Versicherungskunde will seine Daten löschen lassen
Ein ehemaliger Versicherungskunde in Österreich wollte, dass die Versicherung seine personenbezogenen Daten löscht. Daraufhin löschte die Versicherung seine E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die Angaben über ein einst erbetenes Versicherungsangebot. Zudem stoppte es alle Werbezusendungen. Den Namen und die Adresse ersetzte die Versicherung durch „Max Mustermann“ sowie eine Musteradresse. Informationen zu zwei früheren Versicherungsverträgen behielt die Versicherung jedoch bei. Alle Daten löschen bzw. vernichten wollte die Versicherung erst einige Monate später. Das gefiel dem Kunden nicht, so dass er sich bei der Datenschutzbehörde beschwerte.
Datenschutzbehörde erklärt Unterschied zwischen Löschen und Vernichten
Die Datenschutzbehörde erklärte zunächst, was der Unterschied zwischen Daten löschen und Daten vernichten ist. Müssen Unternehmen Daten löschen, reicht es aus, diese zu anonymisieren. Sie müssen dabei lediglich sicherstellen, dass weder der Verantwortliche noch Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Personenbezug herstellen können. Müssen Unternehmen Daten vernichten, müssen sie diese rückstandslos beseitigen.
Die Versicherung hatte neben der Anonymisierung des Namens und der Adresse alle Logdaten entfernt, so dass sie darüber die Anonymisierung der Daten nicht rückgängig machen konnte. Die Datenschutzbehörde entschied daher, dass die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen war.
Fazit
Wollen Kunden, dass Unternehmen ihre personenbezogenen Daten löschen, reicht es aus, wenn sie dafür die Daten anonymisieren und die entsprechenden Logdaten löschen. Dabei sollten sie jedoch dokumentieren, wie sie welchen Daten gelöscht haben. Das kann im Falle eines Prozesses als Nachweis dienen. Daten lediglich vor einem Zugriff zu sperren, reicht dagegen nicht aus, um dem Löschantrag eines Kunden nachzukommen.
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