Falsche Darstellung verletzt Persönlichkeitsrecht
Der Facebook-Eintrag zeigte ein Foto der Bundestagsabgeordneten mit leicht geöffnetem Mund und in sprechender Pose. Daneben war zu lesen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz o.k. Ist mal gut jetzt“. Für das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 16 U 9/20) stand fest: Mit dieser Darstellung erweckte der Beklagte den Eindruck, es handele sich um ein wörtliches Zitat Künasts. Tatsächlich aber stammt lediglich der Teil „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ von der Grünen-Politikerin. Sie hatte den Halbsatz 1986 in einer Diskussion im Berliner Abgeordnetenhaus eingeworfen.
Mehrere Interpretationen möglich
Vorausgegangen war die Äußerung eines CDU-Abgeordneten. Er fragte eine grüne Rednerin nach ihrer Meinung zu dem Beschluss der NRW-Grünen, die Strafandrohung gegen sexuelle Handlungen an Kindern aufzuheben. „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ sei in diesem Zusammenhang zumindest mehrdeutig, entschied das OLG. Eine mögliche Interpretation beinhalte der Artikel der Tageszeitung „Die Welt“, zu dem der Facebook-Post verlinkte. „Klingt das nicht so, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt ganz okay?“ hatten die Autoren in dem Text aus dem Jahr 2015 gefragt. Genauso gut könne man Künasts Worte aber auch als Klarstellung des angesprochenen Partei-Beschlusses verstehen. Dafür spreche die Formulierung „Komma“. Damit habe sie zu erkennen gegeben, die Äußerung des CDU-Abgeordneten vervollständigen zu wollen.
Als Meinungsäußerung zu kennzeichnen
Nicht akzeptieren wollte das Gericht den Hinweis des Beklagten: Er habe Künasts Einwurf so wiedergegeben, wie er von der Öffentlichkeit wahrgenommen werde. Tatsächlich sei der Halbsatz im Gesamtzusammenhang zumindest mehrdeutig. Wenn mehrere Auslegungen eines Zitats möglich seien, dürfe aber nicht die eigene Interpretation als eindeutig dargestellt werden. Auch das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers sei hier nicht maßgeblich. Der Zitierende hätte im vorliegenden Fall klar machen müssen, dass es sich um seine eigene Deutung gehandelt habe. Der Post habe jedoch den Eindruck erweckt, dass er die Politikerin wörtlich zitiere. Mit dieser falschen Darstellung habe der Beklagte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Renate Künast beeinträchtigt.
Fazit
Das Zitat sei eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf, betonten die Richter. Es stelle nicht die subjektive Meinung eines Kritikers zur Diskussion, sondern werde als Beleg verwendet. Deshalb wirke der grundrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung.
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