Betriebsräte streiten gegen Betriebsrat
Auch zwischen Betriebsräten herrscht nicht immer eitel Sonnenschein. So konnten in einem Unternehmen die Mitglieder des Betriebsratsausschusses die Betriebsratsdaten über ihren Arbeitsrechner im Firmennetz einsehen und speichern. Den anderen Betriebsräten war der Abruf nur über einen „gehärteten PC“ möglich. Der besonders gegen Angriffe gesicherte Rechner ließ aber nur das Lesen der Daten zu. Senden, Drucken, Speichern? Fehlanzeige!
Obendrein stand der PC im Vorzimmer des Sitzungssaals, in dem sich der Betriebsrat des 5000 Mitarbeiter starken Unternehmens traf. Für einige Betriebsräte war er dadurch bis zu 500 m von ihrem Arbeitsplatz entfernt. Sein Laufwerk wurde zudem nur alle 15 Minuten mit den Daten der anderen Betriebsratsrechner synchronisiert. Offizielle Begründung des Ganzen: Datenschutz und technische Möglichkeiten. Nicht alle Mitglieder hätten ein Einzelbüro. Vereinzelt müssten sie sich gar einen Arbeitsplatzrechner mit Nichtbetriebsratsmitgliedern teilen. Als die Betroffenen vermuteten, dass der Rechner nicht alle Daten bereithielt, kam es zum Rechtsstreit. Sie wollten den Informationsvorsprung ihrer Kollegen nicht länger hinnehmen.
Das Arbeitsgericht München wies einen entsprechenden Antrag noch ab. Wie der Betriebsrat die Einsicht genau ausgestalte, sei seine Sache. Einziger Vorschlag des Gerichts: Die (Wieder-)Inbetriebnahme des zentralen E-Mail-Accounts, an den Arbeitgeberin und Arbeitnehmer ihre Anliegen senden konnten. Einblick in entsprechende E-Mails gab es aber auch hier nur am „gehärteten PC“ – allerdings nur mittelbar, da sie ihre Empfänger dort nur themenbezogen ablegen sollten. Auf diese Weise landete in den folgenden vier Monaten in dem Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern nur eine entsprechende E-Mail auf dem PC.
Jederzeitiges und uneingeschränktes Einsichtsrecht
Das Landesarbeitsgericht München sah das in der folgenden Beschwerde jedoch anders. Betriebsräte haben ein Recht darauf, Unterlagen jederzeit einzusehen. Das bestimmt § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Alle Betriebsratsmitglieder, freigestellte wie nicht freigestellte, müssen sämtliche Aufzeichnungen und Materialien jederzeit und uneingeschränkt einsehen können. Ob sie schriftlich auf Papier oder elektronisch als Datei vorliegen, macht keinen Unterschied. Elektronische Daten müssen dabei sofort zur Verfügung stehen.
Einen Informationsvorsprung Einzelner darf es insbesondere aufgrund ihres Status, z. B. des Betriebsratsvorsitzenden, nicht geben. Denn der unmittelbare Zugang dient auch der gegenseitigen Kontrolle der Betriebsratsmitglieder. Daher darf es auch keine zeitlichen Verzögerungen geben. Der lange Weg zum PC und der nur im Viertelstundentakt stattfindende Datenabgleich stehen dem entgegen. Das gilt insbesondere auch für die Mails des Betriebsrat-Accounts. Für E-Mails ist der unmittelbare Empfang charakteristisch. Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf sie. Sie müssen jedem Betriebsratsmitglied in Echtzeit vorliegen. Der Datenschutz ist dabei kein Hindernisgrund, da Betriebsräte ohnehin einer umfangreichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (LAG München, Beschluss v. 24.02.2014, Az.: 3 TaBV 92/13)
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