Was warf die Wettbewerbszentrale Almased vor?
Die Wettbewerbszentrale fand: Die Werbeaussage „Das Original“ suggeriere, dass das Produkt der einzig echte Shake zum Abnehmen sei. Alle anderen Produkte auf dem Markt seien daher Nachahmungen. Almased erzeuge durch seine Aussage ein produktbezogenes Alleinstellungsmerkmal, das falsch sei. Denn: Konkurrenten würden die Qualitätsanforderungen nach der Diätverordnung genauso erfüllen.
So entschied das OLG München über die Werbeaussage „Das Original“
Die Richter des OLG München kamen zu dem Schluss: Die Werbeaussage „Das Original“ bedeutet nicht zwingend, dass es sich um den ersten auf dem Markt erhältlichen Diätshake handelt. Verbraucher verstehen den Ausdruck so, dass sich Almased durch seine Präsenz am Markt über einen längeren Zeitraum bewährt hat. Das Unternehmen möchte sich durch die Aussage von Fälschungen seines Shakes abgrenzen (Urteil vom 16.07.2020, Az. 29 U 3721/19). Die Werbeaussage suggeriert nicht, dass Konkurrenzprodukte nur Nachahmungen sind.
Werbeaussage bezieht sich nur auf die Marke
Almased bezieht den Ausdruck „Das Original“ zudem nur auf seine Marke – und nicht auf eine ganze Produktkategorie, einen Oberbegriff oder eine Gattungsbezeichnung. Almased macht zudem keine Andeutung oder Anspielung, dass sein Diätshake aus zeitlicher Hinsicht ein Original sei. Und: Verbraucher gehen nicht davon aus, dass nur ein Originalhersteller die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften einhält.
Fazit
Das Landgericht Landshut hatte in der Vorinstanz noch anders entschieden. Es stellte im Juni 2019 fest, dass die Werbeaussage „Das Original“ nicht zulässig ist. Es hatte Almased daher zur Unterlassung verurteilt.
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