Garantie ist nicht Gewährleistung
Seit November 2018 streiten zwei Online-Anbieter von Taschenmessern vor Gericht. Es geht um ein Verkaufsangebot für ein Schweizer Offiziersmesser, das die Beklagte auf Amazon eingestellt hatte. Enthalten war auch ein Link zum Produkt-Informationsblatt des Herstellers. Das wiederum enthielt Hinweise auf dessen Garantie. Nach Ansicht des Mitbewerbers war diese Darstellung nicht ausreichend. Der Händler selbst hätte über die Hersteller-Garantie informieren müssen, und zwar viel ausführlicher. Nach Ansicht des Klägers fehlten im Angebot: eine Erläuterung der gesetzlichen Rechte des Verbrauchers; der Hinweis, dass diese Rechte durch die Hersteller-Garantie nicht eingeschränkt würden und eine Angabe zum räumlichen Geltungsbereich der Hersteller-Garantie.
Link zum Produzenten ausreichend?
Während das Landgericht Bochum die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte (Az. I-13 O 110/18), folgte das OLG Hamm dem Antrag der Klägerin (Az. I-4 U 22/19). Die Begründung: Bei Fernabsatz-Verträgen müsse der Unternehmer selbst über eventuelle Hersteller-Garantien und deren Bedingungen informieren. Das gelte auch dann, wenn er auf eine Hersteller-Seite mit einem Garantie-Hinweis verlinke. Außerdem müsse der Anbieter gleichzeitig über die gesetzlichen Rechte von Käufern informieren, die von einer Garantie nicht eingeschränkt würden. Nachdem der Amazon-Händler Revision einreichte, landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 241/19).
Welche Infos müssen ins Angebot?
Hier entschied man sich dafür, zunächst dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung vorzulegen. Unter anderem geht es darum, in welchen Fällen Verkäufer überhaupt über Hersteller-Garantien informieren müssen: Gilt das grundsätzlich, wenn der Hersteller eine solche Leistung anbietet? Oder nur dann, wenn diese Garantie im Angebot erwähnt wird? Außerdem soll dargelegt werden, wie umfangreich die Informationen zur Hersteller-Garantie ausfallen müssen.
Fazit
Das Verfahren am BGH ist nun zunächst einmal ausgesetzt, bis die Luxemburger Richter eine Entscheidung getroffen haben. Erst danach kann im Fall der Anbieterin von Taschenmessern ein Urteil gesprochen werden. Für Online-Händler ändert sich zunächst einmal nichts.
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