Booking.com: Hoteliers dürfen auch vor deutschen Gerichten klagen

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Worum geht's?

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs erleichtert es Hotel-Betreibern, gegen Marktmissbrauch großer Buchungs-Plattformen vorzugehen. Demnach dürfen die Kläger in dem Land vor Gericht ziehen, in dem sich ihr Hotel befindet. Auch dann, wenn die Betreibergesellschaft der Webseite ihren Sitz in einem anderen EU-Land hat.

Niederlage für Buchungsportal

Das Hotel „Wikingerhof“ in Schleswig-Holstein kann nun doch vor einem deutschen Gericht gegen die niederländische Booking.com BV Klage erheben. Das hatten die Gastwirte schon vor Jahren tun wollen. Sie werfen der Gegenseite vor, ihre marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Unter anderem geht es darum, dass Booking.com auf seiner Seite vergünstigte Übernachtungspreise angeboten haben soll, ohne das mit dem Hotel abzusprechen. Außerdem bekomme man keinen Zugang zu Daten, die Reisegäste auf dem Buchungsportal eingeben. Und schließlich verlange die Plattform für eine Platzierung in den Suchergebnissen eine Provision von über 15 Prozent.

Hinweise auf Marktmissbrauch

Der Wikingerhof hatte bereits 2009 einen Vertrag mit Booking.com unterzeichnet. Man habe praktisch keine andere Wahl gehabt, so die Begründung. Denn das niederländische Unternehmen beherrsche den Markt für Vermittlungen von Übernachtungsgästen. Die Geschäftspraktiken allerdings verstießen mittlerweile gegen das Wettbewerbsrecht.

Europarechtliche Bedeutung

Doch eine entsprechende Klage wurde im Januar 2017 vom Landgericht Kiel (Az. 14 HKO 108/15 Kart) abgewiesen: Gerichtsstand des Vertrages sei schließlich Amsterdam, der Firmensitz von Booking. Auch eine Berufung beim OLG Schleswig (Az. 16 U 10/17) brachte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Az. KZR 66/17) allerdings hielt es für notwendig, die Frage unter europarechtlichen Gesichtspunkten prüfen zu lassen.

Verfahrensgegenstand entscheidend

Die Luxemburger Richter entschieden nun im Sinne der Hotelbetreiber. Gegenstand des Rechtsstreits sei ja nicht der Vertrag, für den als Gerichtsstand Amsterdam festgelegt sei. Vielmehr gehe es darum, ob die Booking.com BV gegen das deutsche Wettbewerbsrecht verstoßen habe. Das nämlich verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, und zwar ganz unabhängig von irgendwelchen Verträgen und Vereinbarungen. Eine solche Klage aber könne gemäß europäischem Recht in dem EU-Land erhoben werden, in dem das Hotel seinen Sitz habe.

Fazit

Der Hotelverband Deutschland IHA sieht das Urteil als „wichtigen Zwischenerfolg im Kampf David gegen Goliath“. Im Streitfall müssten deutsche Partner von Booking.com nun nicht mehr in fremder Sprache und ungewohntem Rechtsrahmen agieren. Die Hürden für einen Rechtsstreit seien erheblich gesenkt worden. Schon das könne dazu beitragen, das mächtige Buchungsportal zu disziplinieren.

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Anke Evers
Journalistin und Texterin, freiberuflich

Anke Evers absolvierte ihr Studium in Sozial- und Kommunikationswissenschaft und hat als Redakteurin für verschiedene Radio- und Fernsehsender gearbeitet. Seit mehr als zwei Jahrzehnten arbeitet Anke Evers als freiberufliche Journalistin im Online-Bereich. Ihre umfassende Fachkenntnis bringt sie seit 2015 in das Redaktionsteam von eRecht24 ein, wo sie insbesondere für die Erstellung von News-Beiträgen verantwortlich ist.


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