Retoure oder Reparatur vor Ort?
Gegenstand des Rechtsstreits war ein fünf mal sechs Meter großes Zelt, dass ein Mann telefonisch bei einem norddeutschen Unternehmen bestellt hatte. Bei Anlieferung stellte der Kunde jedoch einen Sachmangel fest. Anstatt das sperrige Paket zurückzuschicken, forderte er vom Händler, vor Ort für den ordnungsgemäßen Zustand der gekauften Ware zu sorgen. Der Verkäufer seinerseits bezeichnete das Zelt dagegen als einwandfrei. Damit war die Kommunikation zunächst beendet. Zu einer möglichen Rücksendung und den damit verbundenen Ausgaben äußerte sich der Unternehmer nicht. Daraufhin entschloss sich der neue Zeltbesitzer, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzufordern. Dazu allerdings war der Händler nicht bereit.
Anspruch auf einwandfreie Ware
Das zuständige Amtsgericht in Norderstedt wandte sich in der Sache an den Europäischen Gerichtshof (Az. C 52/18). Zu klären war, ob der Käufer das sperrige Zelt an den Händler hätte zurückschicken müssen, damit dieser die Mängel begutachten und möglicherweise beheben könnte. Der EuGH prüfte dabei insbesondere die Auslegung der Richtlinie 1999/44. Sie regelt unter anderem, dass Verbraucher bei Sachmängeln Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung haben. Und zwar unentgeltlich, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Denn die schwächere Vertragspartei soll nicht wegen hoher Versandkosten oder großen organisatorischen Aufwands auf ihre gesetzmäßigen Ansprüche verzichten.
Verbraucherrechte gestärkt
Laut EuGH bedeutet das: Bei einem mangelhaften Paar Schuhe oder ähnlich kompakten Waren ist dem Verbraucher die Rücksendung durchaus zuzumuten. Im Falle des sperrigen Partyzelts allerdings reichte es aus, dass der Käufer über den Mangel informierte und die Ware an seinem Wohnort zur Begutachtung oder Abholung bereitgestellte. Indem der Verkäufer darauf nicht einging, verletzte er seine vertraglichen Pflichten. Der Kunde durfte deshalb auch ohne den Versuch einer Nachbesserung vom Kauf zurücktreten.
Fazit
Bestellte Ware im Fall eines Mangels zurückzuschicken, kann vom Verbraucher nicht in jedem Fall verlangt werden. Bei besonders sperrigen oder schwer zu transportierenden Artikeln muss der Verkäufer deshalb für die Abholung oder die Nachbesserung am Lieferort sorgen.
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