Datenschutzerklärung für Bonitätsprüfung

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Was Sie zur Bonitätsprüfung wissen müssen?

Unternehmen können eine Bonitätsprüfung nutzen, um die Zahlungs- bzw. Kreditwürdigkeit von Kunden zu überprüfen. In der Regel erhalten sie dabei von einer Auskunftei wie der Schufa einen Score, der die Zahlungsfähigkeit des Kunden einstuft. Auf diese Weise wissen Unternehmen, ob sie den Kauf oder die Bestellung eines Kunden akzeptieren sollten. Was sollten Händler datenschutzrechtlich beachten, wenn sie Kunden einer Bonitätsprüfung unterziehen?

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Warum ist eine Bonitätsprüfung datenschutzrechtlich relevant?

Prüfen Unternehmen die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers, geben sie unter anderem Daten wie

  • Name,
  • Geburtsdatum und
  • Anschrift

an eine Auskunftei weiter. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten. Diese sind durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG (ehemals TTDSG)) besonders geschützt. Unternehmen müssen daher besondere datenschutzrechtliche Pflichten erfüllen, wenn sie eine Bonitätsprüfung in Auftrag geben.

Bonitätsprüfung datenschutzkonform durchführen

Um eine Bonitätsprüfung datenschutzkonform vorzunehmen, müssen Unternehmen auf diese Vorgaben achten:

Berechtigtes Interesse

Unternehmen müssen ein berechtigtes Interesse an einer Bonitätsprüfung haben. Dies liegt vor, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben, zu erfahren, ob ein Kunde ein bestelltes Produkt oder eine Dienstleistung bezahlen kann. Das Risiko eines Zahlungsausfall besteht, wenn ein Kunde auf Rechnung kauft. Es besteht nicht, wenn ein Kunde seine Ware per Vorkasse oder Kreditkarte bezahlt. Anders gesagt: Das Risiko eines Zahlungsausfalls liegt vor, wenn ein Unternehmen in Vorleistung gehen muss.

Auf Bonitätsprüfung hinweisen

Unternehmen müssen Kunden zu Beginn des Bestellprozesses darüber aufklären, welche Zahlungswege ein Ausfallrisiko darstellen und deshalb eine Bonitätsprüfung notwendig machen. Gemäß Art. 13 DSGVO müssen Unternehmen dabei

  • die Rechtsgrundlage,
  • das berechtigte Interesse an der Bonitätsprüfung,
  • den Empfänger der Daten für die Bonitätsprüfung und
  • den Zweck der Datenverarbeitung

nennen.

Verfügen Unternehmen über kein berechtigtes Interesse an einer Bonitätsprüfung, müssen sie die Einwilligung der Kunden dafür einholen.

Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen müssen in ihrer Datenschutzerklärung die Bonitätsprüfung ansprechen. Dabei müssen sie unter anderem erwähnen,

  • welche berechtigen Interessen sie für die Datenverarbeitung haben,
  • welchen Zweck und welches Ziel die Datenverarbeitung hat und
  • welche Rechtsgrundlage die Datenweitergabe erlaubt.

Rechtsprechung zur Bonitätsprüfung

Auskunfteien müssen nicht offenlegen, wie sie den Scorewert von Verbrauchern ermitteln. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 28.01.2014 (Az. VI ZR 156/13). Eine Verbraucherin hatte eine Offenlegung von der Schufa gefordert. Diese hatte jedoch auf das Geschäftsgeheimnis verwiesen.

Aktuelles zur Bonitätsprüfung

Das Bundeskartellamt befürchtet, dass Bonitätsprüfungen beim Kauf auf Rechnung häufig gegen Verbraucherrechte und den Datenschutz verstoßen. Es hat daher eine Sektoruntersuchung eingeleitet. Das Bundeskartellamt will unter anderem herausfinden, ob Verbraucher immer freiwillig in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen, wenn Händler eine Bonitätsprüfung vornehmen. Darüber hinaus will das Amt prüfen, wie genau eine Bonitätsprüfung abläuft und welche Kriterien Auskunfteien dafür verwenden.

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