Worum geht's?
Geschätzt 90 % aller Webseiten und Blogs unterliegen der Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), ehemals Telemediengesetz (TMG) – auch Anbieterkennzeichnung genannt. Impressumsverstöße sind seit Jahren einer der Abmahnklassiker im Netz. Dabei ist es gar nicht so schwer, ein vollständiges Impressum zu erstellen und korrekt auf der eigenen Seite einzubinden. Wir zeigen Ihnen mögliche Abmahnfallen und sorgen dafür, dass Sie als Anbieter eines Impressums diese Sorge loswerden.
Der folgende Beitrag hilft Seitenbetreibern, rechtliche Risiken und Abmahnungen im Zusammenhang mit einem falschen Impressum zu vermeiden und erklärt die Impressumspflicht. Sie können mit unseren kostenlosen Impressums-Generator auch sofort Ihr individuelles Impressum erstellen.
1. Was ist die Impressumspflicht?
Zur rechtlichten Sicherheit für die Nutzer beinhaltet das Impressum eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Website im Internet, um rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchzusetzen. Die Pflicht zur sogenannten „Anbieterkennzeichnung“ (Impressumspflicht) gab es schon vor der DSGVO und ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)- ehemals Telemediengesetz (TMG)- sowie aus § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).
Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben. Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht, hat sich aber auch für Webseiten eingebürgert, die nicht dem Bereich der Presse zuzuordnen sind, etwa für Online-Shops, Unternehmenswebseiten oder halbprivate Webseiten.
2. Können Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt werden?
Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich.
Teilweise vertreten die Gerichte die Auffassung, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, so etwa das Landgericht Düsseldorf oder das OLG Hamm.
Andere Gerichte differenzieren hier und gehen davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind, beispielsweise das Hanseatische OLG und auch das OLG Koblenz.
Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen. In unserem Artikel „Was gehört in ein Impressum?“ erhalten Sie alle notwendigen Informationen, sodass auch Sie nicht den Überblick verlieren und schnell die geforderten Anforderungen an Ihr Impressum erfüllen.
Erstellen Sie jetzt ein rechtssicheres Impressum mit dem eRecht24 Impressum Generator
- Einfache Integration in Ihre Website
- Anwaltlich geprüfter Generator
- Für Sie kostenfrei in wenigen Schritten
3. Onlinehändler, Blogger, Social Media: Wer benötigt ein Impressum?
Ein Impressum ist nach dem IT-Recht, genauer nach § 5 DDG (ehemals TMG), vorgeschrieben für "geschäftsmäßige digitale Dienste". § 5 DDG (ehemals TMG) stellt dabei darauf ab, ob Sie auf Ihren Websites Inhalte, Waren oder Leistungen üblicherweise gegen Entgelt anbieten. Verkaufen Sie also Waren über Ihren Online-Shop oder bieten Sie Online-Dienstleistungen (z. B. als Web-Hoster) an, trifft Sie eine Impressumspflicht. Auch für Ihre Social Media Auftritte besteht eine Impressumspflicht, sofern Sie Ihr Social-Media Profil geschäftsmäßig betreiben.
Die Vorschrift des § 18 MStV stellt für die Impressumspflicht hingegen auf die Inhalte der Website ab. Danach benötigt ein Impressum, wer (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Unternehmensblog für Ihr Unternehmen betreiben. Allerdings gibt es dazu noch viele offene Fragen, die bisher gerichtlich noch nicht eindeutig geklärt sind.
Kurz gesagt: Jede Webseite, die nicht rein privat ist, benötigt ein Impressum.
Hier können Sie kostenlos mit wenigen Klicks ein abmahnsicheres Impressum erstellen.
4. Impressum auch für private Webseiten?
Anbieter rein privater Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 DDG (zuvor TMG) spricht von geschäftsmäßigen digitalen Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 18 MStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte im Kontext des Impressums zu beachten:
Einerseits ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient und damit nicht mehr als rein privat gilt. Wenn Sie also Werbebanner oder Partnerprogramme auf Ihrer Seite laufen lassen, sollten Sie ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn Sie mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generieren.
Andererseits fordern sowohl § 5 DDG (ehemals TMG) als auch § 18 MStV im Hinblick auf journalistisch-redaktionelle Inhalte die Angabe eines Verantwortlichen für den Inhalt der Website. Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.
WICHTIG
Die Impressumspflicht nach dem DDG (ehemals TMG) gilt nicht für Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sich also auf private Inhalte beschränken (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Seitenbetreiber sollten - um rechtliche Risiken zu vermeiden - ein vollständiges Impressum oder Anbieterkennzeichnung erstellen und auf ihrer Webseite einbinden.
5. Ich habe keine Büroadresse, aber möchte meine private Adresse nicht angeben. Was kann ich tun?
Ob als Blogger, der Angst vor Drohbriefen hat oder als Erotikdarstellerin, die persönliche Besuche ihrer "Fans" befürchtet: Es kann viele unterschiedliche Gründe haben, dass Sie Ihre Privatadresse nicht im Internet veröffentlichen möchten. Eine Möglichkeit dies zu vermeiden ist die Nutzung eines Co-Working-Spaces. Denn dort können Sie tatsächlich angetroffen werden und dies ist Voraussetzung für eine ladungsfähige Adresse. Die Angabe einer virtuellen Adresse ist nicht ausreichend, denn dort können Sie nicht tatsächlich angetroffen werden (BGH Urteil v. 07.07.2023 - V ZR 210/22).
