Unternehmen zur Auskunft verurteilt
Eine Nutzerin wollte von einem Unternehmen wissen, welche personenbezogenen Daten es über sie erhoben hatte. Dabei ging es ihr vor allem um die Herkunft der Daten, die nicht bei ihr selbst erhoben wurden. Im Mai letzten Jahres hatte das Amtsgericht (AG) Wertheim geurteilt: Das Unternehmen muss der Nutzerin die Auskunft erteilen (Az. 1 C 66/19, 27.05.2019). Eigenen Angaben zufolge schickte das Unternehmen die Auskunft dann an die Klägerin heraus. Diese sagte jedoch, das Schriftstück nicht erhalten zu haben.
Zu welchem Ergebnis kam das AG Wertheim?
Die Richter des AG Wertheim kamen zu dem Schluss, dass es in diesem Fall irrelevant ist, ob die Klägerin das Schriftstück erhalten hat. Denn: Das Unternehmen erfüllte in dem vorgelegten Schriftstück nicht die Anforderungen, die Art. 12 DSGVO für eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO vorschreibt. Demnach muss die Herkunft von Daten in präziser, transparenter und verständlicher Form sowie in einer klaren und einfachen Sprache erteilt werden. Das vom Unternehmen bereitgestellte Schriftstück gab zwar die Kategorien der verarbeiteten Daten an. Das ist jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müssen Unternehmen konkret benennen, welche personenbezogenen Daten erhoben wurden.
Bei der Herkunft der Daten verwies das Unternehmen zudem nur in Form eines Beispiels auf eine GmbH. Das ist irreführend, so die Richter. Die Betroffene weiß so nicht, ob die Daten wirklich von der genannten GmbH stammen. Daneben stellte das Gericht auch fest, dass das Schriftstück nicht aufführt, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten übermittelt wurden.
Fazit
Mit seinem Beschluss vom 12.12.2019 verhängte das AG Wertheim ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro gegen das Unternehmen. Alternativ ist ein Tag Zwangshaft für je 500 Euro möglich.
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