Weniger Macht für IT-Giganten
Es handelt sich bereits um das dritte Verfahren, das die Behörde gegen den Online-Händler einleitet. Diesmal allerdings kann sie sich dabei auf das neueGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) stützen. Das ermöglicht frühere Sanktionen gegen solche Unternehmen, die sich eine „schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung“ geschaffen haben. Gute Argumente sprechen dafür, dass dies für Amazon gilt. Denn der Konzern stellt neben dem weltweiten Online-Marktplatz noch weitere digitale Angebote zur Verfügung. Sollten die Kriterien des Paragrafen 19a für eine „marktübergreifenden Bedeutung“ erfüllt sein, kann das Kartellamt schon vorbeugend bestimmte Verhaltensweisen untersagen. Zum Beispiel, dass der Konzern seine eigenen Dienste bevorzugt. Aber auch das Erschweren des Zugangs für Dritte durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten ließe sich dann verbieten.
Preiskontrollen und Vorteile für große Marken
Die anderen Kartellverfahren gegen Amazon werden unabhängig davon fortgesetzt. Sie beziehen sich auf Wettbewerbsvorschriften, die schon vor dem Inkrafttreten des GWB Gültigkeit hatten. So untersucht die Behörde seit August 2020, ob die Preisbildung von Marketplace-Händlern durch Algorithmen und andere Kontrollmechanismen beeinflusst worden ist. Viele Anbieter hatten sich während der Corona-Krise über Kontosperrungen beschwert, weil Amazon ihre Preise für Masken und Desinfektionsmittel als zu hoch einstufte. Seit November befasst sich das andere Verfahren mit besonderen Vereinbarungen für Markenanbieter wie beispielsweise Apple. Geprüft wird, ob Amazon den Verkauf von iPhones und Macs auf sogenannte „autorisierte“ Händler beschränken darf.
Fazit
Das GWB-Digitalisierungsgesetz ist eigens verabschiedet worden, um die Marktmacht der digitalen Weltkonzerne zu begrenzen. Auch gegen Facebook hat das Bundeskartellamt auf Grundlage des Gesetzes bereits ein Verfahren eingeleitet. Ein Ergebnis liegt allerdings noch nicht vor.
Alles, was Sie wissen müssen