„Hier einloggen und eine positive 5-Sterne-Beurteilung abgeben“
Über den Amazon Marketplace hatte der Kläger im Frühjahr 2016 ein Ultraschallgerät zur Schädlingsbekämpfung bestellt. Die Lieferung wurde durch Amazon abgewickelt. Der Verkäufer schickte später per Mail eine Rechnung und bedankte sich für den Kauf. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sein junges Unternehmen auf gute Noten angewiesen sei. Sollte der Kunde also zufrieden sein, würde man sich über eine 5-Sterne-Bewertung bei Amazon freuen.
Ob der Empfänger mit dem Gerät zurechtkam, ist nicht bekannt. Die Aufforderung zur Rückmeldung allerdings empfand er als unzulässige Zusendung von Werbung.
Ist eine Bitte um Bewertung schon Belästigung?
Beide Vorinstanzen (Amtsgericht Braunschweig, Az. 118 C 1363/16 und Landgericht Braunschweig, Az. 9 S 404/16) sahen erst einmal keinen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Kunden.
Zwar erkannten beide die Aufforderung zum Feedback als Werbung an. Die daraus resultierende Beeinträchtigung erschien ihnen allerdings nicht schwerwiegend. Denn die Bitte sei im Zusammenhang mit dem Rechnungsversand erfolgt und beziehe sich nur auf das bereits gekaufte Produkt. Der Käufer hätte den Hinweis einfach ignorieren können, so die Richter. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe daher nicht.
BGH: Werbung ist, was den Absatz fördern soll
Der Bundesgerichtshof entschied nun anders. Zunächst legten die Richter noch einmal dar, warum die Aufforderung zur Stellungnahme in Kundenportalen klar in den Definitionsbereich der Werbung falle: Die Sterne dienten der Imagepflege und damit der Verkaufsförderung eines Unternehmens. Werbung dürfe aber nur dann im E-Mail-Postfach der Kunden landen, wenn diese vorher eingewilligt hätten.
Praxis-Tipp: Die sicherste Lösung für Shopbetreiber ist, eine Einwilligung für Bewertungen einzuholen. Alle Händler müssen ihre Bewertungsprozesse nun genau prüfen lassen, wenn Sie keine Abmahnungen riskieren wollen. Lassen Sie sich dazu von den Anwälten der Kanzlei Siebert Lexow beraten: https://www.kanzlei-siebert.de/
Massive Beeinträchtigung durch Nachahmer-Effekt
Zwar war auch der BGH der Meinung, dass es sich in diesem Fall für den Kläger lediglich um eine geringfügige Belästigung gehandelt habe. Sollten allerdings künftig alle Händler so verfahren, sei eine enorme Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die unerwünschten Werbehinweise zu erwarten. Zudem sei es Händlern zuzumuten, sich wie bei jeder Art von E-Mail-Werbung rechtlich abzusichern: Wollten sie im Rahmen des Rechnungsversands auf die Bewertungsportale verweisen, müssten sie vorher die Erlaubnis der Kunden einholen.
Fazit
Die Bitte um Bewertung nach dem Kauf in Shops und auf Plattformen wie Amazon Marketplace stellt eine Form von Werbung dar. Das gilt auch, wenn die Bitte um Bewertung zusammen mit der Rechnung versendet wird.
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