Seit mehr als 100 Jahren stehen Menschen vor Ampeln. Die mächtigsten Lichter der Welt sorgen für Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und verhindern ein Verkehrschaos. Seit mehr als 100 Jahren beherrschen sie vor allem die Welt der Autofahrer. Schätzungen zufolge verbringen sie mittlerweile rund zwei Wochen ihres Lebens vor ihnen.
Das müssen Sie zum Rotlichtverstoß wissen:
» Einfacher vs. Qualifizierter Rotlichtverstoß
» Bußgelder, Fahrverbote und Punkte
» Bei Rot über die Ampel als Straftat
» Bei Rot über die Ampel in der Schweiz
» Nachweis eines Rotlichtverstoßes
» Bei Rot über die Ampel in der Probezeit
» Wann ist ein Einspruch gegen einen Rotlichtverstoß sinnvoll?
- Zu grell, zu unscharf, zu dunkel
- Auch Polizisten können irren
- Dauer der Gelbphase zu kurz
- Technische Mängel an Messgeräten
Einfacher vs. Qualifizierter Rotlichtverstoß
Das Überfahren einer Ampel trotz Rotlichtzeichen stellt gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar.
Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz rot leuchtender Ampel in den von der Ampel geschützten Bereich einfährt. Als geschützter Bereich, auch Gefahrenbereich genannt, wird der gesamte Bereich hinter der Lichtsignalanlage bezeichnet, bspw. ein Bahnübergang oder eine Kreuzung.
Kommt der Kraftfahrer zwar erst hinter der roten Ampel aber noch vor dem Gefahrenbereich zum Stehen, liegt lediglich ein sogenannter "Haltelinienverstoß" vor. Dieser wird laut aktuellem Bußgeldkatalog mit einem geringen Bußgeld von 10 Euro geahndet.
Sanktioniert wird beim Rotlichtverstoß die von dem Verkehrssünder für Andere ausgehende Gefahr. Unerheblich ist dabei, ob durch das Überfahren der Rotphase konkret Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Doch Rot ist nicht gleich Rot. Überfährt man eine rote Ampel, kommt es entscheidend darauf an, wie lange diese beim Überfahren bereits rot war.
Leuchtet das Rotlicht beim Einfahren in den Gefahrenbereich weniger als eine Sekunde, liegt ein sogenannter "einfacher Rotlichtverstoß" vor. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ist keine Haltelinie vorhanden, ist das Einfahren in den Gefahrenbereich maßgeblich. Das bedeutet, dass bspw. kein Rotlichtverstoß vorliegt, wenn man zwar die Haltelinie überfährt, aber noch vor der Kreuzung zum Stehen kommt. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß werden ein Bußgeld von immerhin 90 Euro und ein Punkt in Flensburg verhängt.
Von einem "qualifizierten Rotlichtverstoß" spricht man, wenn die Haltelinie vor einer roten Ampel überfahren wird und die Ampel zu diesem Zeitpunkt bereits länger als eine Sekunde rot leuchtete. Das Bußgeld für einen qualifizierten Rotlichtverstoß fällt mit 200 Euro um einiges üppiger aus. Zusätzlich muss der Fahrer zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen.
Denn ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann nicht mehr mit Unachtsamkeit erklärt werden, sondern stellt einen ganz besonders groben Pflichtverstoß dar. Er zeugt von einer sehr unaufmerksamen Fahrweise, die eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer darstellen kann.
Bußgelder, Fahrverbote und Punkte
Wurde durch das Überfahren der roten Ampel noch ein anderer Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum gefährdet, oder eine Sachbeschädigung verursacht, erhöht sich das Bußgeld sowohl bei einem einfachen als auch bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß.
Eine "Gefährdung" liegt immer dann vor, wenn man mit hoher Sicherheit davon ausgehen kann, dass es zu einem Schaden an Eigentum oder Personen kommen kann. Dies ist bei einem sogenannten "Beinahe-Unfall" der Fall, bei dem das Eintreten eines Unfalls nur durch Zufall ausgeblieben ist.
