Halte- und Parkverstöße - Was tun?

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Worum geht's?

Immer dann, wenn die Zeit drängt, ist weit und breit kein Parkplatz in Sicht. Dieses leidige Phänomen kennt wohl jeder Autofahrer. Wer sein Fahrzeug nun jedoch kurzerhand im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot muss mit empfindlichen Bußgeldern oder sogar Punkten in Flensburg rechnen.

Halteverbot und Parkverbot – Welche Strafen erwarten mich?

Schon aus der Fahrschule sind die eindeutigen Verkehrszeichen für Park- und Halteverbot jedem Autofahrer bekannt. Wenn die Zeit drängt, lassen sich viele Verkehrsteilnehmer dennoch dazu hinreißen, ihr Fahrzeug kurzerhand dort abzustellen, wo das Parken oder Halten eigentlich nicht gestattet ist. Darüber hinaus gilt: Nicht nur dort, wo ein Schild prangt, kann ein Park- oder Halteverbot gelten. An unübersichtlichen Stellen beispielsweise gilt stets ein absolutes Halteverbot, das sich direkt aus dem Gesetz ergibt.

Wer dennoch unerlaubt hält oder parkt und bei seinem Stopp erwischt wird, kann mit einem Bußgeld zwischen 10 und 65 Euro und in manchen Fällen sogar mit einem Punkt in Flensburg rechnen. Die Höhe des zu erwartenden Bußgeldes hängt dabei nicht nur davon ab, ob im eingeschränkten oder absoluten Halteverbot gehalten oder geparkt wurde, sondern auch davon, ob es zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Gesetzliche Regelungen zum Parken und Halten finden sich in den Paragraphen 12 und 13 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Gehalten oder geparkt – wo liegt der Unterschied?

Bereits die Unterscheidung zwischen absolutem und eingeschränktem Halteverbot sorgt unter Autofahrern teilweise für Diskussionen. Insbesondere dann, wenn es um das eingeschränkte Halteverbot - umgangssprachlich auch als Parkverbot bezeichnet - geht, herrscht oft Unklarheit darüber, was erlaubt und was verboten ist. Um den Unterschied zwischen eingeschränktem und absolutem Halteverbot besser verstehen zu können, muss zwischen "Halten" und "Parken" differenziert werden.

Grundsätzlich darf überall dort gehalten oder geparkt werden, wo dies nicht durch ein Verkehrszeichen oder die Regeln der StVO ausdrücklich untersagt ist. Der Unterschied zwischen Halten und Parken liegt im Weiteren in der Dauer des Vorgangs:

Unter dem Begriff "Halten" versteht man im Verkehrsrecht eine freiwillige und bewusste Fahrtunterbrechung am Fahrbahnrand oder auch auf dem Seitenstreifen. Das Anhalten an einer roten Ampel oder einem Bahnübergang gilt entsprechend nicht als "Halten" im verkehrsrechtlichen Sinne, da es hier an der Freiwilligkeit der Fahrtunterbrechung fehlt. Vielmehr wird hier von einem "Warten" gesprochen.

Das Parken hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrzeug für einen unbestimmten Zeitraum, mindestens aber für drei Minuten abgestellt werden soll. Üblicherweise verlässt der Fahrer sein Fahrzeug hierbei, um es in einer bestimmten Position zu belassen.

Eingeschränktes Halteverbot

Wie bereits erwähnt, wird das eingeschränkte Halteverbot umgangssprachlich auch als Parkverbot bezeichnet. Es gilt überall dort, wo ein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht ist und ergibt sich im Übrigen aus den Regelungen des § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hiernach ist das Parken

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 Metern zur Fahrbahnkanten,
  • auf mit einem Verbot gekennzeichneten Flächen (z.B. Privatgrundstücken),
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten (bei besonders schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüberliegenden Seite),
  • über Schachtdeckeln,
  • vor Bordsteinabsenkungen

unzulässig.

Wer sein Fahrzeug dennoch verlässt und es für mehr als drei Minuten in einem Bereich belässt, der durch ein Verkehrszeichen mit einem eingeschränkten Halteverbot gekennzeichnet ist oder für den das eingeschränkte Halteverbot laut StVO gilt, kann generell mit einem Bußgeld von mindestens 15 Euro rechnen. In einigen Fällen gilt: Wird das Fahrzeug länger als eine Stunde in diesem Bereich belassen oder werden andere Verkehrteilnehmer behindert, erhört sich das Bußgeld auf bis zu 35 Euro.

