Konkret ging es um die vorzeitige Beendigung einer Auktion beim Verkauf eines Flugzeuges durch "verklicken". Der Anfechtende wollte das Angebot beenden und alle eingegangenen Gebote streichen. Stattdessen klickte er auf den Befehl "Auktion zum Höchstgebot beenden". Dieses "verklicken" stellt nach Ansicht des Gerichts einen Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB dar. Da der Anfechtende die Anfechtungserklärung, eine empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung, der anderen Partei per eMail zukommen ließ, wurde die Anfechtung auch rechtswirksam erklärt. Zudem erfolgte sie ohne schuldhaftes Verzögern nach dem Bemerken des Irrtums, also unverzüglich.
Jedoch muss sich der Anfechtende aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes trotzdem am geschlossenen Vertrag festhalten lassen. Hierzu führt das Gericht aus: "Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Erklärung gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. (...) Wird die Anfechtung zugelassen, obwohl der Anfechtungsgegner den Anfechtenden an seiner ursprünglich gewollten Erklärung festhalten will, besteht eine große Gefahr für die Rechtssicherheit. Dem Anfechtenden würde auf der Grundlage seiner Behauptung, er habe sich versprochen, verschrieben, vergriffen oder verklickt, deren Darlegung und Beweis in der Regel leicht gelingt, die Loslösung sowohl von dem Erklärten als auch von dem Gewollten ermöglicht. Nach der herrschenden Lehre soll der Anfechtende daher an seinem wirklichen Willen festgehalten werden." Und weiter: "Hätte der Beklagte die Internetauktion durch "richtiges" Klicken unter Berufung auf die eBay-Grundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen, hätte dies die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht berührt."
In den eBay-Grundsätzen sind unter anderem folgende Gründe für die vorzeitige Beendigung einer Auktion vorgesehen: Irrtum über die Beschaffenheit der Ware oder eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Zustandes einer Ware. § 9 Nr. 3 der AGB von eBay sieht vor, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Online-Versteigerung, unter den genannten Voraussetzungen, der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Nach dem Gesetz kann man sich dabei nur von einer Willenserklärung lösen, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung erklärt wird (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Fazit:
Die Entscheidung des LG Berlin bestätigt frühere Gerichtsentscheidungen. Wer im Rahmen von Online-Auktionen als Käufer oder Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder das eingestellte Angebot beenden will, sollte einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren um kostenintensiven rechtlichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Online-Auktionen, AGB und Vertrag: Rechtsanwalt Sören Siebert
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