Fehlendes Impressum melden

So gehen Sie bei Webseiten ohne Impressum vor

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum führt dazu, dass der Verantwortliche der Webseite nicht ermittelbar ist. Dann drohen Abmahnungen und hohe Strafen.
  • Jedermann kann ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum bei den zuständigen Stellen (z.B. Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale) melden.
  • Unternehmen können gezielt nach dem UWG gegen unlautere oder wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken anderer Wettbewerbsteilnehmer vorgehen.

Worum geht's?

Nicht selten kommt es vor, dass auf Webseiten oder Online-Shops entweder ein Impressum fehlt oder das Impressum fehlerhaft ist und nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Enthält das Impressum nicht die geforderten Pflichtangaben, kann es dazu führen, dass der Verantwortliche einer Website oder Online-Shops nicht ermittelbar ist, wenn beispielsweise die Geschäftsadresse fehlt oder die verantwortliche Person dort nicht genannt ist. Mit diesem Beitrag möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten geben, die Ihnen als Unternehmen sowie als Privatperson zur Verfügung stehen, um ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Impressum zu melden.

 

1. Wer kann ein fehlendes Impressum melden?

Im Grunde genommen hat jeder die Möglichkeit, ein fehlerhaftes oder nicht vorhandenes Impressum auf Webseiten oder Online-Shops zu melden. In den meisten Fällen sind es Unternehmen, die gegen wettbewerbswidriges Verhalten ihrer Mitbewerber vorgehen. Daneben können aber auch Privatperson gegen ein fehlerhaftes Impressum oder fehlerhafte Inhalte vorgehen und die entsprechende Seite melden. 

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2. Wie können Sie ein fehlendes Impressum melden?

Sie haben unterschiedliche Möglichkeiten, ein fehlendes Impressum im Internet bei der zuständigen Wettbewerbszentrale, den zuständigen Behörden, Verbraucherverbänden oder Landesmedienanstalten der jeweiligen Bundesländer zu melden:

  • Per Brief
  • Per Telefax
  • Per Online-Beschwerdeformular (z. B. bei der Wettbewerbszentrale)
  • Per E-Mail

3. Wo kann man ein fehlendes Impressum melden?

Handelt es sich bei Ihnen um eine Privatpersonen, so können Sie Ihre Beschwerde an die zuständige Beschwerdestelle richten. Ansprechpartner ist hier sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Wettbewerbszentrale.

Sofern Sie als Unternehmen gegen ein Fehlverhalten Ihrer Mitbewerber vorgehen möchten, bietet sich hier ebenfalls die Wettbewerbszentrale an. Daneben können Sie sich aber auch an den Datenschutzbeauftragten des betroffenen Unternehmens wenden oder an die Landesmedienanstalt des jeweiligen Bundeslandes.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Ist eine anonyme Meldung möglich?

Damit die zuständige Behörde den Vorfall bearbeiten und das Vorliegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums prüfen kann, müssen Sie im Streitfall Ihre Kontaktdaten in Ihrer Beschwerde hinterlassen.

So kann der jeweilige Ansprechpartner (Behörden, Wettbewerbszentrale, Landesmedienanstalt oder Verbraucherverbände) im Zweifelsfall Fragen stellen und Sie gegebenenfalls als Zeugen vorladen, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Daher ist es wichtig, dass Sie mindestens Ihre Postanschrift und alternativ Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben.

5. Wer kann ein fehlendes Impressum abmahnen?

Zwar können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen fehlerhaftes oder fehlendes Impressum auf Webseiten oder Online-Shops melden. Selbst abmahnen können aber nur die dadurch benachteiligten Unternehmen oder die entsprechenden Behörden, die Verbraucherverbände, die Landesmedienanstalten sowie die Wettbewerbszentrale.

Ein Unternehmen kann einen Mitbewerber nur abmahnen, sofern der Mitbewerber Rechte Dritter verletzt und damit den Wettbewerb schädigt. Im Wettbewerbsrecht haben die Unternehmen die Möglichkeit, nach Maßgabe des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) entsprechend, gegen unlautere oder wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken anderer Wettbewerbsteilnehmer vorzugehen, worunter auch ein fehlerhaftes oder fehlendes Impressum gehört.

WUSSTEN SIE'S?

Besonders die Wettbewerbszentrale als Selbstkontrollinstitution kann mittels einer Verbandsklage das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb durchsetzen, was einer Einzelperson nicht möglich ist.

6. Welche Pflichtangaben müssen Sie bei einer Meldung angeben?

Checkliste Meldungsinhalt
Damit die zuständige Behörde oder die Verbraucherverbände Ihre Meldung schnell und problemlos bearbeiten können ist es wichtig, dass Ihre Meldung folgenden Inhalt hat:
  • Ihre Postanschrift (alternativ Ihre E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer)

  • Eine genaue Beschreibung der Art des Wettbewerbsverstoßes

  • Beweisende Dokumente (alternativ eidesstattliche Versicherung für die Rechtsverfolgung)

 

Nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Raum, wie beispielsweise in Spanien oder Frankreich, sind die Pflichtangaben eines Impressums einer Webseite gesetzlich geregelt. Sofern Ihre Mitbewerber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sehen die Gesetze entsprechende Geldstrafen für Verstöße vor, die schnell in ungeahnte Höhen schießen können.

Zudem gibt es verschiedene Ansprechpartner, an die Sie sich als benachteiligte Privatperson oder als benachteiligtes Unternehmen wenden können. Damit besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Rechte gegenüber dem verantwortlichen Websitebetreiber oder Online-Shop-Betreiber wirksam durchsetzen.

 

Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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