Was ist geschehen?
Der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren war Mediengestalter, der für die Bewerbung seiner zu verkaufenden Waren jeweils Produktfotos anfertigte und diese anschließend im Internet veröffentlichte. Durch den Einsatz einer bestimmten Bilder-Software wurde er darauf aufmerksam, dass ein anderer privater eBay-Verkäufer vier seiner Fotografien – zur Versteigerung eines Computer-Monitors - verwendete, ohne hierfür jedoch das Einverständnis des Urhebers einzuholen.
Der Mediengestalter beschritt den Rechtsweg und verlangte vom privaten eBay Händler Schadensersatz entsprechend der Honorarempfehlungen der MFM in Höhe von 150.- Euro pro Bild und zusätzlich einen Verletztenzuschlag in Höhe von 100% pro Foto. Zusätzlich forderte der beauftragte Rechtsanwalt im Rahmen der Abmahnung die Begleichung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 11.200€.
Entscheidung des Gerichts
Schließlich hatte das OLG Braunschweig den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 08.02.2012 – Az.: 2 U 7/11) und wies die Klage zu großen Teilen ab.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger nicht zu, da die Einschaltung des Rechtsbeistands im vorliegenden Falle nicht erforderlich und der Wettbewerbsverstoß für den Kläger leicht zu erkennen gewesen sei und er selbst die Sachkunde für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung besitze. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kläger selbst in den vergangenen Jahren bereits mehrfach gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße mittels Abmahnung verfolgt habe und über entsprechende Unterlagen verfüge, sodass er die Abmahnung und Unterlassungserklärung auch anhand dieser Unterlagen hätte selbst erstellen können.
Auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sprachen die Richter nicht den geforderten Betrag zu. Vielmehr sei entsprechend den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich ein Betrag von 20.- € je Bild als Schadensersatz für die Fotonutzung angemessen, so die Richter. Die MFM-Honorarempfehlung-Tabelle finde bei der Berechnung des Fotografen Honorars bei privaten eBay Auktionen keine Anwendung, da beim Kläger eine entsprechende Vertragspraxis nicht feststellbar sei; vielmehr habe der Kläger lediglich 3 oder 4 Anfragen hinsichtlich der Verwendung seiner Bilder erhalten.
Keinesfalls könne der Kläger zudem einen 100%-Verletzten-Aufschlag verlangen. Eine Strafe für den Rechtsverletzer sei dem Urheberrecht fremd. Vielmehr solle der Schadensersatz lediglich dazu dienen, den Verletzer nicht besser und nicht schlechter als einen vertraglichen Lizenznehmer zu stellen.
Fazit
Das Urteil der Braunschweiger Richter ist begrüßenswert, nicht zuletzt, weil es der Abmahnpraxis bei den als recht gering anzusehenden Verstößen des Fotoklaus bei privaten eBay-Auktionen den Riegel vorschiebt und für gerechtere Ergebnisse sorgt.
Mit einem ähnlich gelagerten Fall hatte sich das OLG Brandenburg im Jahr 2009 (Urteil vom 03.02.2009 – Az.: 6 U 58/08) zu befassen und sprach damals dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.- € für das kopierte eBay Produktfoto zu.
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