Was regelt das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) soll in erster Linie den Digital Services Act ergänzen. Beim Digital Services Act handelt es sich um eine Verordnung der EU zur Reduzierung rechtswidriger Inhalte im Internet. Der Digital Services Act sieht dabei umfangreiche Pflichten für Online-Dienste vor. Im DDG wird nun geregelt, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden.
Übrigens: Auch aus dem Digital Services Act (seit 17. Februar 2024 in Kraft) ergibt sich Handlungsbedarf für Webdesigner, Agenturen und sogar Blogbetreiber. Lesen Sie in diesem Artikel mehr zum Thema „Das EU-Gesetz über Digitale Dienste ist in Kraft getreten – Was müssen Sie für Ihr Online-Business jetzt wissen?“.
Auswirkung auf die Impressumspflicht
Das DDG bezieht sich allerdings nicht nur auf den Digital Services Act, sondern enthält auch Regelungen, die zuvor Bestandteil anderer Gesetze waren. Das DDG ersetzt nämlich zwei Gesetze – das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).
Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher ergab sich die Pflicht, auf Ihrer Webseite ein Impressum einzubinden aus § 5 TMG. Ab jetzt wird die Impressumspflicht im Digitale-Dienste-Gesetz in § 5 DDG geregelt. Das ist allerdings kein Grund zur Panik. Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, denn inhaltlich ändert sich rund um die Impressumspflicht nichts.
WICHTIG
§ 5 TMG wird zu § 5 DDG!
Auswirkung auf Ihre Datenschutzerklärung
Des Weiteren wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) umbenannt in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Dennoch ist es wichtig, dass Sie die korrekten Rechtsgrundlagen in Ihrer Datenschutzerklärung angeben.
WICHTIG
Das TTDSG wird zum TDDDG!
Was soll ich als Webseitenbetreiber jetzt tun?
1. Impressum aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft damit fast jeden Webseitenbetreiber. Das heißt: Wenn Sie in Ihrem Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen haben (siehe nachfolgendes Beispiel), sollten Sie das jetzt ändern.
Da keine gesetzliche Pflicht besteht, § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, empfehlen wir Ihnen, auf die Angabe des Paragrafens ("§ 5 TMG/Telemediengesetz" bzw. "§ 5 DDG") in Ihrem Impressum komplett zu verzichten. Damit bleiben Sie auch künftig bei redaktionellen Anpassungen auf der sicheren Seite und vermeiden das Risiko, den falschen Paragrafen in Ihrem Impressum anzugeben.
Der Impressum Generator von eRecht24 berücksichtigt diese Neuerung bereits. Schieben Sie die Aktualisierung also nicht auf die lange Bank und erstellen Sie sich jetzt kostenlos Ihr neues Impressum.
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2. Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz/ TTDSG verweisen, müssen Sie das nun ändern. Verweisen Sie stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz/ TDDDG. Der Datenschutz-Generator von eRecht24 ist bereits entsprechend aktualisiert. Starten Sie also direkt und erhalten Sie Ihre neue rechtssichere Datenschutzerklärung.
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