Absolutes Halteverbot

Anders als im Bereich des eingeschränkten Halteverbots ist im Bereich des absoluten Halteverbots auch das kurze Anhalten, beispielsweise zum Be- und Entladen des Fahrzeugs, nicht gestattet. Kurzum: Es darf weder gehalten und schon gar nicht geparkt werden. Etwas anders gilt höchstens dann, wenn eine Notsituation vorliegt. Selbst kurzes Halten ist überall dort verboten, wo dies durch ein entsprechendes Verkehrszeichen angezeigt wird. Darüber hinaus ist das Halten laut StVO

  • an engen, unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich scharfer Kurven,
  • auf Ein- und Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten und
  • in zweiter Reihe

unzulässig.

Wer dennoch beim widerrechtlichen Halten erwischt wird, kann mit einem Bußgeld von mindestens 10 Euro rechnen. Für das Halten in zweiter Reihe werden allerdings gleich 15 Euro, für das Halten im absoluten Halteverbot mit gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls 15 Euro fällig.

Parken auf Gehwegen

Prinzipiell sind Gehwege ausschließlich Fußgängern vorbehalten und sollen auch für diese freigehalten werden. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel und so kann das Parken auf dem Gehweg durchaus auch einmal erlaubt sein: Solche Fälle des legalisierten Gehwegparkens werden immer durch das Verkehrszeichen 315 kenntlich gemacht. Das blaue Zeichen beschreibt bildlich, ob mit zwei oder vier Reifen auf dem Gehweg geparkt werden darf und bezieht sich gemäß § 12 (4) StVO üblicherweise nur auf den Gehweg an der rechten Fahrbahnseite. Etwas anderes gilt lediglich in Einbahnstraßen, in denen auch der linke Gehweg benutzt werden kann.

Wer ohne die Legalisierung des Verkehrszeichens 315 auf dem Gehweg parkt oder aber bei zulässigem Gehwegparken nicht den rechten Gehweg benutzt, kann sich so ein Bußgeld von mindestens 20 Euro einhandeln. Bei einer Parkdauer von über einer Stunde und der Behinderung anderer kann sich das Bußgeld sogar auf 35 Euro erhöhen.

Parken vor Einfahrten

Gerade für Garagenbesitzer besonders ärgerlich und für Parkplatzsuchende oft besonders praktisch: das Parken in oder vor Einfahrten und Grundstückszufahrten. Selbst wenn kein Verbots- oder Hinweisschild angebracht ist und auf das eingeschränkte Halteverbot hinweist, ergibt sich dieses hier direkt aus § 12 (3) Nr. 3 StVO. Das Verbot bezieht sich somit auf das Parken in diesen Bereichen und richtet sich an alle, die nicht alleinig nutzungsberechtigt an der Ein- oder Zufahrt sind.

Nur dann, wenn der Fahrzeugführer kurz anhält und jederzeit fähig ist, sein Fahrzeug zu entfernen (etwa weil er im Auto sitzen bleibt), liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Besonders strittig ist die Situation zudem dann, wenn sich vor der Grundstückszufahrt ein abgesenkter Bordstein befindet: In diesem Fall liegt quasi ein doppeltes eingeschränktes Halteverbot aus § 12 (3) Nr. 3 und Nr. 5 vor und das Parken in diesem Bereich dürfte nicht einmal dem Grundstücksberechtigten erlaubt sein.

Wer sein Fahrzeug dennoch ordnungswidrig im Bereich einer Einfahrt parkt und dabei erwischt wird, sichert sich so ein Bußgeld von mindestens 10 Euro. Wird länger als 3 Stunden im Bereich der Einfahrt geparkt und der Berechtigte eventuell noch beim Herein- oder Herausfahren behindert, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 35 Euro.

Halten und Parken in Feuerwehrzufahrten, Nothaltebuchten & Co.

§12 (4) StVO stellt klar, dass zum Parken und üblicherweise auch zum Halten generell der rechte Seitenstreifen zu benutzen ist. Allein schon hieraus ergibt sich, dass andere, insbesondere speziell gekennzeichnete Flächen gerade nicht zum Halten und Parken gedacht sind. Aber gerade dann, wenn die Zeit drängt, schnell eine Besorgung gemacht oder nur einmal kurz etwas ein- oder ausgeladen werden soll, lassen sich viele Autofahrer dazu hinreißen, hierzu auch Nothaltebuchten, Feuerwehrzufahrten und ähnliche gekennzeichnete Flächen zu benutzen. Was viele nicht wissen: Alleine das Anhalten auf solchen Flächen stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit dar. Und das gilt selbst dann, wenn niemand durch den kurzen Stopp behindert wird.

