Worum geht's?
Betreiben Sie als Unternehmer eine Webseite oder einen Online-Shop gewerblich, gilt es rechtlich einiges zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass Ihre Website der Impressumspflicht unterliegt und Sie laut Datenschutz eine Erklärung benötigen. Das Impressum muss Ihre notwendigen Kontaktinformationen aufweisen. Dazu gehört u. a. die Adresse und eine Möglichkeit Sie zu kontaktieren. Ob Sie als Online-Händler gesetzlich dazu verpflichtet sind, im Impressum Ihre Telefonnummer aufzuführen, erfahren Sie in unserem Artikel.
1. Gesetzliche Grundlage zur Telefonnummer im Impressum
Welche Inhalte im Online-Impressum Pflicht sind, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG). Aus Absatz 2 lässt sich entnehmen, dass im Impressum „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ enthalten sein müssen.
WICHTIG
Verpflichtend ist also in jedem Fall die Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum.
Zusätzlich benötigen Sie laut § 5 DDG (ehemals TMG) mindestens einen weiteren Kommunikationsweg, den Sie in der Anbieterkennzeichnung hinterlegen müssen. Eine eindeutige Pflicht für Online-Shops, im Impressum die Telefonnummer aufzuführen, geht daraus nicht hervor.
2. Muss im Impressum eine Telefonnummer stehen?
In einem Urteil des EuGH vom 16.10.2008 (C-298/07) geht hervor, dass das Impressum einer geschäftlichen Internetseite nicht zwingend der Angabe einer Telefonnummer bedarf. So sei nach Ansicht der EU-Richter die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ (2000/31/EG) zwar dahingehend auszulegen, dass ein Unternehmer dazu verpflichtet sei Nutzern vor Vertragsschluss nicht nur seine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, sondern auch weitere Informationen für eine möglichst schnelle Kontaktaufnahme bereit zu halten.
Doch sei hierunter – so die Richter – nicht zwingend eine Telefonnummer zu verstehen. Stattdessen könnte diese auch durch eine „elektronische Anfragemaske“ ersetzt werden, über die sich ein Nutzer mit dem Unternehmer in Verbindung setzten kann. Eine Antwort seitens des Anbieters kann dann via E-Mail erfolgen. Ein solches Kontaktformular ist aber nur dann ausreichend, wenn der Unternehmer die Anfrage des Nutzers innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworten kann. Ist ihm dies nicht möglich, so ist auch weiterhin die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kommunikation für den Unternehmer Pflicht.
Auch löst ein entsprechendes Kontaktformular den Anbieter nicht von der Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse. Diese ist weiterhin grundsätzlich vom Unternehmen anzugeben.
Verlangt darüber hinaus ein Nutzer auf Anfrage die Telefonnummer eines Dienstanbieters, so ist diese ihm mitzuteilen, denn auch in Situationen, in denen ein Kunde nach bereits erfolgter elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet mehr hat, soll es diesem dennoch möglich sein, weiterhin in Kontakt mit dem Unternehmer treten zu können – so die Ansicht der Richter.
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3. Warum sollte im Impressum eine Telefonnummer stehen?
Die vom Gericht geforderte Frist von 30 bis 60 Minuten zur Beantwortung einer Anfrage dürfte wohl nur von den wenigsten Anbietern erfüllt werden. Schon deshalb dürfte die Angabe einer Telefonnummer wohl auch weiterhin für viele Dienstanbieter eine ungeliebte Pflicht bleiben.
Verzichten Sie im Impressum auf die Angabe einer Telefonnummer und nutzen stattdessen ein Kontaktformular, so müssen Sie bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Effizienz des Formulars nachweisen. Mit der Angabe der Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung können Sie dementsprechend unnötigen Auseinandersetzungen mit Mitbewerber oder Wettbewerbsverbänden aus dem Weg gehen.
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