Datensparsamkeit als Gebot
Bei der Gestaltung des Bestellformulars gilt nach der Datenschutz-Grundverordnung das Prinzip der Datenminimierung. Das heißt: Personenbezogene Informationen dürfen nur in dem Maß erfasst und verarbeitet werden, wie das unbedingt nötig ist. Die Frage nach dem konkreten Geburtsdatum hat hier also in den allermeisten Fällen nichts zu suchen, so urteilt das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 10 A 502/19). Das gilt auch für eine Online-Apotheke. Zumindest dann, wenn es nicht um die Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel geht.
Medikamente nur mit Altersangabe?
Im konkreten Fall hatte die Landesbeauftragte für den Datenschutz (kurz: LfD) in Niedersachsen, Barbara Thiel, die Abfragemaske im Shop einer Internet-Apotheke mit Sitz in Deutschland beanstandet. Auch bei einer Bestellung ohne Registrierung musste man hier das exakte Geburtsdatum eingeben. Gegenüber der LfD begründeten das die Verantwortlichen mit gesetzlichen Vorgaben: Sie seien angehalten, die Geschäftsfähigkeit der Bestellenden zu überprüfen. Außerdem müssten bei der Einnahme verschreibungspflichtiger Medikamente je nach Altersstufe verschiedene Dosierungen beachtet werden.
Frage nach Volljährigkeit muss genügen
Doch die Klage der Apotheke gegen die LfD wies das Gericht ab. Aus dem Bescheid der Datenschutz-Beauftragten gehe schließlich hervor, dass sie sich nur auf ganz bestimmte Bestellprozesse beziehe: Auf solche nämlich, mit denen rezeptfrei erhältliche Produkte geordert werden und für die keine altersabhängigen Dosierungsangaben gelten. Darunter fielen nicht nur bestimmte Medikamente, sondern auch die zahlreichen Drogerieartikel im Sortiment der Online-Apotheke. Hier gebe es keine Rechtsgrundlage für die Altersabfrage. Um wiederum die Geschäftsfähigkeit zu überprüfen, sei es ausreichend, nach der Volljährigkeit der bestellenden Personen zu fragen.
Keine verpflichtende Frage nach Geschlecht
Hinsichtlich eines weiteren Kritikpunkts der LfD hatte die Apotheke bereits im Vorfeld eingelenkt. Dabei ging es um die Anrede „Herr“ oder „Frau“, die ursprünglich im Bestellformular verpflichtend ausgewählt werden musste. Wegen einer eventuellen geschlechtsspezifischen Dosierung von bestimmten Arzneimitteln, so die Begründung. Schon vor Einreichen der Klage allerdings hatte man die Eingabemaske durch die Wahlmöglichkeit „ohne Angabe“ ergänzt.
Fazit
In einzelnen Fällen müsse eine Apotheke im Rahmen ihrer Beratung sicher auch auf das Alter und Geschlecht ihrer Kundschaft eingehen, so das Gericht. Dann allerdings müsse man sich bei der Abfrage auch ausdrücklich auf die Person beziehen, die das Medikament einnehmen solle. Die Angaben des Bestellenden zu ermitteln, sei auch in diesem Zusammenhang weder sinnvoll noch erforderlich.
Alles, was Sie wissen müssen