Was macht der Widerspruch gegen Werbe-E-Mails?
Werbe-E-Mails gehören für Seitenbetreiber zum Standard-Repertoire im Online-Marketing. Dabei holen sie sich zunächst die Einwilligung der User ein, ihnen werbliche Mails zuschicken zu dürfen, um sie dann mit Newslettern zu versorgen. Dieser Erlaubnis können Verbraucher jedoch widersprechen, wenn sie keine weiteren E-Mails mehr wünschen. Dieses Recht spricht ihnen Art. 7 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Worauf müssen Seitenbetreiber dabei achten?
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Widerspruch gegen Werbe-E-Mails DSGVO-konform ermöglichen
Seitenbetreiber müssen Verbraucher auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen, bevor diese ihre Einwilligung in den Versand von Werbe-E-Mails abgeben. Wollen Nutzer von ihrem Widerspruch Gebrauch machen, müssen Seitenbetreiber das „Simplizitätsgebot“ einhalten. Das heißt: Sie müssen Usern den Widerspruch genauso einfach machen wie die Erteilung der Einwilligung. Sie dürfen daher beispielsweise nicht einen einzelnen Ansprechpartner bestimmen, an den sich User wenden müssen, wenn sie keine Werbe-E-Mails mehr bekommen wollen.
In der Praxis reicht es dabei in der Regel aus, wenn Seitenbetreiber am Ende jeder Mail einen „Unsubscribe-Link“ einfügen, über den User mit einem Klick den Mailversand abbestellen können. Haben Verbraucher ihre Widerspruchsmöglichkeit genutzt, dürfen Seitenbetreiber ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verwenden. Damit bezieht sich der Widerspruch nicht nur auf das Zusenden von Werbe-E-Mails, sondern auf die gesamte Verarbeitung ihrer Daten.
Das droht Webseitenbetreibern bei einem Verstoß
Halten sich Seitenbetreiber nicht an die rechtlichen Vorgaben zur Einwilligung oder zum Widerspruch von personenbezogenen Daten, drohen ihnen Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres. Das schreibt Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO vor.
Rechtsprechung zum Widerspruch gegen Werbe-E-Mails
Zum Widerspruch gegen Werbe-E-Mails liegt diese Rechtsprechung vor:
Oberlandesgericht München
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat im Rahmen eines Falls zu E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden einer Partnerbörse am 15.02.2018 entschieden: Der Hinweis „Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier“ ist verständlich und ausreichend, um Empfänger auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen (Az. 29 U 2799/17).
Kammergericht Berlin
Das Kammergericht (KG) Berlin hat am 31.01.2017 festgestellt: User, die mit mehreren E-Mail-Adressen im Bestandskundenverteiler eines Händlers registriert sind, müssen bei einem Widerspruch alle Adressen nennen, wenn sie über keine der Adressen mehr Werbe-E-Mails bekommen wollen (Az. 5 U 63/17).