Überfährt ein Kraftfahrer also eine rote Ampel und fährt in die Kreuzung ein, ohne den vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr zu beachten, gefährdet er in diesem Moment konkret die anderen Verkehrsteilnehmer. Eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer besteht allerdings nicht, wenn sich diese zwar in der Nähe der Kreuzung, aber in sicherer Entfernung befinden.
Das Bußgeld für einen einfachen Rotlichtverstoß erhöht sich bei einer Gefährdung laut Bußgeldkatalog 2015 von 90 Euro auf satte 200 Euro. Zusätzlich wird ein weiterer Punkt in Flensburg und ein Monat Fahrverbot fällig. Hat der einfache Rotlichtverstoß zu einer Sachbeschädigung geführt, beziffert sich das Bußgeld auf 240 Euro. Ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg müssen ebenfalls in Kauf genommen werden.
Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß erhöht sich das Bußgeld bei einer Gefährdung von 200 Euro auf 320 Euro. Hat der Kraftfahrer zudem fremdes Eigentum beschädigt, werden laut Bußgeldkatalog 2015 360 Euro fällig. In beiden Fällen ist er seinen Führerschein für einen Monat los und kassiert zwei Punkte im Flensburger Zentralregister.
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot / Monate |
---|---|---|---|
innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren (kein grüner Pfeil) | 90,00 € | 1 Punkt | kein Fahrverbot |
|
200,00 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
|
240,00 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem Rot überfahren | 200,00 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
|
320,00 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
|
360,00 € | 2 Punkte | 1 Monat Fahrverbot |
Bei Rot über die Ampel als Straftat
Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbot sind nur die eine Seite der Medaille eines Rotlichtverstoßes. Jedes Überfahren einer roten Ampel kann auch eine Straftat sein. Unter welchen Voraussetzungen ein Rotlichtverstoß nicht mehr nur als Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern sogar als Straftat geahndet wird, regelt § 315c Strafgesetzbuch (StGB).
Dieser sieht vor, dass das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verhängen darf.
Der Straftatbestand ist erfüllt, wenn sich der die rote Ampel missachtende Fahrer besonders rücksichtlos verhalten hat und dadurch konkret andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (laut Bundesgerichtshof ab 750 Euro) gefährdet.
Allein das Überfahren einer roten Ampel, ohne dass andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum gefährdet werden, erfüllt also noch keinen Straftatbestand. Hier gilt, wie bei der bußgelderhöhenden Gefährdung, dass eine konkrete Gefahr vorliegen muss.
Eine solche liegt nicht vor, wenn sich andere Verkehrsteilnehmer zwar in der Nähe der roten Ampelanlage, aber in sicherer Entfernung befinden. Der Eintritt eines Schadens muss nach der Rechtsprechung vielmehr in "bedrohliche, nächste Nähe" gerückt sein.
Der Kraftfahrer muss sich zudem besonders rücksichtslos verhalten haben. Überfährt er die rote Ampel nur aus Unachtsamkeit und gefährdet dadurch andere Verkehrsteilnehmer, handelt er nicht besonders rücksichtslos. Erst, wenn ihm ein überdurchschnittliches Fehlverhalten vorwerfbar ist, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung zeugt, ist es mit einem Bußgeld und ein paar Punkten nicht mehr getan.
Erst recht, wenn es durch den Rotlichtverstoß zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, bei dem Menschen verletzt wurden, wird sich der Kraftfahrer auf ein Gerichtsverfahren einstellen müssen.
Bei Rot über die Ampel in der Schweiz
Kleinere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung werden in der Schweiz mit "Ordnungsbussen" geahndet. Diese sind im Ordnungsbussenkatalog geregelt. Ein Rotlichtverstoß stellt aber nur dann einen "kleineren Verstoß" dar, wenn durch das Überfahren der roten Ampel keine Personen konkret gefährdet oder verletzt werden und kein Sachschaden verursacht wird. In diesem Fall wird nur ein Bußgeld von 250 Schweizer Franken (ca. 230 Euro) verhängt. Ein Punktesystem wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht.
