Abmahnung Filesharing: Haften die minderjährigen Kinder der abgemahnten Eltern?

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Worum geht's?

Filesharing und die damit verbundenen Abmahnungen betreffen häufig alle Personen, die in einem Haushalt zusammen leben. Wenn Kinder Filesharing betreiben, werden fast immer die Eltern abgemahnt, da sie die Anschlussinhaber sind. Aber können auch die Kinder selbst zur Verantwortung gezogen werden?

Anschlussinhaber wurde wegen Filesharings abgemahnt

Der Fall begann wie jeder andere Filesharing-Fall mit einer Abmahnung. Zunächst wurde ein Vater als Anschlussinhaber abgemahnt. Die Abmahnung beinhaltete den Vorwurf, dass er im Internet das Computerspiel „Bus Simulator“ in einer Tauschbörse geteilt haben sollte.

Im darauf folgenden Verfahren teilten die Eltern des Jungen mit, dass dieser für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war, da er das Spiel in der Tauschbörse geteilt hatte. Die Eltern beriefen sich weiter darauf, dass sie den Minderjährigen mehrfach umfassend belehrt hatten und ihm die Nutzung von Tauschbörsen auch untersagt hatten. Das Gericht entschied daher, dass der Vater nicht als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung haften musste. Nun wurde der mittlerweile 15-jährige Sohn jedoch in der Folgezeit selbst von den Rechteinhabern in Anspruch genommen. Die Abmahner forderten ihn auf, die Abmahnkosten sowie den Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung zu zahlen.

Der Sohn wollte diese Kosten jedoch nicht tragen. Er berief sich darauf, dass er zum Zeitpunkt des Filesharings noch minderjährig gewesen war und er deshalb nicht zahlen müsste.

Gericht: Auch Minderjährige können in Anspruch genommen werden

Das Landgericht Bielefeld, das den Fall anschließend zu entscheiden hatte, entschied jedoch zu Lasten des Minderjährigen (LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14). Das Gericht entschied, dass der Sohn die Abmahnkosten (780,50 €) tragen musste, da er die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hatte. Seine Minderjährigkeit stand diesem Zahlungsanspruch nicht entgegen. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von 510,00 € kam es jedoch auf das Alter des Jungen an.

Für diesen Zahlungsanspruch bedarf es der Einsichtsfähigkeit des Verantwortlichen. Das Gericht argumentierte hierzu, dass die Einsichtsfähigkeit des Jungen gegeben war und er deswegen auch in Anspruch genommen werden konnte. Nach der persönlichen Anhörung des Jungen hatte das Landgericht keine Zweifel daran, dass der Junge in der Lage gewesen war, das Unrecht im Filesharing zu erkennen. Das Gericht führte hierzu aus, dass der Junge den Computer für die Schulaufgaben nutzte und von seinen Eltern umfassend über die Nutzung des Internets belehrt worden war. Er muss daher nach dem Urteil des Landgerichts sowohl die Abmahnkosten als auch den geltend gemachten Schadensersatz bezahlen.

Fazit:

Eltern müssen bei der Verteidigung gegen Abmahnungen vorsichtig sein, wenn ihre Kinder für das Filesharing verantwortlich sind. Wenn Eltern im Rahmen der Verteidigung gegen die eigene Abmahnung geltend machen, dass ihr Kind für das Filesharing verantwortlich ist, können Abmahner versuchen, auch direkt gegen die Kinder vorzugehen.

Zwar ist das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig. Es zeigt jedoch, dass Gerichte auch die Verantwortlichkeit von Minderjährigen bejahen können, wenn die Kinder die nötige Einsichtsfähigkeit haben. Eltern sollten sich daher im Falle einer Abmahnung von einem Anwalt beraten lassen.

 

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