Worum geht's?
Telefonwerbung ist für Unternehmen auch im Zeitalter des WWW ein sehr beliebter Marketingkanal. Durch Werbeanrufe können nicht nur Neukunden gewonnen werden, sondern auch Bestandskunden weiterhin ans Unternehmen gebunden werden. Unerlaubte Werbeanrufe sind allerdings verboten. Was Sie beachten müssen, wenn Sie rechtssicher Telefonwerbung betreiben wollen, lesen Sie in diesem Artikel.
1. Was zählt zu unerlaubter Telefonwerbung?
Egal, ob Sie selbst Werbekampagnen über das Telefon durchführen oder ein Call Center dafür beauftragen: Bei Telefonwerbung gibt es rechtlich für Unternehmen einiges zu beachten.
ACHTUNG!
Werbeanrufe sind ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Person verboten.
Hat der Verbraucher der Telefonwerbung nicht ausdrücklich zugestimmt, ist sie rechtswidrig. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG sind sogenannte Cold Calls verboten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beruft sich dabei auf eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher.
Übrigens: Einwilligungen, die im Kleingedruckten von AGB oder in einem Vertrag als vorformulierte Klauseln enthalten sind, sind unwirksam. Das gilt auch, wenn Sie dem Verbraucher die Möglichkeit offen lassen, diese Passagen zu streichen, wenn er damit nicht einverstanden ist. Auch Einverständniserklärungen im Internet, die bereits vorangekreuzt sind, sind unwirksam.
Werbeanrufe sind ebenfalls verboten, wenn ein Kunde seinen Vertrag bei Ihnen gekündigt hat und Sie ihn in einem Anruf nach den Gründen für die Kündigung fragen und ihn zu einem neuen Vertragsschluss überreden wollen. Die sogenannte Nachfasswerbung ist unzulässig, sofern sie nicht der Kontrolle des eigenen Vertriebs dient. Dieses Szenario ist in der Praxis aber eher unwahrscheinlich.
2. Wann sind Werbeanrufe erlaubt?
Wollen Sie Ihrem Bestandskunden ein besonderes Angebot machen oder mittels Telefonmarketing neue Kunden gewinnen, ist ein ausdrückliches Einverständnis des Verbrauchers das A und O.
Es reicht nicht aus, wenn Sie die Einwilligung zu Beginn des Telefonats einholen. Es muss bereits eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers darüber vorliegen, dass Sie ihn zu Zwecken der Werbung anrufen dürfen.
In der Praxis geschieht dies meistens durch eine zusätzliche Klausel in Verträgen, die erst beim Ankreuzen des Verbrauchers Gültigkeit erlangt. Bei Geschäften im Internet kann dies beim Checkout in einem Online-Shop ebenfalls durch das Ankreuzen eines Kästchens vor dem Bestellabschluss geschehen. Wichtig hierbei: Das Kästchen darf nicht vorausgewählt sein!
WICHTIG!
Das Einverständnis der Verbraucher sollte sorgfältig dokumentiert werden, sodass Sie die Einwilligung auf Nachfrage vorlegen können. Wichtig ist, dass deutlich wird, mit welcher Art der Werbung sich der Verbraucher einverstanden erklärt: Newsletter, Anrufe oder Werbung per Post. Kommen Sie Ihrer Dokumentationspflicht nicht nach, kann ein Bußgeld drohen.
Verbraucher müssen nach einer erteilten Einwilligung jederzeit die Möglichkeit haben, diese wieder zu widerrufen. Hat der Verbraucher Sie dazu aufgefordert, seine Einwilligung für Telefonwerbung zu widerrufen, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen. Folgende Werbeanrufe sind verboten.
3. Sind Werbeanrufe mit unterdrückter und falscher Rufnummer verboten?
Seit der Einführung des TTDSG (jetzt TDDDG) im Dezember 2021 müssen Unternehmen die Rufnummer beim Telefonmarketing anzeigen. Gemäß § 15 Abs. 2 TDDDG ist eine Rufnummerunterdrückung verboten. Gleiches gilt auch für gefälschte Rufnummern, die nicht vergeben und keinem Unternehmen zugeordnet sind. Es kann ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro drohen.
4. Unerlaubte Telefonwerbung: Folgen für Unternehmer
Betreiben Sie Telefonwerbung ohne Einwilligung, obwohl Werbeanrufe verboten sind, verhalten Sie sich wettbewerbswidrig. Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber können Sie abmahnen.
Da unerlaubte Werbeanrufe einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verbraucher darstellen, haben betroffene Personen einen individuellen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB. Halten Sie sich als Unternehmen nicht daran, kann der Verbraucher den Anspruch auf Unterlassung per Gericht einklagen. Sie müssen mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro rechnen, wenn Sie Werbeanrufe tätigen, die verboten sind.
Verbraucher, die Werbeanrufe erhalten, ohne eine Einwilligung erteilt zu haben, können diese außerdem bei der Bundesnetzagentur melden. Die Behörde hat zur Hilfe für die unrechtmäßig Angerufenen ein Beschwerdeformular bereitgestellt.
WICHTIG
Telefonisch abgeschlossene Verträge können wirksam abgeschlossen werden. Wichtig ist dabei allerdings, dass bei Gewinnspielen, Telekommunikationsverträgen sowie Energielieferungsverträgen ein telefonisch bzw. mündlich abgeschlossener Vertrag unwirksam ist. Der Vertragsabschluss muss daher in Textform erfolgen.
Alle anderen telefonisch geschlossenen Verträge muss der Verbraucher innerhalb einer Widerrufsfrist von 14 Tagen widerrufen können. Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Frist mit Vertragsabschluss. Bei Kaufverträgen beginnt die Frist erst mit dem Erhalt der Ware. Dazu muss Ihnen der Verbraucher eine Widerrufserklärung zustellen - das ist z. B. per Mail oder Post möglich.
5. Fazit
Achten Sie bei Werbeanrufen darauf, dass Sie eine Einwilligung des Verbrauchers einholen. Diese Einwilligung sollte den genauen Zweck der Anrufe sowie die Art der Werbung (Newsletter, Anruf, Post) enthalten. Wichtig ist außerdem, dass Sie die Einverständniserklärungen dokumentieren, um sie nachweisen zu können.
Firmen, die Anrufe zu Werbezwecken tätigen, ohne eine Einwilligung des Verbrauchers eingeholt zu haben, können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro erwarten. Laut Gesetzgeber sind auch Anrufe mit Rufnummerunterdrückung sowie Telefonwerbung mit falschen Rufnummern rechtswidrig.