Umstrittene Flixbus-Regelung
Seit Januar 2018 sind die Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel in Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geregelt. Demnach dürfen Unternehmer für die gängigsten Zahlungsmethoden keine Gebühren erheben: SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte. Vertreter der Wettbewerbszentrale sahen einen Verstoß gegen diese Vorschrift in den Zahlungsbedingungen des Fernbus-Dienstleisters Flixbus. Der nämlich verlangte bei Online-Buchung einen Aufpreis, wenn Kunden die Rechnung mit „PayPal“ oder „SofortÜberweisung“ begleichen wollten. Die Wettbewerbszentrale argumentierte: In der Praxis werde bei der Wahl von „SofortÜberweisung“ nur eine SEPA-Überweisung ausgelöst. Und auch „PayPal“ hole sich das Geld vom Kunden durch eine der in Paragraf 270a aufgezählten Methoden.
Was leisten die Zahlungsdienste?
Das Landgericht München I (Az. 17 HK O 7439/18) bestätigte die Einschätzung der Wettbewerbszentrale und verurteilte Flixbus zur Unterlassung. In der Berufungsverhandlung im Oktober 2019 allerdings kam das OLG München (Az. 29 U 4666/18) zu einem anderen Ergebnis. Begründung: Die Zahlungsarten „PayPal“ und „SofortÜberweisung“ seien in Paragraf 270a nicht genannt und würden auch nicht von der Regelung erfasst. In beiden Fällen werde die Gebühr nicht für die reine SEPA-Überweisung berechnet. Vielmehr zahle der Kunde für die Einschaltung des jeweiligen Dienstleisters. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, diese Methoden aus der Regelung auszunehmen.
Mehr als reine Überweisung
In letzter Instanz entschied nun auch der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 203/19): Flixbus darf ein Entgelt für die Zahlung mit „SofortÜberweisung“ oder „PayPal“ verlangen. In beiden Fällen schalte das Unternehmen einen Zahlungs-Auslösedienst ein, der mehrere Leistungen erbringe. „SofortÜberweisung“ prüfe beispielsweise die Bonität des Kunden und gebe dem Anbieter gegebenenfalls Grünes Licht. Nur so könne dieser risikofrei in Vorleistung gehen, bevor er das Geld erhalte. Auch bei einer „PayPal“-Zahlung werde die Gebühr nicht für eine SEPA-Überweisung fällig. Vielmehr wickle der Dienstleister den Zahlungsvorgang vom PayPal-Konto des Kunden zu dem des Empfängers durch Übertragung von E-Geld ab.
Fazit
In der Praxis dürfte das Urteil nur wenige Auswirkungen haben. Denn „PayPal“ ist der Entscheidung der Karlsruher Richter zuvorgekommen. Das Unternehmen untersagt Händlern in seinen AGB, die in Rechnung gestellten Gebühren an die Verbraucher weiterzugeben.
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