Im Ausgangsfall bestellte der Beklagte bei der Klägerin per E-Mail die Lieferung verschiedener Adressendateien. Diese Adressen sollten monatlich geliefert werden. Nach einiger Zeit kündigte der Beklagte sowohl per Brief als auch per E-Mail das Vertragsverhältnis. Die Klägerin bestreitet weder den Brief noch die E-Mail erhalten zu haben. Sie verlangt nun die Begleichung noch offener Rechnungen, welche nach der angeblichen Kündigung angefallen sind.
Dies hat das Gericht jedoch abgelehnt. Es sieht es als erwiesen an, dass zumindest die E-Mail des Beklagten der Klägerin zugegangen ist und der Vertrag wirksam gekündigt wurde. Als Zugangsbeweis genügt der Richterin die ausgedruckte Kündigungsmail.
E-Mails gehen zu, wenn sie in der Mailbox oder auf dem Server des Empfängers abrufbar gespeichert werden. Nach Meinung der Richterin stehe fest, dass die E-Mail mit der Kündigung verschickt wurde. Dies gehe aus dem vorgelegten Ausdruck hervor. Die Nachricht ist anschließend nicht als unzustellbar zurückgelangt. Das wiederum soll den Beweis des ersten Anscheins dafür begründen, dass die E-Mail abrufbereit auf dem Server des Empfängers eingegangen ist. Eine Lesebestätigung sei als Zugangsbestätigung nicht notwendig.
Fazit:
Diese Entscheidung erscheint äußerst zweifelhaft. Selbst wenn die E-Mail abgeschickt wurde, stellt dies keinen Beweis des tatsächlichen Zugangs dar. Es kann durchaus vorkommen, dass sie auf dem Weg zum Empfänger verloren gegangen ist und ihn niemals erreicht hat. Auch bei der Übermittlung eines Briefes ist das bloße Versenden als Zugangsbeweis nicht ausreichend. Außerdem lässt es sich nicht überprüfen, ob die Nachricht nicht vielleicht doch als unzustellbar zurückgelangt ist. Anders könnte es sich nur darstellen, wenn der Versender eine Empfangsbestätigung erhalten hat.
Autor: Norman Buse
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