Fragwürdige Datenverarbeitung
Kern des Rechtsstreits war wieder einmal der Umgang des sozialen Netzwerks mit den Daten seiner Nutzerinnen und Nutzer. Konkret ging es um die Menschen, die im App-Zentrum der Plattform Games von Drittanbietern spielen. Hier verstieß Facebook nach Ansicht des vzbv (kurz für: Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen den Datenschutz. Denn auf den entsprechenden Seiten werde nicht transparent und deutlich erklärt, welche personenbezogenen Informationen in welcher Weise über die Apps verarbeitet werden.
Begründet - aber unzulässig?
Im Mai 2020 war der Fall bereits bis zum Bundesgerichtshof (Az. I ZR 186/17) gelangt. Hier zweifelte man zwar nicht daran, dass es sich um eine Verletzung der DSGVO handelte. Unklar war aber aus Sicht des BGH, ob das Regelwerk eine Klage ohne Auftrag einer betroffenen Person überhaupt zulasse. Auch waren sich juristische Fachleute bisher nicht darüber einig, ob neben den Aufsichtsbehörden noch andere Organisationen gegen DSGVO-Verstöße vorgehen dürften. Diese Fragen wurden daher dem höchsten europäischen Gericht vorgelegt.
Anforderungen an Verbände definiert
Der EuGH entschied nun: Verbraucherschutzverbände dürfen gegen Datenschutzverstöße klagen. Sie benötigen dazu auch nicht den Auftrag einer konkret betroffenen Person. Das gilt zumindest in den EU-Staaten, die entsprechende nationale Regelungen gefunden haben. Solchen Gesetzen nämlich stehe die DSGVO nicht entgegen. Voraussetzung sei lediglich, dass von den mutmaßlichen Verstößen identifizierbare natürliche Personen betroffen sind. Als potenzielle Verbandskläger kommen allerdings laut EuGH nur solche Organisationen infrage, die öffentliche Interessen vertreten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sei in diesem Sinne klar als klagebefugte Einrichtung einzustufen.
Fazit
Das konkrete Verfahren geht jetzt zurück an den Bundesgerichtshof, wo über den Fall „vzbv gegen Meta/Facebook“ endgültig entschieden werden muss. Für alle übrigen Anbieterinnen und Anbieter im Internet besteht nun Klarheit: Bei Verstößen gegen die DSGVO kann nicht nur die zuständige Aufsichtsbehörde tätig werden. Auch andere Verbände und Organisationen, die im öffentlichen Interesse handeln, sind dazu berechtigt. Und zwar auch dann, wenn sie keine konkret betroffene Person vertreten.