Vorsicht bei sogenannter „Testüberweisung“
Die Internetseite sah ganz genau so aus, wie die seiner Hausbank. Der Text allerdings hätte dem späteren Opfer verdächtig vorkommen müssen: Man sei dabei, einen neuen Verschlüsselungsalgorithmus einzuführen. Dazu müsse der Kunde nun eine Testüberweisung vornehmen. Das Formular dafür war bereits ausgefüllt: In den Feldern für Name, IBAN und Betrag war jeweils das Wort „Muster“ zu lesen. Der Kontenbesitzer sollte nur noch die TAN eingeben, die ihm auf dem üblichen Weg zugesandt wurde: als SMS auf sein Smartphone. Der Mann tat, wie geheißen, nur um wenig später festzustellen, dass es sich um einen Betrug gehandelt hatte: Tatsächlich waren mit der zugeschickten TAN 8000,- Euro auf ein Konto in Polen gebucht worden.
Geldinstitut zahlt nichts zurück
Die Grundlage für das Phishing-Manöver bildete ein Trojaner auf dem Computer des Opfers. Doch der Mann selbst war sich keiner Schuld bewusst. So forderte er den Betrag von seiner Bank zurück. Die allerdings weigerte sich, den Schaden zu begleichen, und bekam nun vom Oberlandesgericht Oldenburg recht. Die Begründung: Bei ordnungsgemäßem Verhalten wäre der Online-Kunde den Betrügern auf die Schliche gekommen.
Kundenpflicht: Angaben in SMS prüfen
Schon bei dem Wort „Testüberweisung“ müssten Verbraucher misstrauisch werden, so das Gericht. Im konkreten Fall habe die Bank sogar auf ihrer Webseite vor Betrugsversuchen mit dieser Formulierung gewarnt. Und auch im nächsten Schritt hätte der Mann den Betrug bemerken müssen: Er sei nämlich dazu verpflichtet, die SMS mit der Transaktionsnummer genau zu lesen. Darin würden neben der TAN auch der gebuchte Betrag und die IBAN aufgeführt. Statt dem Wort „Muster“ hätte der Kunde hier die tatsächlich zu überweisende Summe und die internationale Kontonummer einer polnischen Bank finden können. Indem er die Angaben nicht mehr überprüfte, habe der Bankkunde gegen die Geschäftsbedingungen verstoßen und grob fahrlässig gehandelt
Fazit
Mit der Schadenssumme von 8000,- Euro hatte der betrogene Bankkunde noch Glück. Damit er nicht noch einmal auf einen solchen Betrugsversuch hereinfällt, muss er künftig mehr Vorsicht walten lassen. Dazu gehört nach dem jüngsten Urteil des Oberlandesgerichts auch, Überweisungssumme und IBAN in der TAN-Mail zu prüfen. Wer darauf verzichtet, kann im Schadensfall das überwiesene Geld nicht von der Bank zurückfordern.
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