Ziel: Besserer Schutz von Verbrauchern
Als erstes Regulierungssystem seiner Art und einen Rahmen, der weltweit Maßstäbe setze, hat die EU-Kommission das Gesetz über die digitalen Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) beworben. Zunächst gilt es nur für sogenannte „very large online platforms (VLOP) and search engines (VLOSE)“, also: für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen. Ihnen ist seit Ende August das Verwenden sogenannter „Dark Patterns“ untersagt. Gemeint sind damit manipulative Designtricks durch auffällige Buttons oder komplizierte Menüführung. Außerdem müssen die Internet-Giganten ihre Kriterien für das Anzeigen von Werbung offenlegen und die AGB in verständlicher Sprache bereitstellen. Doch eine Bilanz von Verbraucherschützern 100 Tage nach dem Wirksamwerden des DSA fällt ernüchternd aus. In einer aktuellen Studie zeigen sie, dass die neue Gesetzgebung die großen Internet-Konzerne nicht von suggestiven Taktiken auf ihren Plattformen abhält.
Penetrante Pop-ups und manipulative Farbgebung
Im ersten Schritt untersuchte der vzbv (kurz für: Verbraucherzentrale Bundesverband) das Angebot von Amazon, Booking.com, Google Shopping und YouTube nach illegalen Tricks im Online-Design. Fündig wurde man bei allen vier Anbietern. So verführt beispielsweise Amazon im Bestellprozess zum Abschluss eines Prime-Abonnements mit einem unübersehbaren gelben Button. Die weiße Klickfläche zum Bestellen ohne Prime ist im Vergleich dazu äußerst unauffällig gestaltet. Eine Darstellung, die der DSA untersagt. Denn sie verleitet Nutzer zu Handlungen, die möglicherweise nicht in ihrem Interesse liegen, sondern dem Vorteil des Konzerns dienen. Bei YouTube stießen die Tester auf eine unzulässige, penetrante Wiederholung der Frage, ob Nutzer individuell auf sie zugeschnittene Musikvorschläge erhalten wollten – auch dann, wenn sie sich bereits mehrfach gegen diese Form der Personalisierung entschieden hatten.
Information über Werbung unzureichend
Bei den Plattformen Instagram, TikTok, Snapchat und X (vormals Twitter) überprüfte der vzbv die Werbetransparenz gemäß Artikel 26 des DSA. Danach müssen die Anbieter ihren Nutzern nachvollziehbar und in verständlicher Sprache erklären, nach welchen Kriterien sie Anzeigen ausspielen. Mit einem Klick auf die Werbung müssten diese Informationen angezeigt werden. Tatsächlich erfüllte zum Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober und November 2023 keines der Netzwerke diese Anforderungen. Positiv konnten die Verbraucherschützer in diesem Zusammenhang lediglich vermerken, dass bezahlte Anzeigen in allen Fällen als solche gekennzeichnet waren.
AGB bis zu 50 DIN-A4-Seiten lang
Der Digital Services Act macht außerdem klare Ansagen zum Kleingedruckten. Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind in klarer, einfacher und benutzerfreundlicher Sprache abzufassen. Zusätzlich zur Langfassung verlangt die Regelung eine verständliche Zusammenfassung. Für eventuelle Fragen und Beschwerden müssen alle Anbieter leicht und unkompliziert kontaktierbar sein. Auch in diesen Bereichen entdeckten die Verbraucherschützer deutliche Mängel. So konnten sie die AGB in den Apps von TikTok und X (vormals Twitter) nur umständlich und mit mehreren überflüssigen Klicks ansteuern. Die Verständlichkeit litt außerdem unter einer sehr komplexen Sprache oder unter vielen Querverweisen, teils auf englischsprachige Seiten. Bei der Google-Suche fehlten sogar für die AGB vorgeschriebene Informationen.
Fazit
Zwölf der vom Digital Services Act zum jetzigen Zeitpunkt betroffenen 19 Tech-Unternehmen hat der vzbv überprüft: Amazon, den Apple App-Store, Booking.com, Facebook, Google Shopping, die Google-Suche, Instagram, Snapchat, TikTok, X (vormals Twitter), YouTube und Zalando. Angesichts des unbefriedigenden Ergebnisses fordert der vzbv die Bundesregierung auf, eine effiziente nationale Überwachung der Online-Plattformen sicherzustellen.
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