Die Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte verschickt Abmahnschreiben
Das Herunterladen von Musikstücken, Büchern, Filmen und anderen Daten aus dem Internet boomt und erfreut sich bei vielen Menschen großer Beliebtheit. Doch oft ist das illegal. Hierbei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung die zu einer Abmahnung wegen Filesharings führen kann.
Die Urheber dieser urheberrechtlich geschützten Daten beauftragen Rechtsanwaltskanzleien mit der Ahndung solcher Rechtsverstöße. Hierzu durchsuchen spezialisierte Unternehmen das Internet nach illegalen Downloads, die Kanzleien verschicken dann sogenannte Abmahnschreiben an die Betroffenen. Die Zahl solcher Abmahnschreiben ist in den vergangenen Jahren in Deutschland stark gestiegen. Für viele Kanzleien ist es mittlerweile ein sehr lukratives Geschäft. Auch die Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte verschickt solche Abmahnschreiben.
Hierbei ging es bisher beispielsweise um folgende Werke:
• Im Auftrag der KSM GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an den Filmen „Kill Theory“
und „War Killer - At the end oft the day“
• Im Auftrag der IMG Film GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an den Filmen
„Blood River“ und „Upstairs“
• Im Auftrag der KSM GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen an den Filmen
„Planet Hulk“ und „Scars of War - Kriegsnarben sind tief“ sowie
„Thor - Tales of Asgard“ und „Space Prey - der Kopfgeldjäger“
• Im Auftrag der I-On New Media GmbH wegen Urheberrechtsverletzungen
an dem Film „Slaughter“
Abmahnschreiben durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen
In dem Abmahnschreiben werden die Adressaten aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die Anwaltskosten zu begleichen sowie Schadensersatz zu zahlen. Hintergrund solcher Schreiben ist das sogenannte Filesharing – das Herunterladen bzw. Anbieten von Dateien aus dem Internet, nicht selten in Tauschbörsen. Und das ohne einen Cent zahlen zu müssen. Klingt verlockend, ist es aber nicht. Denn oft sind solche Werke urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Erlaubnis des Urhebers nicht heruntergeladen und/oder getauscht werden. Denn wer eine solche Datei aus dem Internet herunterlädt, gibt diese damit auch zum Download für andere frei. Hierdurch wird das Werk verbreitet, obwohl es ihnen gar nicht gehört.
Ziel der Abmahnschreiben ist eine schnelle Zahlung durch die Adressaten. Doch oft sind die geforderten Geldzahlungen unverhältnismäßig hoch. Nicht selten lassen sich Forderungen abmildern. Insbesondere dann, wenn der Schaden als gering eingestuft wird. So kann eine Forderung bei Filesharing – Abmahnungen zum Teil auf 100 Euro reduziert werden. Allerdings ist das eher der Fall beim Tausch eines einzigen Musiktitels. Beim Download von kompletten Musik-CDs, Filmen oder E-Books wohl eher nicht.
Haben Sie ein solches Abmahnschreiben der Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte erhalten?
Dann haben wir für Sie hier einige Tipps:
• Als Adressat eines Abmahnschreibens gilt es,
Ruhe zu bewahren und nicht einschüchtern lassen.
• Unterschrieben Sie die geforderte Unterlassungserklärung
nicht ohne Prüfung.
• Zahlen sie die geforderten Beträge nicht ohne Prüfung.
• Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Hier empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwalts. Denn auch wenn es sich bei den Downloads um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, entscheidet immer der Einzelfall um die rechtlichen Folgen.
Auch hinsichtlich der geforderten Anwaltskosten lohnt sich eine genaue Prüfung deren Höhe. So verhält es sich auch mit der im Abmahnschreiben geforderten Zahlung einer Schadensersatzforderung. Denn nicht immer muss der Inhaber des Internetanschlusses die Schadensersatzforderung zahlen. Nämlich dann, wenn die Urheberrechtsverletzung zwar von seinem Anschluss erfolgte, er aber nicht in der Tauschbörse aktiv war.
Störerhaftung widerlegen
Wer andere seinen Internetanschluss mitbenutzen lässt und diese dann eine Urheberrechtsverletzung begehen, wird grundsätzlich als Störer behandelt und haftet für die begangene Urheberrechtsverletzung. Doch auch hiervon gibt es Ausnahmen. Nach aktueller Rechtslage haftet jemand dann für das illegale Handeln einer anderen Person nicht, wenn er seinen Internetanschluss anderen Personen zur Verfügung stellt und dafür Sorge trägt, dass diese sich rechtmäßig verhalten.
