Physiotherapeut bestellt im Onlineshop eine Waschmaschine
Ausgangspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Bestellung eines Physiotherapeuten in einem Onlineshop. Bei der Bestellung einer Waschmaschine verwendete der Kunde die E-Mail-Adresse seiner Praxis und gab u.a. als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ samt dazugehöriger Anschrift an. Als Lieferadresse wählte er allerdings seine Privatanschrift. Außerdem bezahlte er den Rechnungsbetrag von seinem privaten Konto. In der Folgezeit wurde die Waschmaschine an den Kunden geliefert. Sie gefiel ihm jedoch nun nicht mehr und er erklärte den Widerruf vom Kaufvertrag. Damit verbunden verlangte er die Rückerstattung des Kaufpreises. Der Betreiber des Onlineshops ließ den Widerruf jedoch nicht gelten. Der Kunde sei nicht Verbraucher sondern habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. Der Händler weigerte sich daher die Waschmaschine zurückzunehmen. Das Amtsgericht München musste sich daher mit dem Fall beschäftigen.
AG München: Unternehmen steht kein Widerrufsrecht zu
Das Amtsgericht München (Urteil vom 10. Oktober 2013, Az. 222 C 16325/13) entschied zu Gunsten des Händlers. Das Gericht entschied, dass es für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts für Verbraucher darauf ankommt, ob der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ein solcher auftritt. Nur dann steht ihm das Widerrufsrecht zu. Vorliegend sprachen die Umstände bei der Bestellung aber nicht für das Bestehen der Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB. Nach § 13 BGB ist eine Person dann Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Das Gericht sah es in diesem Zusammenhang jedoch als beachtlich an, dass der Kunde bei der Bestellung umfangreiche Informationen zu seiner Physiotherapiepraxis angab und die E-Mail-Adresse der Praxis verwendete. Dabei war es unbeachtlich, dass der Kunde die Lieferung an eine abweichende Adresse wünschte. Hierbei gab er auch seinen Namen an, sodass es für den Händler nicht ersichtlich wurde, ob es sich um eine weitere Praxis- oder um eine Privatadresse handelt. Auch der Umstand, dass der Kunde den Rechnungsbetrag von seinem Privatkonto aus beglich, änderte an dieser Beurteilung nichts. Der Richter stellte klar, dass Vorgänge, die sich nach Vertragsschluss abspielen, für das Vorliegen der Verbrauchereigenschaft unbeachtlich sind.
Fazit:
Das vom Gesetz vorgesehen Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Händlern steht es aber frei, auch mit Unternehmen ein 14tätgiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht vertraglich zu vereinbaren.
Informationen zum neuen Widerrufrecht ab dem 13. Juni 2014 finden Sie hier.
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