Notebook wurde als „B-Ware“ angeboten
Der Begriff „B-Ware“ wird für Waren zweiter Klasse verwendet. Ein Unternehmen aus Essen hatte Ende 2011 über eBay ein Notebook angeboten. Das Angebot war als „B-Ware“ gekennzeichnet und daher war die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt. In der Beschreibung des Angebots hatte der Unternehmer beschrieben in welchen Fällen „B-Ware“ vorliegt. Hier waren Artikel umfasst, die nicht mehr original verpackt waren, die Verpackung beschädigt war oder ganz fehlte. Auch behandelte er solche Artikel als „B-Ware“ die ausgepackt und vorgeführt worden waren bzw. solche Artikel, die der Kunde einmal ausgepackt und angesehen hatte. Für Ware, die tatsächlich „gebraucht“ ist, darf die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert werden. Die Art der Beschreibung von „B-Ware“ hielt ein Verband jedoch für unzulässig. Da keine tatsächlich gebrauchte Ware vorlag war nach Ansicht des Verbands die Verkürzung der Gewährleistung unzulässig. Er klagte daher gegen das Unternehmen.
Gewährleistungsfrist durfte nicht verkürzt werden
Das OLG Hamm hielt die Verkürzung der Gewährleistung ebenfalls für unzulässig (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13). Das OLG Hamm bestätigte mit dieser Auffassung die erstinstanzliche Entscheidung des LG Essen. Die Richter stellten darauf ab, dass für eine Gewährleistungsverkürzung positiv festgestellt werden muss, dass die „B-Ware“ tatsächlich bereits gebraucht wurde. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren darf bei Verbrauchsgüterkäufen nämlich nur in Ausnahmefällen auf weniger als zwei Jahre verkürzt werden.
Eine Verkürzung ist nur gerechtfertigt, wenn die Ware durch eine tatsächliche Nutzung (also bei gebrauchter Ware) ein erhöhtes Mängelrisiko trägt. In einer solchen Situation wäre es nämlich unverhältnismäßig dem Verkäufer ein Risiko aufzubürden, dass er aufgrund der Vorbenutzung der Ware nicht kalkulieren kann. Die tatsächliche Nutzung muss dabei auch der gewöhnlichen Verwendung der Sache entsprechen. Dies war aber im vorliegenden Fall nicht der Fall. Dass Artikel bereits ausgepackt wurden bzw. die Verpackung beschädigt war lässt kein höheres Mängelrisiko entstehen. Das OLG Hamm stellte also darauf ab, dass auch Artikel die nicht mehr per se als neu gelten nicht zugleich als Gebrauchtware gelten. Zwar darf das Unternehmen die Ware weiterhin als „B-Ware“ verkaufen. Eine Gewährleistungsverkürzung auf ein Jahr dürfen sie dabei jedoch nicht mehr zugrunde legen.
Fazit:
Das OLG Hamm arbeitet die Unterschiede zwischen Neuware, Gebrauchtware und „B-Ware“ heraus. Händler dürfen nach diesem Urteil die Gewährleistungsfrist nur dann verkürzen, wenn tatsächlich gebrauchte Ware vorliegt. Verpackungsfehler rechtfertigen keine Einstufung als „gebraucht“. Hierfür ist die Ingebrauchnahme im Sinne der gewöhnlichen Verwendung notwendig.
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