Das heißt, dass Sie darlegen müssen, dass Sie Ihren Internetanschluss ausreichend gesichert haben und dass andere Personen, die den Anschluss benutzen, durch Sie angewiesen wurden, sich rechtmäßig zu verhalten. Auch hier entscheidet immer der Einzelfall. So beispielsweise im Fall der Mitbewohner einer Wohngemeinschaft . Oder auch dann, wenn Angestellte ohne Wissen ihres Arbeitgebers Daten aus dem Internet illegal herunterladen.
Unterlassungserklärung ist ein Schuldanerkenntnis
Mit der im Abmahnschreiben enthaltenen Unterlassungserklärung wird der Adressat aufgefordert, die Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu unterlassen. Im Falle der Nichtbeachtung wird oftmals eine hohe Vertragsstrafe gefordert. Unterschreiben Sie diese Unterlassungserklärung schaffen Sie vollendete Tatsachen! Sie geben damit den Vorwurf rechtsverbindlich zu. Das heißt, Sie erkennen alle geforderten Kosten - wie etwa Schadensersatz und Anwaltskosten - an.
Auf eine unterschriebene Unterlassungserklärung später noch einzuwirken, ist äußerst schwer. Daher sollten Sie genau überlegen, ob Sie diese unterzeichnen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem auf Online-Recht spezialisierten Rechtsanwalt beraten. Denn ignorieren Sie die Abmahnung, ist Ihnen auch nicht geholfen. Denn die Abmahnkanzleien haben die Möglichkeit, bei Gericht gegen Sie eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Auch wenn die Abmahnkanzleien gemessen an der großen Zahl der Abmahnungen eher selten vor Gericht ziehen, sollte man als Abgemahnter nicht darauf spekulieren.
Haften Eltern für ihre Kinder?
Die Störerhaftung ist auch in Bezug der Haftung der Eltern für ihre Kinder eingeschränkt. Im Jahre 2012 urteilte der Bundesgerichtshof, dass Eltern dann nicht für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn diese es den Kindern untersagt haben, urheberrechtlich geschützte Daten über Internettauschbörsen zu teilen. Doch hierfür dürfen den Eltern keine Anhaltspunkte erkennbar sein, dass die Kinder dem zuwiderhandeln.
Unterlassungserklärung nicht unterschreiben
Die im Abmahnschreiben enthaltene strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet den Adressaten zur sofortigen Unterlassung der Urheberrechtsverletzung. Nicht selten wird für eine Urheberrechtsverletzung eine Vertragsstrafe gefordert – die kann schnell mal bei mehreren Tausend Euro liegen. Daher sollten Sie diese nicht unterzeichnen. Denn mit Ihrer Unterschrift geben Sie ein uneingeschränktes Schuldanerkenntnis ab. Haben Sie die Unterlassungserklärung unterschrieben, haben Sie vollendete Tatsachen geschaffen, sodass ein später hinzugezogener Rechtsanwalt nur schwer noch hilfreich auf die Sache einwirken kann.
Modifizierte Unterlassungserklärung
Allerdings ist es nicht hilfreich, ein solches Abmahnschreiben einfach zu ignorieren. Darauf zu hoffen, dass sich die Sache von selbst erledigt, bringt Sie nicht weiter. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich die Abmahnung von selbst erledigt, da die Abmahnkanzleien darauf vertrauen, dass die Mehrzahl der Abgemahnten die Forderungen erfüllen - nicht immer verklagen die Abmahnkanzleien die Abgemahnten auch. Doch sollten Sie immer bedenken, dass das Ignorieren eines solchen Schreibens wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Erlass einer einstweiligen Verfügung führen kann. Und das ist ein gerichtlicher Beschluss.
Ratsam ist in einem solchen Fall, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Unterlassungserklärung wird dabei inhaltlich verändert: So beispielsweise hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Unterlassungserklärung oder auch der Anerkennung des Schadensersatzes. Doch das sollten Sie einem Experten überlassen. Aufgrund der komplexen Rechtslage bei Filesharing-Abmahnungen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen.
Verjährung der Forderungen
Die im Filesharing-Abmahnschreiben geforderten Kosten verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist berechnet sich wie folgt: Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem die Abmahnung ausgesprochen wurde und läuft dann drei Jahre. Somit verjährt beispielsweise eine Abmahnung vom 01.05.2013 am 31.12.2016. Das gilt jedoch nur dann, wenn keine weiteren Verfahren eingeleitet werden - dann ändert sich die Berechnung der Verjährungsfrist.
Als Adressat eines Abmahnschreibens der Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte helfen Ihnen auf Onlinerecht spezialisierte Rechtsanwälte.
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