Was ist geschehen?
Ein gewerblicher Autohändler hatte auf einer Online Restwertebörse einen unfallbeschädigten Skoda zum Verkauf angeboten. Der Händler fügte diesem Angebot neben einer Artikelbeschreibung auch ein Produktfoto des mangelbehafteten Kfz ein, auf dem eine Standheizung des Fahrzeugs zu sehen war. In der zugehörigen Artikelbeschreibung erwähnte der Händler diese Zusatzausstattung jedoch nicht; vielmehr wollte der Verkäufer die Heizung noch vor dem Verkauf des Wagens ausbauen – was er auch schließlich tat.
Als der Käufer – ein gewerblicher Restwertverkäufer - den Wagen schließlich nach erfolgreichem Gebot in Höhe von 5.120 Euro und Kaufvertragsschluss in Augenschein nahm und den Mangel entdeckte, ging er gegen den Verkäufer auf dem Rechtsweg vor und machte direkt Schadensersatzansprüche geltend. Neben der Erstattung der Kosten für den Erwerb einer gebrauchten Standheizung ging das Begehren des Käufers auch auf Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Einbau der gekauften Standheizung.
Entscheidung des Gerichts
Die Richter am Bundesgerichtshof verneinten schließlich den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in ihrer Entscheidung von Anfang Januar (Urteil vom 12. Januar 2011 – Az.: VIII ZR 346/09). Vielmehr hätte der Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB gehabt, den er auch als erstes hätte verfolgen müssen. Nach diesem Anspruch hätte der Käufer zuerst den erneuten Einbau der Standheizung oder einer gleichwertigen Heizung in das gekaufte Auto verlangen können.
Nach dem gesetzgeberischen Begehren besteht der Nacherfüllungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer vorrangig gegenüber den weiteren Gewährleistungsrechten wie Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag und muss daher zunächst vergeblich geltend gemacht werden, bevor der Käufer auf weitere Gewährleistungsrechte zurückgreifen darf. Sonst besteht die Gefahr, dass der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen wird.
Eines wird jedoch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs deutlich: Hätte der Kläger vorliegend zunächst das Nacherfüllungsbegehren verfolgt, so wären auch die Produktfotos relevant für die Streitentscheidung geworden. Die Artikelbilder sind nach Ansicht der Karlsruher Richter damit genauso „vereinbarte Beschaffenheit“ des Artikels wie auch die reine Artikelbeschreibung.
Fazit
Jedem gewerblichen und privaten Verkäufer im Internet ist daher in jedem Fall anzuraten, nur Bilder des tatsächlich zu verkaufenden Produkts in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Sollen von der Produktdarstellung bestimmte Zubehörteile ausgenommen werden, so muss dies ausdrücklich in der Artikelbeschreibung festgehalten werden. Für ungenaue Angaben haftet im Zweifel der Verkäufer.
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RA Sören Siebert
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