PRAXIS-TIPP
Die Angabe der Adresse Ihres Co-Working-Spaces als ladungsfähige Adresse im Impressum ist ausreichend. Denn dort können Sie tatsächlich angetroffen werden.
Grund: Sie müssen sicherstellen, dass Sie Briefe, die Ihnen ein Gericht zusendet, auch tatsächlich bekommen und lesen ("ladungsfähige Anschrift"). Laut einem Urteil des OLG München reicht eine "Virtual Office Mailbox Plus", bei der keine Räume angemietet werden, dafür nicht aus: Hier wurde die Post elektronisch weitergeleitet, sodass das Gericht keinen Unterschied zu einem herkömmlichen Postfach sah (OLG München Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 29 U 8/17).
Am Ende müssen Sie entscheiden, wie wichtig es Ihnen ist, Ihre Privatanschrift geheim zu halten und ob Sie bereit sind, eine Abmahnung zu riskieren.
6. „Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar": Wo müssen Sie das Impressum auf der Website einbinden?
Das Gesetz spricht davon, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten sind. Aber was genau müssen Sie tun, um das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten?
Um sicherzugehen, dass Nutzer Ihr Impressum finden, sollten Sie die Angaben in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, einbinden. Den Menüpunkt sollten Sie mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benennen. So ist Ihr Impressum jederzeit mit nur einem Klick aufrufbar. Bereits beim Erreichen des Impressums mit mehr als 2 Klicks könnten sich rechtliche Probleme ergeben.
Die Impressums-Angaben sollten nicht in einem Pop-Up-Fenster erscheinen, da diese Funktion viele Nutzer unterdrücken. Dies hätte zur Konsequenz, dass Ihre Angaben nicht einsehbar sind und Gerichte diese als nicht existierend werten. Auch, wenn Sie das Impressum auf Anfrage verschicken, machen Sie es nicht unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.
Achten Sie zudem darauf, dass Cookie-Consent-Banner den Menüpunkt "Impressum" nicht verdecken und das Impressum auch in der mobilen Ansicht der Webseite sichtbar ist.
Wenn Sie diese Vorgaben so umsetzen, sollten Sie die Anforderungen an „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ erfüllen.
7. Impressum Generator: Wie erstelle ich schnell & einfach ein Impressum?
Sie möchten wissen, wie Sie der Impressumspflicht schnell und einfach nachkommen? Die Suche nach der Lösung ist nicht lang: Machen Sie es sich einfach und nutzen Sie unsere professionellen Tools und Generatoren.
Wir haben den eRecht24 Impressum Generator entwickelt, mit dem Sie kostenlos, schnell und einfach ein abmahnsicheres Impressum für Ihre Webseite erstellen können. Und wenn Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich an einen auf IT Recht spezialisierten Rechtsanwalt.
Erstellen Sie jetzt Ihr kostenloses Webseiten-Impressum mit unserem Impressum-Generator
8. FAQ
Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie 2024 abmahnsichere Webseiten".
wir setzen gerade für einen Kunden eine Webseite um. Aktuell geplant, das Er diese Seite komplett privat nutzt und die Seite mit einem Passwort schützt. Somit erscheint auf der Webseite für den normalen User nicht mehr als die WordPress-Passwort-Oberfläche.
Muss man dann für diese private Webseite (ohne Werbung) ein Impressum oder Cookie-Tool verwenden?
Vielen Dank im Voraus.
Eine Frage von mir:
muss die Adresse im Impressum die gleiche sein, die auch beim Finanzamt angegeben wurde?
Oder kann ich als Selbstständige eine Adresse beim Finanzamt haben (meine private) und im Impressum zB. die virtuelle Adresse?
Danke im Voraus.
ich bin für die Webseite unseres Vereins zuständig. Muss ich meine Privatanschrift angeben oder geht auch die Adresse des Vereins?
Über die Webseite der Domain dienstleistunge n-mustermann.com wird für Dienstleistunge n der natürlichen Person Max Mustermann, mit Wohnsitz in Deutschland, in Deutschland geworben. Auch die E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Max Mustermann werden auf der Webseite angezeigt.
Die Webseite dienstleistunge n-mustermann.com wirbt also für Dienstleistunge n von Max Mustermann, wird aber tatsächlich von Giovanni außerhalb der EU betrieben.
Frage: Kann Max Mustermann wegen eines fehlenden Impressums abgemahnt werden? Wenn ja, von wem?
ich wollte mal nachfragen wie das mit Portfolio Seiten ist die man für die Jobsuche benutzen möchte. Ist da ein Impressum und auch eine Datenschutz Klausel Pflicht? (gerade wenn man keine Nutzerdaten sich einholt über Analytics)
Muss im Impressum eines Online-Shops auch stehen aus welchem Land dieser die Artikel versendet? Ich habe nämlich bei einer Firma bestellt, bei denen die Geschäftsadresse in den Niederlanden ihren Sitz hat, jedoch sehe ich nun bei der sendungsverfolg ung, dass das Paket aus China versendet wird. Muss das irgendwo vermerkt sein?
Mit freundlichen Grüßen
Carolin S.
Report absenden