Während einige Anwälte diese Aktion als strafbare Nötigung ansehen, verteidigt die Kanzlei U+C ihren Plan.
Pranger für Urheberechtsverletzungen?
Die Kanzlei vertritt nach eigenen Aussagen überwiegend Filmproduzenten aus der Erotikbranche, darunter Magmafilm, Videorama und Purzel-Video. Gegenüber Golem.de erklärte die Kanzlei, sie „mahne als anwaltliche Interessenvertretung ihrer Mandanten Inhaber von Internetanschlüssen ab, die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.Zu den Mandanten zählen unter anderem Auftraggeber aus der Erotikbranche, die ihre Urheberrechte verletzt sehen. Gegenstand der Urheberrechtsverletzung ist das unerlaubte Herunterladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in Verbindung mit dem gleichzeitigen Anbieten des Werkes durch Freigabe auf der Festplatte zum Download für weitere Internetnutzer."
Daneben verteidigen sie ihren Plan, Namen von Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen veröffentlichen. Nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, würde das Stehen auf einer solchen Liste keinen Makel darstellen.
Ab 1. September soll die Liste online gehen
Eine Liste mit den Namen soll ab dem 1.September 2012 im Internet veröffentlicht werden, obwohl rechtliche Zweifel bestehen und die Aktion als Anprangerung bezeichnet wird.
Sören Siebert, Anwalt für Medienrecht, sieht die Aktion der Kanzlei U+C kritisch und argumentiert:
"Da es sich hier bei den „Gegnern“ um die Inhaber eines Internetanschlusses handelt, würden hier wohl hauptsächlich private Nutzer auf der Liste stehen. Es ist aber ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Anschlussinhaber, sollten deren Namen auf einer entsprechenden Liste im Internet auftauchen. Hinzu kommt, dass die Anschlussinhaber in vielen Fällen gar nicht selbst gehandelt haben, also auch noch völlig zu Unrecht auf dieser Liste auftauchen würden."
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist im aktuellen Fall nicht anwendbar
Die Kanzlei U+C beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1625/06). Das Verfassunsggericht hatte entschieden, dass es Anwälten trotz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich erlaubt ist, die Namen von Gegnern zu beröffentlichen. In dem vom Verfassunsgericht entschiedenen Fall ging es aber um die Namen von bekannten Unternehmen als Gegner, nicht um Privatpersonen.
Hierzu Rechtsanwalt Sören Siebert:
Die Entscheidung des Verfassungsgericht kann man hier nicht heran ziehen. Es wird sich wohl meist um Privatpersonen handeln, nicht um bekannte Unternehmen. Die Argumentation der Abmahnanwälte, das bei der Rechtsverletzung ein "gewerbliches Ausmaß" gegeben sein soll, ist unerheblich. Das Verfassunsgericht hat in dem benannten Fall nur zu "juristischen Personen" (also Unternehmen) entschieden. Die Frage des "gewerblichen Ausßmaßes" spielte dabei gar keine Rolle.
Sollte diese Liste tatsächlich online gestellt werden, sollten Betroffene prüfen lassen, ob es sich hier um strafbare Nötigung handelt. Auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche müssten hier geprüft werden.
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