Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Was müssen Webseitenbetreiber laut dem neuen DDG rechtlich beachten?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Digitale Dienste Gesetz (DDG) setzt die Vorgaben des DSA in nationales Recht um.
  • Im Wesentlichen ersetzt das DDG das TMG und benennt das TTDSG in TDDDG um.
  • Daraus ergeben sich Änderungen für Websiteinhaber, Onlineshopbetreiber und Co. vor allem im Bereich Impressum und Cookies.

Worum geht's?

Onlineshops, Webdesigner und alle anderen Unternehmen, die eine Website betreiben, aufgepasst: Das Digitale Dienste Gesetz (kurz: DDG) ist in Kraft! Das bedeutet für Sie alle: Es gibt etwas zu tun. Lesen Sie bei uns, was das Digitale Dienste Gesetz überhaupt ist, was jetzt neu im Vergleich zum TMG ist und welche Ziele das Digitale Dienste Gesetz verfolgt.

 

1. Was ist das Digitale Dienste Gesetz?

Das Digitale Dienste Gesetz (kurz: DDG) ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten und hat damit gleichzeitig das TMG außer Kraft gesetzt. Es setzt die Vorschriften des EU Digital Services Act - ein Gesetz auf Ebene der Europäischen Union - um. Das heißt, es passt den Rechtsrahmen auf nationaler Ebene in Deutschland nach den Vorgaben des Digital Services Act der Europäischen Union an.

Die Langform: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, kurz: DSA, auch: EU-Gesetz über digitale Dienste. Diese Verordnung ist bereits am 16. November 2022 in Kraft getreten, gilt aber vollständig erst seit dem 17. Februar 2024.

Beim DSA geht es im Kern darum, ein sicheres Online-Umfeld zu schaffen und die Verbreitung illegaler Inhalte zu reduzieren. Wie die entsprechenden Pflichten umgesetzt werden, regelt das Digitale Dienste Gesetz für Deutschland.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr Infos zum Digital Services Act finden Sie in unserem Artikel “Das EU-Gesetz über Digitale Dienste ist in Kraft getreten – Was müssen Sie für Ihr Online-Business jetzt wissen?

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2. Welche Neuerungen hält das DDG im Vergleich zum TMG bereit?

Das Digitale Dienste Gesetz löst in weiten Teilen das ehemalige TMG ab. Inhaltlich gibt es wenige Änderungen im Vergleich zum TMG. Wichtige Neuerung: Den Begriff “Telemediendienste” gibt es so nicht mehr. Stattdessen spricht das Digitale Dienste Gesetz von - Überraschung! - Digitalen Diensten.

Ein digitaler Dienst ist laut Definition eine"in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung". Damit gilt das Digitale Dienste Gesetz im Ergebnis für Sie als Online-Diensteanbieter, egal ob Sie als Webdesigner, Online-Shop-Inhaber oder sonstwie tätig sind.

Haftung für Inhalte

Das Digitale Dienste Gesetz übernimmt zwar einige der Regeln aus dem TMG, doch auch im Digital Services Act der Europäischen Union sind bereits ehemalige Vorschriften aus dem TMG enthalten. Hierzu gehört das Thema Haftung für Inhalte:

Die Regeln des ehemaligen TMG zur Haftung bei Durchleitung, Caching und Hosting sind nunmehr in Art. 4 ff. DSA (Digital Services Act) geregelt. Hingegen wurden die Sondervorschriften zur Störerhaftung und der Haftung von WLAN-Betreibern in §§ 7, 8 DDG übernommen.

Impressumspflicht

Sie als Websitebetreiber müssen wie bereits nach dem TMG weiterhin ein Impressum bereithalten. Die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung bleiben gleich: Ins Impressum gehören die folgenden Angaben:

  1. der Name und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind,
  2. bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte, eventuell Stamm- oder Grundkapital sowie Einlagen,
  3. Angaben zur Kontaktaufnahme, also E-Mail, Telefon und gegebenenfalls Faxnummer.

Darüber hinaus müssen Sie unter Umständen weitere Angaben machen, z. B.

  1. zur zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde,
  2. zum Handelsregister, zur Kammer,
  3. zu berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese Regelungen zugänglich sind
  4. sowie zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID).

Auch muss das Impressum weiterhin von jeder Seite aus über maximal 2 Klicks erreichbar sein. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel "Ist ein über zwei Klicks erreichbares Impressum rechtssicher?".

To-Do Impressum

Allerdings hat die Ablösung des TMG durch das Digitale Dienste Gesetz trotzdem ein wichtiges To-Do für Sie auf dem Plan: Sofern Sie ausdrücklich von “Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG” sprechen, müssen Sie die genannte Rechtsgrundlage in “§ 5 DDG” ändern.

Klingt erstmal unwichtig, hat aber große Wirkung: Denn wenn Sie seit dem 14. Mai 2024 eine falsche und nicht mehr existente Rechtsgrundlage angeben, drohen Ihnen teure Abmahnungen. Sie sollten also sofort aktiv werden!

Übrigens: Sie sind nicht verpflichtet, eine Rechtsgrundlage zu nennen. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen und für die Zukunft gerüstet sein wollen, können Sie die Rechtsgrundlage auch einfach ganz weglassen. Die Überschrift “Anbieterkennzeichnung” oder “Impressum” reicht völlig aus.

