Was war geschehen
Ein Mann, der auf Partnersuche war, hat sich kostenpflichtig bei einem Singleportal im Internet registriert. Da er an einer Verlängerung der kostenpflichtigen Mitgliedschaft nicht interessiert war, kündigte er. Diese Kündigung ging jedoch beim Portalbetreiber nie ein, so dass sich die kostenpflichtige Mitgliedschaft automatisch um neun Monate verlängerte. Der Mann akzeptierte die Verlängerung nicht. Er argumentierte, dass ohne hin einen Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen vorliege und der Vertrag damit ohnehin keinen Bestand hat. Der Betreiber des Internetportals verlange jedoch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags und verklagte den Mann auf Zahlung.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Gießen hält den Vertrag für wirksam und hat den Mann zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verurteilt. Zur Begründung teilte das Gericht mit, dass zwar objektiv eine Ungleichbehandlung vorliegt, diese Ungleichbehandlung jedoch gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung ist immer dann anzunehmen, wenn es für die Gewährung der Vorteile einen sachlichen Grund gibt. Diesen Grund sieht das Gericht darin, dass davon auszugehen ist, dass Frauen durch eine kostenlose Mitgliedschaft eher dazu gebracht werden, sich bei Singleportalen anzumelden. Die kostenlose Mitgliedschaft führt so dazu, dass die Auswahl an Frauen größer ist. Das wiederum ist im Interesse der Männer, was dann einen Vorteil und keine Diskriminierung bedeutet.
Fazit:
Das Urteil ist rechtskräftig. Frauen können sich weiterhin über kostenlose Mitgliedschaften freuen, während Männer eher in die Tasche greifen müssen, um Ihre Traumfrau zu finden.
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