So entschied das LG Koblenz über die Werbung mit „100 % Rohkost“
Das Unternehmen erhitzt Kokosnussfleisch 9 Minuten lang bei 87 Grad. Danach trocknet es dies in einer Anlage in heißem Dampf bei ca. 80 bis 100 Grad. Erst dann presst es die Kokosraspeln bei Temperaturen von unter 38 Grad. Das heißt: Das Ausgangsprodukt des Kokosöls wird auf über 80 Grad erhitzt, bevor es zur Pressung kommt. Die Richter kamen daher zu dem Ergebnis: Es ist irreführend, wenn der Hersteller angibt, das Kokosöl ohne jegliche Erhitzung zu gewinnen.
Daneben handelt es sich bei dem Kokosöl auch nicht um Rohkost. Denn: Verbraucher verstehen unter Rohkost ein frisches und bei der Zubereitung nicht erhitztes Lebensmittel. Das trifft auf das Kokosöl jedoch nicht zu. Das Kokosnussfleisch verliert durch die Blanchierung die Qualität von Rohkost. Damit ist auch das Kokosöl keine Rohkost. Die Werbung ist daher unwahr (Urteil vom 05.05.2020, Az. 2 HK O 61/17). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Koblenz bemängelt weitere Angaben
Daneben bemängelten die Richter auch die angegebenen Durchschnittswerte des Laurinsäure-Gehalts. Laurinsäure ist eine Fettsäure, die in Kokosöl enthalten ist. Das Unternehmen konnte nicht nachweisen, wie es auf die angegebenen Werte kam. Die Richter bewerteten das als irreführend.
Fazit
Erst kürzlich entschied das Landgericht München I, dass Teslas Werbung für sein Model 3 irreführend ist (Urteil vom 14.07.2020, Az. 33 O 14041/19). Der Autohersteller erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, dass das Fahrzeug vollkommen autonom fahren kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um Komponenten eines Fahrassistenzsystems. Die Autos funktionieren technisch nicht ohne menschliches Eingreifen. Tesla kann noch Berufung einlegen.
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