Worum geht's?
Die Wahl einer Domain ist für Selbstständige oft ein entscheidender Schritt beim Aufbau des Unternehmens. Schließlich wird man Ihr Unternehmen im Internet nur über diese URL finden, sodass sie vergleichbar mit einer Adresse im realen Leben ist. Viele Unternehmer möchten gern Ihren eigenen Namen als Domain verwenden, doch dabei gibt es einige rechtliche Stolperfallen, die wir Ihnen in diesem Beitrag erläutern.
1. Wer hat das Recht auf eine Domain?
Domains erhalten Sie durch die Registrierung der Domain bei der Registrierungsstelle.
Mit der Registrierung schließen Sie einen Vertrag ab und sind damit der Domaininhaber. Das bedeutet, dass Sie allein berechtigt sind, Ihre Domain zu nutzen. Jede Domain kann es allerdings nur einmal geben, daher kann es sein, dass Ihre Wunsch-Domain schon vergeben ist.
WICHTIG
Melden Sie Ihre Domain so früh wie möglich an, denn bei der Domaininhaberschaft gilt: “first come, first served” (Prioritätsprinzip).
2. Domain & Namen
Nach § 12 BGB genießen sowohl persönliche Namen als auch die Firma (der Name eines Unternehmens) Schutz vor unbefugter Verwendung durch Dritte. Das heißt, dass niemand einfach so Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens ohne Erlaubnis verwenden darf. Dennoch können Sie Ihren Namen bzw. Ihren Unternehmensnamen auch nicht einfach als Domainnamen anmelden. Das Problem lautet: Gleichnamigkeit.
PRAXIS-BEISPIEL
Wenn Sie beispielsweise Michael Müller heißen und die Domain “mueller.de” anmelden wollen, wird diese Domain mit Sicherheit schon von einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen belegt sein.
Doch lässt sich dieses Problem lösen? Im Domainrecht gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Das bedeutet, wer die Domain zuerst registriert hat, darf diese auch nutzen. Wenn z.B. der noch unbekannte Coach Paul Schmitt und die unbekannte Webdesignagentur Schmitt sich um die Domain “www.schmitt.de” streiten, würde derjenige die Domain erhalten, der Sie zuerst registriert hat. Der jeweils andere müsste sich dann eine andere Domain überlegen.
3. Sonderfall: Bekanntheit
Anders sieht es in der Rechtsprechung aus, wenn es sich bei einer der beiden Parteien um eine bekannte Person oder ein bekanntes Unternehmen handelt. In dem Fall erhält die bekannte Partei die Rechte an der Domain.
Ein Beispiel für namensrechtliche Konflikte zwischen Privatpersonen und Unternehmen ist der Rechtsstreit um den Domainnamen krupp.de. Hier wurde dem Unternehmen aufgrund seiner überragenden Bekanntheit das Recht an der entsprechenden Domain zuerkannt.
Ein weiteres Beispiel für Konflikte zwischen dem Namensrecht von einem privaten Namensträger und einem markenrechtlich geschützten Unternehmensnamen ist der Streit um die Domain "shell.de". Auch hier wurde dem Unternehmen aufgrund der überragenden Bekanntheit des Namens und der Marke Shell dem Ölkonzern das Recht an der Domain zugesprochen (BGH vom 24.09.2001 (Az: I ZR 138/99)).
4. Sonderfall: Stadt oder Behörde als Domainnamen
Von der Registrierung von Städtenamen als Domain sollten Privatpersonen und Unternehmen absehen, da die Gerichte in diesen Fällen in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der jeweiligen Städte entscheiden. Wenn Sie also zum Beispiel unter www.heidelberg.de Stadttouren anbieten wollen, würden Sie das Nachsehen gegenüber der Stadt Heidelberg haben, da diese die Namensrechte hat.
Auch die Domains www.Deutschland.de, www.Verteidigungsministerium.de oder www.Polizeibrandenburg.de stehen Ihnen nicht zur Verfügung. Auch politische Parteien können sich auf ihr Namensrecht nach § 12 BGB berufen.
5. Sonderfall: Markenrechte
Weiterhin kann das Markenrecht Ihnen bei der Registrierung Ihrer Domain einen Strich durch die Rechnung machen. Marken sind durch die Eintragung ins Markenregister geschützt und Sie sollten diese nicht einfach so verwenden, da Ihnen sonst eine Domain-Abmahnung droht. Führen Sie vor Registrierung Ihrer Domain eine Markenrecherche durch, um sicher zu sein, dass der Domainname, den Sie verwenden wollen, keine Markenrechte verletzt.
Übrigens: Sie können Ihre Second-Level-Domain auch als Marke eintragen lassen. Die Top-Level-Domain (z.B. ”de”) und die Third-Level-Domain (“www”) können Sie hingegen nicht als Marke eintragen lassen.
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Mehr zum Thema Domain und Markenrecht lesen Sie in unserem Beitrag “Darauf sollten Sie achten, damit Ihre Domain nicht markenrechtlich abgemahnt wird”.
6. Fazit
Sie dürfen Ihren Namen grundsätzlich als Domain nutzen. Denken Sie jedoch daran, dass andere sehr sicher auch schon auf die Idee gekommen sind. Prüfen Sie daher zuerst, ob Ihre Wunschdomain schon vergeben ist. Verwenden Sie außerdem weder Stadtnamen noch Behördenbezeichnungen.
Zuletzt sollten Sie außerdem sichergehen, dass Ihre Wunschdomain nicht schon als Marke eingetragen ist. Wenn es darum geht, Ihre Domain als Marke zu schützen, kann Sie unsere Partnerkanzlei Siebert Lexow Lang bei der Markenanmeldung unterstützen.