DSGVO: Privatmann zahlt 2500,- Euro Strafe für offenen Email-Verteiler

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Worum geht's?

Nicht nur Unternehmen, Organisationen und Vereine können im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung belangt werden. In Sachsen-Anhalt musste nun ein notorischer Beschwerdebrief-Verfasser mehrere Geldbußen begleichen. Der Mann hatte seine Anzeigen und Verunglimpfungen wiederholt an mehr als hundert Email-Adressen verschickt, die für alle anderen Empfänger sichtbar waren.

Tägliche Zank-Mails an hunderte Adressaten

Die Inhalte der massenhaft versendeten Nachrichten spielten in dem Verfahren keine Rolle. Relevant war für den Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt vielmehr, dass beim Versand der Mails gegen die DSGVO verstoßen wurde. Nach Recherchen der Mitteldeutschen Zeitung schrieb der Beschuldigte fast täglich an Zeitungen, Unternehmen, Behörden und Politiker. Rund 1600 Namen waren zu diesem Zweck in seinem Verteiler gespeichert. Doch anstatt die Empfängerliste im Feld für Blindkopien zu verstecken, ließ der Mann sämtliche Mail-Adressen für alle anderen sichtbar stehen.

Recht auf freie Meinungsäußerung greift hier nicht

Konkret beanstandete die Behörde zehn Verstöße zwischen Juli und September 2018. Jedes Mal waren bis zu 200 personenbezogene Email-Adressen für alle Empfänger erkennbar angezeigt. In der Auseinandersetzung mit dem LfD Sachsen-Anhalt zeigte sich der Verfasser uneinsichtig. Er argumentierte, dass der Versand von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die allerdings erlaube keine derartigen offenen Verteiler, so der Landesdatenschutzbeauftragte Harald von Bose. Denn bei Mail-Adressen handele es sich um personenbezogene Daten, die nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben werden dürften.

Wirkung von Bußgeldern zweifelhaft

Ob der Schreiber nun auch Beschwerdebriefe wegen der verhängten Strafe verfasst, ist unbekannt. Allerdings wurde der geforderte Betrag laut LfD innerhalb von 24 Stunden überwiesen. Gleichzeitig zweifelt von Bose daran, dass das Verfahren irgendeinen Effekt zeige. In der Vergangenheit habe der Mann nach Bußgeldbescheiden erneut offene Email-Verteiler benutzt. Für die Behörde ist es aber auf Dauer kaum möglich, Personal und Zeit für die Verfolgung derartiger Fälle einzusetzen.

Praxis-Tipp

Wer im Geschäftsverkehr mit offenen Mailverteilern arbeitet, gibt in der Regel ohne Einwilligung personenbezogene Daten weiter. Um das zu verhindern, nutzen Sie die Blindkopie-Funktion: Tragen Sie die Adressen der Empfänger nicht in das „An“-, sondern in das „BCC“-Feld (Blind Carbon Copy) des Mail-Formulars ein. So sind sie für keinen der Adressaten sichtbar.

 

 
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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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