Grobe Verkehrsverstöße werden in der Schweiz nach dem Strafrecht in einem "ordentlichen Verfahren" verfolgt. Werden durch den Rotlichtverstoß Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet, ist es mit einem Bußgeld von 250 Schweizer Franken nicht mehr getan. Die Polizei überweist die Sache dann an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden. Der Strafrichter entscheidet schließlich nach freiem Ermessen abhängig vom Strafrahmen über die Höhe des zu zahlenden Bußgelds.
Hat der Fahrer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet, wird ihm der Führerschein für mindestens einen Monat entzogen. Für mindestens sechs Monate ist er seinen Führerschein los, wenn der Fahrausweis in den letzten zwei Jahren bereits einmal entzogen wurde.
Zusätzlich können von dem Straßenverkehrsamt sogenannte "Administrativmaßnahmen" verhängt werden. Die Behörde kann bspw. Verkehrsunterricht, Kontrollfahrten oder verkehrsmedizinische oder verkehrsmedizinisch-psychologische Untersuchungen zur Abklärung der Fahreignung anordnen.
Nachweis eines Rotlichtverstoßes
Zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß liegt nur eine Sekunde. Diese Sekunde entscheidet darüber, ob man nur 90 Euro und einen Punkt in Flensburg oder das weitaus schmerzhaftere Bußgeld von 200 Euro zahlen und einen zusätzlichen Punkt sowie ein einmonatiges Fahrverbot in Kauf nehmen muss. Dementsprechend sind die Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes sehr hoch.
Grundsätzlich werden Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der Einhaltung der Lichtzeichenanlagen durch verschiedene Maßnahmen kontrolliert.
Rote Ampel Blitzer
In Betracht kommt zum einen die Verkehrskontrolle durch die gefürchteten "Ampelblitzer". Diese stellen präzise fest, wie lange die Ampel beim Überqueren der Haltelinie und Einfahren in den Gefahrenbereich bereits rot war. Blitzer sind heutzutage – anders als bei ihrer Einführung in den 1970er- Jahren – meist recht unauffällig konstruiert. Mittlerweile gibt es sogar moderne Blitzer, die Schwarzlicht verwenden und so den Verkehrssünder unbemerkt blitzen.
Der Rotblitzer wird meist durch das Durchfahren einer in den Boden vor- und hinter der Haltelinie eingebrachten Induktionsschleife ausgelöst. Sobald ein Kraftfahrer die erste Kontaktschleife überfahren hat, wird der Blitzer ausgelöst. Überfährt der Autofahrer dann noch die zweite Kontaktschleife, schießt der Blitzer ein zweites Bild.
Durch die zwei Kontaktschleifen kann der Blitzer feststellen, ob der Fahrer tatsächlich in den von der Ampel geschützten Gefahrenbereich eingefahren oder noch rechtzeitig stehen geblieben ist, ohne die Haltelinie endgültig zu überschreiten. Ist der Fahrer noch vor dem Gefahrenbereich zum Stehen gekommen, liegt nur ein Haltelinienverstoß vor, für den ein kleines Verwarngeld verhängt wird.
Die Bußgeldbehörde kann anschließend mit Hilfe des fotografierten Nummernschilds den Fahrer und dessen Adresse ermitteln und ihm so die teuren Fotos zustellen.
Mobile Rotlichtüberwachung per Video
Zum anderen können Polizisten oder befugte Ordnungsbeamte einen Rotlichtverstoß feststellen und an die Bußgeldstelle weitergeben. Meistens setzen diese bei der mobilen Rotlichtüberwachung gleich mehrere Videokameras zur Beweisführung ein. Eine Kamera filmt die Ampelanlage samt Signalphasen, um den Rotlichtverstoß zu dokumentieren, eine andere wird entgegen der Fahrtrichtung positioniert, um den Fahrer identifizieren zu können.
Der Polizist oder befugte Ordnungsbeamte kann einen Rotlichtverstoß auch ohne technische Hilfsmittel ahnden. Der Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ohne technische Hilfsmittel ist jedoch nicht einfach. Eine Möglichkeit ist, dass der Polizist bzw. Ordnungsbeamte zur Unterscheidung eines einfachen von einem qualifizierten Rotlichtverstoß die Sekunden mitzählt ("21, 22, 23").
