Was muss der BGH entscheiden?
Der BGH muss entscheiden, ob es ausreicht, dass Verbraucher erst die Schockbilder auf den Zigarettenschachteln zu sehen bekommen, wenn diese bereits auf dem Kassenband liegen. Damit muss er auch klären, ob Zigarettenpackungen in Automaten an Supermarktkassen verkauft werden dürfen. Das Problem: Solange die Schachteln im Automaten sind, können Verbraucher die Schockbilder nicht sehen. Der BGH bat jetzt den EuGH um Hilfe, die EU-Tabakproduktrichtlinie auszulegen (Beschluss vom 25. Juni.2020, Az. I ZR 176/19).
So entschieden die Vorinstanzen
Das Landgericht München lehnte die Klage der Anti-Raucher-Initiative ab (Urteil vom 05. Juli 2018, Az. 17 HK O 17753/17). Das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigte diese Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2019, Az. 29 U 2440/18). Es verwies darauf, dass nicht nur die Schockbilder, sondern die gesamte Zigarettenpackung nicht zu sehen ist, wenn diese noch im Automaten liegt. Daher liegt kein Verstoß gegen das Verdeckungsverbot vor. Das Gericht ging zudem davon aus, dass die Zigarettenschachteln erst in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf dem Kassenband liegen. Der Kunde hat dann ausreichend Zeit, sich die Schockbilder und Warnhinweise anzuschauen.
Fazit
Der EuGH soll jetzt klären, ob die Zigarettenschachteln bereits in Verkehr gebracht werden, wenn sie über den Automaten angeboten werden. Daneben muss das Gericht auch entscheiden, ob die Automaten die Warnhinweise und Schockbilder unzulässig verdecken. Und: Es muss einschätzen, ob Verbraucher die Schockbilder so kurz vor dem Kauf wahrnehmen können.
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