Ungekennzeichnete Werbung: Influencerin muss 15.000 Euro Strafe zahlen

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Worum geht's?

Noch immer ist juristisch nicht eindeutig geklärt, wann Influencer ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen. Das Problem: Influencer vermarkten in der Regel sich selbst. Kommerzielle und private Interessen sind daher schwer voneinander abzugrenzen. So weisen sie oftmals auf Produkte oder Marken hin, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Stattdessen wollen sie sich so vernetzen oder eine Partnerschaft anbahnen. Das Landgericht (LG) Koblenz entschied jetzt: Die Tätigkeit von Influencern ist generell Werbung. Eine Influencerin musste daher 15.000 Euro Strafe zahlen. Wie hatte sie Werbung gemacht?

Influencerin verlinkt Friseursalon

Eine Influencerin besprach auf ihrem Instagram-Account Produkte. Einige davon verlinkte sie mit den Webseiten oder Instagram-Accounts der Unternehmen. Dabei veröffentlichte sie auch Fotos zu Besuchen in einem Friseursalon. Sie lobte die Qualität der Leistung, die Atmosphäre und das Preis-Leistungs-Verhältnis. Zudem nannte die Influencerin den Namen des Salons und verlinkte diesen mit dem Instagram-Account.

Influencerin gibt Unterlassungserklärung ab

Ein Wettbewerbsverband stufte die Posts der Influencerin als kommerziell ein. Er forderte sie auf, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte zu veröffentlichen, ohne den kommerziellen Zweck zu verdeutlichen. Die Influencerin unterzeichnete die Unterlassungserklärung. Diese verpflichtete sie zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.300 Euro, sollte sie dagegen verstoßen. Die Influencerin postete jedoch auch danach weiter kommerzielle Inhalte ohne Kennzeichnung.

So entschied das LG Koblenz über die Instagram-Fotos

Die Richter des LG Koblenz kamen zu dem Ergebnis: Die Fotos waren nicht von privater Natur. Die Influencerin wollte damit gezielt die Entscheidungen der Verbraucher beeinflussen, um den Absatz des Friseursalons zu fördern. Und: Die Tätigkeit von Influencern ist „generell Werbung“, so die Richter.

Daran ändert auch nichts, dass die Influencerin eine unterzeichnete Erklärung der Inhaberin des Salons hatte, die bestätigte, dass zwischen den beiden keine geschäftliche Beziehung besteht und dass die Influencerin die Leistungen des Salons bezahlt hat. Das Gericht wertete das Schreiben als inhaltlich falsch. Zudem ist die Influencerin Unternehmerin, die mit unterschiedlichen Partnern kooperiert und sich darüber hinaus selbst vermarktet.

Das Gericht verurteilte die Influencerin zur Unterlassung ungekennzeichneter Werbung. Und: Es verurteilte sie zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 15.300 Euro (Urteil vom 08.04.2020, Az. 1 HK O 45/17).

Fazit

Der Rechtsstreit ist noch nicht beendet. Die Influencerin hat Berufung eingelegt.

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Jan Schäfer
Jan Schäfer
Copywriter

Jan Schäfer hat Germanistik, Anglistik und Zivilrecht in Münster und Perth (Australien) studiert. Er schreibt seit mehr als 14 Jahren in den Bereichen Recht, Finanzen und Software. Mit seinem Detailwissen bereichert Jan Schäfer bereits seit 2016 das Redaktionsteam von eRecht24.


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