Grundsätzlich gehen die Verkehrsrichter allerdings davon aus, dass das Mitzählen mit einem hohen Fehlerrisiko behaftet ist, sodass in der Regel erst von einem qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen werden kann, wenn der Polizist oder Ordnungsbeamte die Zahl "23" vollständig ausgesprochen oder beim stillen Zählen genannt hat.
Bloß gefühlsmäßige Schätzungen, dass die Ampel beim Überqueren schon für mindestens eine Sekunde lang rot war, bevor der Fahrer die Haltelinie überfahren hat, lassen die Gerichte als Beweis allerdings nicht genügen. Grund dafür ist auch hier das hohe Fehlerrisiko solcher Schätzungen. Die Verkehrsrichter verlangen daher Tatsachen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase beruht.
Dafür müssen Polizisten bzw. Ordnungsbeamte darlegen, nach welcher Methode sie die Zeit geschätzt haben, in welcher Entfernung sich das Fahrzeug zur Haltelinie befand, als die Ampel auf Rot umgesprungen ist und mit welcher Geschwindigkeit es in die Kreuzung eingefahren ist. Lediglich bei sehr langen Rotlichtphasen ist es denkbar, dass ein Polizist oder Ordnungsbeamter die Zeitspanne gefühlsmäßig schätzt.
Doch grundsätzlich gilt: Wurden bei einem Rotlichtverstoß keine technischen Mittel zur Beweisführung eingesetzt, hat der verkehrssündige Kraftfahrer gute Karten mit einem blauen Auge sowie 90 Euro für einen einfachen Rotlichtverstoß davon zu kommen.
Bei Rot über die Ampel in der Probezeit
Junge Fahrer verursachen laut Statistik die meisten Verkehrsunfälle. Um Fahranfänger daher zu verantwortungsbewusstem Fahren zu animieren und die Unfallrate zu mildern, stehen sie in der zweijährigen Probezeit sozusagen besonders unter Beobachtung.
In der Probezeit stellt ein Rotlichtverstoß im Ordnungswidrigkeitsrecht ein sogenanntes "A-Delikt" dar. Ein solches ist ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, worunter auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und Nötigung, z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe, fallen (vgl. § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).
Zweijährige Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar
Kann einem Fahranfänger nachgewiesen werden, dass er ein A-Delikt begangen hat, muss er eine zweijährige Verlängerung der Probezeit in Kauf nehmen und ein Aufbauseminar besuchen. Bei einem Rotlichtverstoß werden zudem, abhängig davon, ob ein einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt,
- Bußgelder,
- Punkte und
- Fahrverbote verhängt.
Der Ablauf des Aufbauseminars ist in der FeV geregelt. Im Aufbauseminar werden in einer Gruppe von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern in vier Sitzungen á 135 Minuten unter anderem die Vergehen der Seminarteilnehmer besprochen und geeignete Wege zur Vermeidung von Fehlverhalten im Straßenverkehr vorgestellt.
Wird innerhalb der von der Straßenverkehrsbehörde festgelegten Zeit keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, geht das Gesetz davon aus, dass der Fahranfänger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ordnet an, dass ungeeignete Fahrer nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Führerscheinbehörde entzieht dem Fahranfänger daher dauerhaft den Führerschein.
MPU nach Rotlichtverstoß in der Probezeit
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen kann die Führerscheinbehörde auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) des Fahranfängers anordnen, wenn die von ihm begangenen Verkehrsverstöße bereits so schwerwiegend waren, dass sie seine charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft erscheinen lassen.
Wird der Fahranfänger in der verlängerten Probezeit erneut dabei erwischt, eine rote Ampel zu überfahren, wird er schriftlich verwarnt und erhält eine Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten freiwillig eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Hat der verkehrssündige Fahranfänger bis dahin noch nicht aus seinem Fehlverhalten gelernt und kommt es innerhalb von zwei Monaten erneut zu einem Rotlichtverstoß, wird ihm der Führerschein ebenfalls dauerhaft entzogen.