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3. Welche weiteren Inhalte hat das DDG?

Das Digitale Dienste Gesetz ersetzt nicht nur das TMG in vielen Bereichen, sondern hält weitere wichtige Änderungen bereit.

Cookies

Es gibt es eine weitere Neuerung, die für Sie als Websitebetreiber essentiell ist: Denn das Digitale Dienste Gesetz benennt das ehemalige - und gar nicht so alte - TTDSG in TDDDG um. TDDDG steht für Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz und klingt zugegebenermaßen etwas stotterig. Für Sie bedeutet das aber vor allem eines: Sie müssen Ihre Datenschutzerklärung anpassen. Aus § 25 TTDSG wird nunmehr § 25 TDDDG!

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Hier geht es um eine wichtige Regelung, nämlich die Cookies-Opt-In-Regelung: Wer Cookies setzt oder ausliest, braucht dafür eine ausdrückliche Zustimmung! Immer wieder weisen wir auf die Wichtigkeit dieser Regel hin und empfehlen in diesem Zusammenhang unbedingt auch ein Cookie-Management-System.

Haben Sie ein solches System etabliert, gibt es ein weiteres wichtiges To-Do für Sie: Prüfen Sie die Texte in diesem System ebenfalls auf genannte Rechtsgrundlage und stellen Sie sicher, dass § 25 TTDSG in § 25 TDDDG umbenannt wird. Das gilt vor allem dann, wenn Sie technisch notwendige Cookies setzen: In diesem Fall müssen Sie § 25 Abs. 2 TDDDG als Rechtsgrundlage nennen.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr Infos zum Thema Cookie Consent Tools finden Sie in unserem Artikel “Die 6 (wahrscheinlich) besten Cookie Consent Tools”.

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Aufsichtsbehörde, Koordinierungsstelle

Die Aufsicht darüber, dass die Vorschriften des Digital Services Act der Europäischen Union und des DDG eingehalten werden, übernimmt künftig die Bundesnetzagentur. Neu ist die sogenannte Koordinierungsstelle zur Durchsetzung und Überwachung dieser Vorschriften: Sie liegt ebenfalls bei der Bundesnetzagentur, die gleichzeitig als zentrale Beschwerdestelle agiert.

Und: Wie genau die Bundesnetzagentur die Regeln des Digital Services Act der Europäischen Union durchsetzen kann, regelt das Digitale Dienste Gesetz ebenfalls ausdrücklich. Hier geht es um die Art der Ermittlungen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen.

Bußgelder

Am Ende des Gesetzes finden sich schließlich Vorschriften zu den Bußgeldern, die bei Verstoß gegen das Digitale Dienste Gesetz und weitere Verordnungen verhängt werden können. So droht Ihnen zum Beispiel ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro, wenn Sie gegen die Impressumspflicht verstoßen. Geht es um kommerzielle Kommunikation - insbesondere wenn Sie korrekte Absenderinformationen verschleiern oder verbergen - kann das Bußgeld sogar bei bis zu 300.000 Euro liegen.

4. Fazit

Das Digitale Dienste Gesetz überträgt in weiten Teilen bereits bekannte Vorschriften aus dem ehemaligen TMG. Doch an einigen Stellen wurden Regeln genauer gefasst und verschärft. Weitere Vorschriften etwa zur Aufsicht sind für Sie als Websitebetreiber nur im Ernstfall relevant. Doch bereits jetzt gibt es wichtige To-Do's im Hinblick auf Ihr Impressum oder Cookies. Es lohnt sich also, schnell aktiv zu werden, um teure Bußgelder zu vermeiden.

5. FAQ


1. Wann tritt das DDG in Kraft?

Das Digitale Dienste Gesetz ist bereits am 14. Mai 2024 in Kraft getreten.

2. Online Plattformen, Online Dienste und Co: Für wen gilt das DDG?

Das DDG gilt für jeden, der Digitale Dienste anbietet - also auch für Sie als Websitebetreiber. Grundlage des Digitale Dienste Gesetz ist der Digital Services Act - und dieser richtet sich an Online Vermittler und Online Plattformen in der EU, beispielsweise Online Marktplätze, soziale Netzwerke, Content Sharing Plattformen, App Stores und Online Reise- und Beherbergungs Plattformen.

3. Welche Ziele verfolgen das Digitale Dienste Gesetz (DDG) und das Gesetz über Digitale Dienste (DSA)?

In erster Linie geht es beim Digitale Dienste Gesetz darum, die Vorgaben des Digital Services Act (Gesetz über Digitale Dienste) für Deutschland umzusetzen. Ziel dessen ist es, ein sicheres und verantwortungsvolles Online-Umfeld zu schaffen.

Es regelt vor allem, wie illegale Inhalte entfernt werden müssen, schützt aber gleichzeitig die Redefreiheit der Nutzer. Große Online Plattformen und Suchmaschinen müssen Risiken analysieren und minimieren. Illegale Inhalte wie Hassrede werden effektiver bekämpft.

Für Sie als Onlineshopinhaber besonders relevant sind Regeln zu gefälschten Produkten, die Sie selbstverständlich nicht anbieten dürfen.


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Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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