grundsätzlich frei gewählt werden, muss sich jedoch von anderen eingetragenen Vereinen, die am selben Ort ihren Sitz haben, deutlich unterscheiden.
Die Festlegung des Vereinszweckes ist von besonderer Bedeutung, da dieser das Herzstück des Vereins ist und das Vereinsleben im Wesentlichen ausmacht. Den Zweck des Vereins sollten Sie bei Gründung festlegen und genau in der Satzung definieren. Als Vereinsmitglied sollten Sie darauf achten, dass für eine Eintragung ins Register keine wirtschaftlichen Zwecke bestehen dürfen und auch nicht fälschlicherweise in der Satzung als solche bezeichnet werden sollten.
Damit das Finanzamt eine Gemeinnützigkeit Ihres Vereins anerkennt, muss Ihr Verein ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Den Wortlaut zu dem jeweils verfolgten Zweck sollten Sie möglichst wörtlich aus den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) übernehmen, um Unklarheiten beim Finanzamt zu vermeiden.
Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau in der Satzung bestimmt sein, dass das Finanzamt die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung hieran prüfen kann. Fehler bei der Beschreibung können zur Ablehnung Ihres Antrags führen.
Ungenauigkeiten oder Fehler bei der Festlegung des Vereinszweckes können im Nachhinein nur unter erschwerten Voraussetzungen behoben werden. Für eine Änderung des Satzungszweckes brauchen Sie die Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
Die Angabe des Ortes, in dem Ihr Verein seinen Sitz hat, ist bereits ausreichend. Eine Anschrift müssen Sie in der Satzung nicht angeben.
Soll-Inhalte der Vereinssatzung
§ 58 BGB führt Inhalte auf, die in Ihrer Vereinssatzung enthalten sein sollen.
- über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Damit Ihr Verein ins Vereinsregister eingetragen werden kann, sollten die Soll-Angaben erfüllt werden.
Zu beachten ist, dass Satzungen zwar relativ frei gestaltet werden können, aber auch nicht alle Inhalte rechtlich zulässig sind. So dürfen Sie beispielsweise einen Austritt aus dem Verein keinesfalls ausschließen.
Wollen Sie von Ihren Vereinsmitgliedern Beiträge erheben, müssen Sie dies in der Satzung festlegen. Es sollte auch beschlossen werden, ob Beiträge einmalig bei Eintritt in den Verein oder fortlaufend zu zahlen sind. Es bietet sich an, weitere Informationen zur Höhe der Beiträge in einer Vereinsordnung wie beispielsweise der Beitragsordnung bereitzustellen.
Die Mitgliederversammlung ist neben dem Vorstand ein Pflichtorgan des Vereins. Zur Mitgliederversammlung finden sich im BGB ebenfalls allgemeine Vorschriften, die aber eine genauere Ausformulierung der Bestimmungen zur Mitgliederversammlung in der Vereinssatzung vorsehen.
Beispiel: In der Satzung sollten Sie Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung sowie zur Form der Berufung treffen. Unvorhersehbare Gründe zur Einberufung der Versammlung wie beispielsweise der vorzeitige Rücktritt eines Vorstands können als Vereinsinteresse oder auf Verlangen der Mitglieder Berücksichtigung finden. In der Satzung können Sie festlegen, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung beispielsweise per Aushang erfolgt.
Kann-Inhalte der Vereinssatzung
Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind allgemeine Regelungen für Vereine vorgesehen, die für alle Vereine gelten, sofern diese keine abweichenden Regelungen im Rahmen der Soll- und Kann-Inhalte treffen.
In der Satzung können Sie beispielsweise festlegen, dass ein Austritt von Mitgliedern nur am Schluss des Geschäftsjahres oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist.
Neben den gesetzlich vorgesehenen Pflichtorganen (Vereinsvorstand und Mitgliederversammlung) können weitere Vereinsorgane gebildet werden. Hierzu müssen Regelungen in der Satzung getroffen werden.
Beispiel: In Ihrem Schützenverein soll ein Beirat gebildet werden. Dieser soll im Hinblick auf das Thema Sicherheit beratend tätig werden. Ein Beirat ist gesetzlich nicht verpflichtend vorgesehen, es müssen also hierzu keine Regelungen in der Satzung getroffen werden, wenn kein Beirat bestellt wird. Soll es einen Beirat geben, so müssen Sie jedoch zwingend Regelungen in der Satzung treffen.
3. Vereinssatzungen: Was Sie sonst noch beachten sollten
Auch wenn es schwer fällt, sollten Sie bei der Gründung Ihres Vereins auch eine mögliche Auflösung des Vereins im Blick behalten. Solche Regelungen werden meist ungern getroffen, dennoch sollten Themen wie diese in der Satzung niedergelegt werden.
Nicht nur die Auflösung, sondern auch die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl kann die Frage aufwerfen, was mit dem Vereinsvermögen passieren soll. Die Anfallberechtigten können in der Satzung bestimmt oder es kann festgelegt werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans zu bestimmen sind.
Zu den Kann-Inhalten zählen auch Bestimmungen zur Haftung. Dieser Gesichtspunkt sollte bei der Gestaltung der Satzung nicht zu kurz kommen, da individuelle Regelungen zur rechtlichen Absicherung von Mitgliedern und Vereinsvorstand beitragen können.
Beispiel: Die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsmitgliedern kann gegenüber dem Verein auf vorsätzlich begangene Tätigkeiten beschränkt werden. Eine entsprechende Formulierung sollten Sie dann in die Satzung mit aufnehmen.
WEITERLESEN?
Weitere Informationen zum Thema Haftung und Haftungsbeschränkungen finden Sie in unserem Artikel “Haftung im Verein: Die wichtigsten Strategien zur rechtlichen Absicherung”.
4. Satzungsänderungen: Erforderliche Schritte
Ändern sich die Umstände in Ihrem Verein, kann eine Anpassung der Satzung erforderlich werden. Wollen Sie neue Fälle für die Berufung der Mitgliederversammlung in die Satzung aufnehmen oder eine bei Gründung des Vereins in die Satzung mit aufgenommene Haftungsbeschränkung entfernen, ist eine Satzungsänderung notwendig.
Für die Änderung der Satzung sind zunächst die allgemeinen Vorgaben zur Satzungsänderung nach dem BGB zu beachten, wenn Sie keine abweichenden Bestimmungen in Ihrer Satzung getroffen haben. Neben einer ordnungsgemäßen Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung ist der Gegenstand der Berufung zu benennen. Die Satzungsänderung ist dann wirksam beschlossen, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorliegt.
Wollen Sie den Vereinszweck ändern, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Daher sollten Sie sich bereits bei der Vereinsgründung eingehend über Ziele und Aktivitäten Ihres Vereins beraten und Einschätzungen des Finanzamtes, des Verbands oder des Registergerichts einholen.
Verfolgt Ihr Verein wirtschaftliche Zwecke und hat die Rechtsfähigkeit verliehen bekommen, ist für jede Änderung der Satzung eine Genehmigung der zuständigen Behörde notwendig.
Ist Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen, müssen Sie zusätzliche Regelungen beachten. Erst mit Eintragung in das Vereinsregister wird die Satzungsänderung wirksam. Der Vorstand muss die Eintragung anmelden und Abschriften des Änderungsbeschlusses und des Wortlautes der Satzung beifügen.
5. FAQ: Weitere Fragen zum Thema Verein und Vereinssatzungen