Bei Gelb über die Ampel
Ampeln sind so konstruiert, dass ein Verkehrsteilnehmer genügend Zeit hat, sich auf ein neues Signal einzustellen und entsprechend zu reagieren, da die Ampel bekanntermaßen erst auf Gelb schaltet, bevor sie rot leuchtet.
Doch auch hier sollten Autofahrer zweimal überlegen, ob sie bei Gelb Gas geben. Denn § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO ordnen an, dass bei einer gelben Ampel vor der Kreuzung bzw. an anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, auf die nächste Signalphase gewartet werden muss. Ein Gelblichtverstoß liegt also vor, wenn ein Fahrzeug bei Gelb in den von der Ampel geschützten Bereich einfährt. Laut aktuellem Bußgeldkatalog fallen für den Verkehrssünder 10 Euro für das Überfahren einer gelben Ampel an. Allerdings muss der Fahrer weder Punkte noch ein Fahrverbot befürchten.
Schaltet die Ampelanlage von Grün auf Gelb und befindet sich der Fahrer schon kurz vor der Haltelinie, kann er oft nur noch mit einer Not- bzw. Vollbremsung vor ihr zum Stehen kommen, wovon eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen kann. Laut aktuellem Bußgeldkatalog wird daher erst ein Bußgeld verhängt, wenn der Fahrer trotz gelb leuchtender Ampel die Haltelinie überfährt, obwohl er gefahrlos vor ihr hätte anhalten können.
Unterm Strich bedeutet eine gelbe Ampel also grundsätzlich "Halt", wenn das Anhalten noch ohne Gefahr möglich ist. Andernfalls heißt Gelb "Weiterfahren". Ein Bußgeld wird dann nicht verhängt.
Häufig kann dem Autofahrer nicht nachgewiesen werden, ob ein Anhalten vor der Ampel noch gefahrlos möglich gewesen wäre, sodass gar kein Bußgeldbescheid ergeht. Ampelblitzer machen zudem meist erst Fotos, wenn man die Ampel trotz Rotlicht überquert.
Wann ist ein Einspruch gegen einen Rotlichtverstoß sinnvoll?
Ergeht ein Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes, kann dagegen innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingelegt werden. In einigen Fällen kann dadurch ein Rotlichtverstoß erfolgreich widerlegt oder die Strafe gemildert werden.
Zu grell, zu unscharf, zu dunkel
Auch bei Ordnungswidrigkeiten gilt wie im Strafrecht: In dubio pro reo. Die Bußgeldstelle muss beweisen, dass der Kraftfahrer den Rotlichtverstoß tatsächlich begangen hat. Das bedeutet: Ist das Nummernschild des Fahrzeugs auf dem Foto nicht einwandfrei zu erkennen, ist der Bußgeldbescheid auch nicht rechtmäßig und weder Bußgeld noch Punkte und Fahrverbot müssen in Kauf genommen werden.
Ist das Nummernschild zu erkennen, wird der Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes zunächst stets dem Fahrzeughalter zugestellt. Bußgeld, Fahrverbot und Punkte richten sich allerdings an den Fahrer, der über die rote Ampel gefahren ist.
Doch oft ist der auf den Blitzer-Bildern kaum zu erkennen. Die Fotos sind zu unscharf, zu grell oder zu dunkel und als Beweis vor Gericht daher nicht ausreichend. Die Bußgeldbehörde verschickt daher zunächst einen Zeugenbefragungsbogen im Rahmen der Fahrerermittlung, auf den man grundsätzlich wahrheitsgemäß antworten muss. Eine offensichtlich unbeteiligte Person sollte man nicht als tatsächlichen Fahrer angeben, denn dies stellt gemäß § 164 StGB eine Straftat dar. Aufgrund des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts muss man allerdings weder sich selbst noch einen Angehörigen belasten. Es steht einem auch frei überhaupt auf den Zeugenbefragungsbogen zu antworten.
Dabei sollte man allerdings beachten, dass viele Behörden auf Schweigen mit weiteren Ermittlungen reagieren und so die Fotos schnell auch mal dem Nachbarn zur Identifizierung des Fahrers gezeigt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch eine Fahrtenbuchauflage anordnen, deren Dauer in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten liegt. Führen alle Ermittlungen innerhalb des Zeitraums der Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG ins Leere wird das Verfahren grundsätzlich eingestellt.
