Gezahlt wird nur bei Erfolg
Mithilfe sogenannter Legal-Tech-Angebote können Verbraucher heute leicht und ohne Risiko ihre Rechte geltend machen: Wer zum Beispiel einen Hartz-4-Bescheid für ungerecht hält oder auf Entschädigung wegen eines Flugausfalls hofft, kann online mit wenigen Klicks seine Chancen ausrechnen. Ebenso unkompliziert lassen sich die Unternehmen dann mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragen. Die Vorteile gegenüber einem Besuch beim Anwalt: keine mühsame Suche, kein langes Vorgespräch, und vor allem: keine Kosten bei Misserfolg. Rechtlich allerdings war das Modell Legal Tech bisher umstritten. Denn viele der Start-ups haben keine Anwaltslizenz. Sie sind lediglich als Inkasso-Unternehmen registriert.
Begriff „Inkassodienstleistung“ großzügig auslegen
So auch der Berliner Inkasso-Dienstleister LexFox. Auf seine Internetseite www.wenigermiete.de informiert er Verbraucher, die sich von ihren Vermietern übers Ohr gehauen fühlen. Mit seinem Beratungs-Angebot verstößt das Unternehmen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG, entschied jetzt der BGH (Az.: VIII ZR 285/18). Im Gegenteil: Das RDG habe ja gerade das Ziel, zukunftsgerichtete Berufsfelder im Bereich der Rechtsberatung zu ermöglichen. Auch das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt: Auf ihrem Sachgebiet dürfen Inkasso-Unternehmen sehr wohl umfassend und vollwertig juristisch beraten.
Abtretung von Ansprüchen legitim
Vor diesem Hintergrund dürfe der Begriff der „Inkasso-Dienstleistung“ nicht zu eng ausgelegt werden, so die Richter. LexFox könne auch weiterhin einen Online-Mietpreisrechner anbieten, Vermieter rügen und vor Gericht zu viel gezahlte Mietkosten einklagen. Denn letztlich hingen alle Angebote mit dem Kerngeschäft zusammen: dem Inkasso-Auftrag. Die LexFox-Klage im Auftrag eines Berliner Mieters geht nun zurück an das Landgericht. Es muss entscheiden, ob die Mietrückforderung zulässig ist.
Fazit
Auch in dem Honorar der LexFox – ein Drittel der gesparten Jahresmiete – sieht der BGH kein Problem. Zwar dürften Rechtsanwälte keine derartigen Erfolgshonorare vereinbaren. Inkasso-Unternehmen allerdings seien keine Organe der Rechtspflege. Für sie gälten andere Vergütungsvorschriften; Erfolgshonorare seien hier üblich.
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