Grundsätzlich gilt, dass im Bereich von Feuerwehrzufahrten, Nothalte- oder Pannenbuchten, im Fahrraum von Schienenfahrzeugen sowie an engen, unübersichtlichen Stellen und in scharfen Kurven weder kurz gehalten und schon gar nicht geparkt werden darf. Wer sich dennoch dazu hinreißen lässt, riskiert ein Bußgeld.

Für das Anhalten in einer Kurve, an einer unübersichtlichen Stelle oder in einer Feuerwehrzufahrt werden, selbst wenn hierdurch niemand behindert wird, mindestens 10 Euro fällig. Kommt es zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder der Feuerwehr, werden 5 Euro mehr fällig.

Wer grundlos und ohne das Vorliegen einer Notsituation in einer Nothaltebucht oder im Fahrraum von Schienenfahrzeugen hält, kann mit einem Bußgeldbescheid über 20 Euro, bei Behinderungen des Schienenfahrzeugs sogar über 30 Euro rechnen.

Drastischer noch als das Halten wird das Parken in den genannten Bereichen geahndet. Wer sein Fahrzeug hier länger als drei Minuten abstellt oder verlässt, muss mit folgenden Bußgeldern rechnen:

Parken in scharfen Kurven oder an unübersichtlichen Stellen

- mit Behinderung

- Parken länger als eine Stunde

- länger als eine Stunde mit Behinderung

€ 15
€ 25
€ 25
€ 35
Parken an einer engen Straßenstelle mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen € 60 + 1 Punkt
Parken in Nothalte- oder Pannenbucht € 25

Parken im Bereich einer Bahnübergangs bzw. im Fahrraum von Schienenfahrzeugen

- mit Behinderung

€ 25
€ 35

Parken im Bereich einer Feuerwehrzufahrt

- mit Behinderung eines Einsatzfahrzeuges

€ 35
€ 65 + 1 Punkt

 

Falsches Halten und Parken in der Probezeit

Prinzipiell müssen Fahranfänger, genauso wie alle anderen Autofahrer auch, bei falschem Halten und Parken "nur" mit einem Bußgeld rechnen. Weitere Konsequenzen oder gar eine Verlängerung der Probezeit ergeben sich normalerweise nicht.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Laut § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) werden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die besonders schwere Verstöße darstellen, in zwei Kategorien, die A- und B-Verstöße, unterteilt. Eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 2a Absatz 2a StVG kann erfolgen, wenn der Fahranfänger einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße während seiner Probezeit begeht.

Allerdings zählt auf dem Gebiet des falschen Haltens und Parkens lediglich das unerlaubte Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen zu den besonders schweren Ordnungswidrigkeiten und wird den B-Verstößen zugeordnet.
Für eine Verlängerung seiner Probezeit um weitere zwei Jahre müsste der Fahranfänger darum gleich zwei Mal innerhalb seiner Probezeit unerlaubt auf einer Autobahn parken - eine Konstellation, die nicht besonders häufig vorkommen dürfte.

Bußgeldkatalog Halten und Parken

Die folgende Tabelle vermittelt einen Eindruck über die Bußgelder zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Falschparkens und -haltens.

Falsches Halten

Halten an engen oder unübersichtlichen Fahrbahnstellen, in scharfen Kurven, im Bereich von Fußgängerüberwegen und 5 Meter davor, an Taxiständen, bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und dort, wo es durch Verkehrsschilder verboten ist € 10
- mit Behinderung anderer € 15
Halten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt € 10
Halten in zweiter Reihe    €15
- mit Behinderung anderer        € 20
Unberechtigtes Halten in einer Nothaltebucht € 20
Halten im Fahrraum eines Schienenfahrzeugs € 20
- mit Behinderung des Schienenfahrzeugs    € 30
Halten auf dem Geh- oder Radweg € 10

 

Falsches Parken

Parken an engen oder unübersichtlichen Fahrbahnstellen, in scharfen Kurven, im Bereich von Fußgängerüberwegen und 5 Meter davor, bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und dort, wo es durch Verkehrsschilder verboten ist € 15
- mit Behinderung anderer    € 25
- länger als eine Stunde € 25
- langer als eine Stunde + Behinderung    € 35
Parken an engen Fahrbahnstellen + Behinderung von Rettungsfahrzeugen € 60 + 1 Punkt
Parken auf dem Geh- oder Radwegen € 20
- mit Behinderung    € 30
- länger als eine Stunde    € 30
- länger als eine Stunde + Behinderung    € 35
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt € 35
- mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen    € 65 + 1 Punkt
Parken in zweiter Reihe    € 20
- mit Behinderung € 25
- länger als 15 Minuten € 30
- langer als 15 Minuten + Behinderung € 35
Parken vor oder in Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen und Taxiständen € 10
- mit Behinderung    € 15
- länger als 3 Stunden    € 20
- länger als 3 Stunden + Behinderung    € 30
Parken in Nothalte- oder Pannenbucht € 25
Parken im Fahrraum eines Schienenfahrzeugs € 25
- mit Behinderung € 35
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen € 70 + 1 Punkt

 

Einspruch einlegen – Lohnt sich das?

Flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus, stellt sich die Frage, wie dagegen vorzugehen ist. Fällt das Bußgeld vergleichsweise gering aus und wurde die Ordnungswidrigkeit tatsächlich so begangen, wird der Verkehrssünder wohl in den sauren Apfel beißen und das Bußgeld reuig zahlen müssen.

Anders sieht die Situation aber dann aus, wenn ein Bußgeldbescheid wegen Falschparkens erlassen wurde, obwohl der Fahrer nicht außer Sichtweite seines Fahrzeugs war, es nicht für mehr als drei Minuten verlassen und somit nur gehalten hatte. In solchen Fällen kann und sollte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden.

Eine weitere, immer wieder vorkommende Konstellation, die einen Einspruch sinnvoll machen kann, ist das Parkverbotszeichen, das unbemerkt und erst nach dem eigentlichen Parkvorgang aufgestellt wurde. In solchen Fällen und auch insbesondere dann, wenn das Bußgeld mit einem Punkt in Flensburg verbunden ist, kann die Konsultation eines Verkehrsrechtsanwalts sinnvoll sein.

Markus E.
Guten Tag,
ich habe auf einem, von einem Parkraumüberwachung sunternehmen betriebenen Supermarktparkp latz vorschriftsmäßig geparkt. Nun wird mir zur Last gelegt, ich hätte ohne Parkscheibe geparkt. Ich habe aber sehr wohl eine funktionstüchtige, zugelassene elektronische Parkscheibe im Auto (Frontscheibe) angebracht.
Auf den Bildern, die mir von dem Unternehmen nach meinem Einspruch und entsprechender Aufforderung zugesendet wurden, ist aufgrund sehr starker Spiegelungen in der Frontscheibe nichts zu erkennen.
Auf meinen Bildern, die ich direkt nach Rückkehr zu meinem Fzg gemacht habe, ist die Parkscheibe deutlich erkennbar (besserer Kamerawinkel).
Mein erneuter Einspruch unter Vorlage meiner Bilder wird nicht anerkannt und das Unternehmen besteht auf seiner Zahlungsforderu ng.
Was tun?
Danke vorab
Markus E.

-2
Cornelia Hehl-Conrad
Gilt ein eingeschränktes Halteverbot auch ohne das Hauptzeichen 286 in einer Parkbucht? Die Parkbucht besteht aus zwei Parkplätzen hintereinander. Der vordere Platz ist mit Nägeln kreuzweise markiert, der hintere nicht. Am Straßenrand steht nur "Ladezone auf dem Seitenstreifen". Man kann also annehmen, dass das nur für den vorderen Parkplatz gilt. Oder nicht?Erschwerend kommt hinzu, dass auf dem vorderen Parkplatz ständig ein Handwerkerbus steht. Wenn er ganz selten wegfährt, werden zwei Sperrhütchen aufgestellt.
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Dr. Klaus Zimmerling
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Einen Guten Tag und folgende Frage: Meine Gattin und ich sind 77 und speziell meine Gattin ist sehr gebrechlich in den letzten jahren geworden, so dass ich schon 3x mit ihr zur Notaufnahme ins KH musste.Den Rollstuhl lade ich in unserer Tiefgarage ein, aber sie selbst kommt vom Fahrstuhl nur immer bis zur Haustür, wo sie dann mit Mühe einsteigt. Vor ein paar Tagen war es wieder so und eine Dame kam mit dem Dienstwagen bei uns vorgefahren und brüllte mich an, sofort wegzufahren. Ich erklärte ihr, dass meine Gattin nicht mehr laufen kann und in dieser Notsituation schon gar nicht. Ich fuhr dann los ins KH, wo sie auch bleiben musste.Darf ich das oder soll ich lieber die Feuerwehr rufen und damit vielleicht einen noch schwereren Fal der Feuerwehr behindern?Danke für die AntwortDr. Zimmerling
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