BGH: Taschenrechner am Steuer

(2 Bewertungen, 5.00 von 5)

Worum geht's?

Wer mit dem Telefon in der Hand fährt und dabei erwischt wird, ist dran. Je nach Gefährdungslage drohen Geldstrafe, Punkte in Flensburg und sogar ein Fahrverbot. Was aber, wenn der Fahrer nicht mit einem Smartphone beschäftigt ist, sondern mit einem Taschenrechner?

Blitzerfoto mit Taschenrechner

Im Mai 2018 macht sich ein Immobilienmakler aus dem Kreis Soest auf den Weg zu einem Kundentermin. Noch bevor er am Zielort eintrifft, will er wissen, wie hoch seine Provision ausfallen wird. Also greift er mit der rechten Hand nach seinem Taschenrechner und gibt die erforderlichen Werte ein. Just in diesem Moment wird der Mann geblitzt – mit einer Geschwindigkeit von 63 Stundenkilometern innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Elektronisches Gerät zur Information?

Für das Amtsgericht Lippstadt (Az. 7 Owi 181/18) ist der Fall klar. Es verhängt eine Geldbuße von knapp 150,- Euro für zu schnelles Fahren und die Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer. Doch der Makler legt Beschwerde ein. Schließlich hat er die Provision nicht mit seinem Smartphone ausgerechnet, sondern mit dem Taschenrechner. Und der fällt seiner Meinung nach nicht unter den relevanten § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung. Darin ist die Rede von elektronischen Geräten, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Wörtlich erwähnt sind unter anderem Mobil- und Autotelefone, Navigationsgeräte, Touchscreens und tragbare Flachrechner. Von Taschenrechnern ist in der Verordnung nicht die Rede.

Eine Frage der Definition

Gleichzeitig verweist der Fahrer auf einen ganz ähnlichen Fall aus dem Jahr 2018. Damals hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (2Ss (OWi) 175/18) entschieden: Ein reiner Taschenrechner wird nicht von § 23 Abs. 1a erfasst. Seine Nutzung am Steuer eines fahrenden Wagens ist daher nicht verboten. Für den Immobilienmakler allerdings ist nun das OLG Hamm (Az. 4 RBs 191/19) zuständig. Und das kann das Urteil der Oldenburger Richter so gar nicht nachvollziehen.

Auch Handys haben eine Rechner-Funktion

Die Richter aus Hamm stellen fest: Ein Taschenrechner ist unzweifelhaft ein elektronisches Gerät. Er dient außerdem dazu, über das Ergebnis einer Rechenaufgabe zu informieren. Damit fällt er klar unter den fraglichen Paragrafen, auch wenn dort „Taschenrechner“ nicht explizit als Beispiel genannt sind. Die Verordnung sei ja bewusst offen formuliert, so das OLG. Sie solle Gefahren minimieren, die durch die geistige Ablenkung beim Nutzen eines solchen Geräts entstünden. Es sei unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber ausgerechnet Taschenrechner von dieser Regelung ausnehmen wolle.

Fazit

Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung vom Urteil eines anderen OLG abweichen, gibt es ein festgelegtes Prozedere: Die Sache muss dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Nun also hat Karlsruhe zu entscheiden, ob der Taschenrechner am Steuer ebenso bestraft wird, wie das Mobiltelefon.

eRecht24 Praxis Guide
Rechtssichere Webseiten:
Alles, was Sie wissen müssen
In unserem Guide erklären wir Ihnen in 12 Schritten, wie Sie eine Website rechtssicher erstellen - von der Wahl des Domainnamens über Impressum und Datenschutzerklärung bis hin zu E-Mail- und Newslettermarketing.
Guide jetzt kostenfrei herunterladen!

Name: Bitte Name angeben.

E-Mail-Adresse: Bitte korrekte E-Mail-Adresse angeben.

Ja, bitte senden Sie mir den kostenfreien Guide zu. Ich bin damit einverstanden, dass eRecht24 mir regelmäßig aktuelle Rechts-Updates, Praxistipps und Angebote aus den Bereichen Datenschutz und Internetrecht per E-Mail zusendet. Ich kann jederzeit form- und kostenlos widersprechen. Näheres entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
Vielen Dank!
Wir nehmen es mit dem Schutz Ihrer Daten genau und halten uns an die rechtlichen Vorgaben des Double-Opt-In. Bitte bestätigen Sie zuerst Ihre E-Mail-Adresse. Dann stellen wir Ihnen den Guide kostenfrei zur Verfügung.
Tipp: In unseren Premium-Paketen stehen Ihnen mehr als 10 praktische Guides mit Handlungsempfehlungen und passenden Generatoren und Tools zu verschiedenen Themen (Datenschutz, Urheberrecht, Marketing & Co.) kostenfrei zur Verfügung. Die Premium Praxis Guides werden sie regelmäßig aktualisiert, damit Sie stets auf dem neuesten Stand sind.
Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


Ich möchte mit eRecht24 chatten!
Datenschutzhinweis: Ihre Daten und Ihre Chateingaben werden in unserem Chat-Tool Brevo verarbeitet, sobald Sie zustimmen, den Chat mit uns zu beginnen. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit zurücknehmen. Details hierzu entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
eRecht24 - Unsere praktischen Tools und hilfreichen Tutorials

mitgliederbereich teaser

Exklusiv für unsere Mitglieder

Alles was Webseitenbetreiber, Agenturen und Selbständige wirklich brauchen: Tools, Wissen, Musterverträge, Erstberatung und Live-Webinare.

Mehr Informationen

dsgvo teaser

Jetzt eRecht24 Premium Affiliate werden

Als eRecht24 Premium Affiliate Partner empfehlen Sie eine Lösung, mit der bereits mehr als 370.000 Webseiten erfolgreich rechtlich abgesichert wurden und erhalten dafür eine 25% Lifetime Provision!

Jetzt Affiliate werden

webinar teaser

Online Schulung mit RA Siebert

Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

Mehr Details