Auch Polizisten können irren
Wie bereits dargestellt, sind die Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hoch, sodass die Strafe oft auf einen einfachen Rotlichtverstoß gemindert werden kann.
Hat der Polizist oder der befugte Ordnungsbeamte den Kraftfahrer nur rein zufällig dabei beobachtet, wie er über Rot gefahren ist, genügt dies als Beweis für einen qualifizierter Rotlichtverstoß nicht aus.
Ebenfalls nicht ausreichend ist auch bei einer gezielten Rotlichtüberwachung die gefühlsmäßige Schätzung der Dauer der Rotphase durch einen Polizisten oder befugten Ordnungsbeamten. Sie müssen vielmehr Tatsachen, wie die Entfernung des Fahrzeugs zur Haltelinie und die Geschwindigkeit des KFZ, vortragen, auf denen ihre Schätzung beruht.
Wurde als Beweis das Zählen der Sekunden ("21, 22, 23") durch den Polizisten oder befugten Ordnungsbeamten angegeben, ist dies ebenfalls angreifbar. Erst wenn die Zahl "23" im Lauten oder Stillen ausgesprochen wurde, kann laut Rechtsprechung in der Regel von einem qualifizierten Rotlichtverstoß ausgegangen werden.
Beim Beweis durch Schätzungen und Mitzählen gilt daher als Faustregel: Je kürzer die Zeitspanne war, in der die Ampel beim Überfahren rot geleuchtet hat, desto eher wird ein Einspruch Erfolg haben.
Dauer der Gelbphase zu kurz
Nähert sich ein Fahrer einer Ampel, darf er auf eine ausreichend lange Gelbphase vertrauen. Die Dauer der Gelbphase ist nach den Vorschriften zur StVO von der Höchstgeschwindigkeit abhängig und so bemessen, dass der Fahrer noch rechtzeitig vor der Ampel zum Stehen kommen kann, bevor diese auf Rot schaltet.
Bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h beläuft sich die Dauer der Rotphase auf drei Sekunden, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h auf vier Sekunden und bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h auf fünf Sekunden.
Sollte die Dauer der Gelbphase zu kurz sein, kann eine Verfahrenseinstellung erwirkt werden. Dafür muss die genaue Dauer der Gelbphase allerdings durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Die Kosten für den Gutachter können sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren, sodass ein Einspruch grundsätzlich nur empfehlenswert ist, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, die die Kosten für das Gutachten übernimmt.
Technische Mängel an Messgeräten
Auch bei der Messung der Dauer der Rotlichtphase können Fehler auftreten. So kann bspw. bei einem Ampelblitzer die erste Induktionsschleife falsch platziert sein, sodass die Messung fehlerhaft ist. Denn für eine korrekte Messung der Rotlichtphase ist erforderlich, dass die Induktionsschleife direkt an der Haltelinie platziert wurde.
In der Regel liegt die erste Induktionsschleife, die die Messung auslöst, aber hinter der Haltelinie. Daher muss bei der Berechnung der Rotlichtphase zugunsten des Fahrers von dem gemessenen Wert die Zeit abgezogen werden, die er benötigt hat, um die Strecke von der Haltelinie bis zu der ersten Induktionsschleife zurückzulegen.
Dadurch kann die Rotphase um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt sogar um 0,5 Sekunden, gemindert werden.
Fehler können auch bei der mobilen Rotlichtüberwachung passieren, bei der ein Polizist oder befugter Ordnungsbeamter Videokameras einsetzt. Diese Videokameras müssen in bestimmten Zeitabschnitten geeicht werden. Daher sollte festgestellt werden, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht wurde und die Eichung noch gültig ist.
Ist die Videokamera nicht ordnungsgemäß geeicht oder die Eichung ungültig, wird der Rotlichtkamera aber nicht jeder Beweiswert abgesprochen. Vielmehr wird der Messung zugunsten des Fahrzeugführers ein Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt, der in der Regel durch einen Sachverständigen ermittelt werden muss.
innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren (kein grüner Pfeil)
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